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Rheinisch-Bergischer Kreis

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Besonderheiten für die Übertragung abhängig vom neuen Anbieter

Neuer oder alter Vertrag bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)*

Zwischen der RZVK und der VBL werden die Wartezeiten aus der Pflichtversicherung auf Antrag gegenseitig anerkannt.
Im Überleitungsantrag können Sie zusätzlich angeben, dass auch die freiwillige Versicherung übergeleitet werden soll, sofern bei der annehmenden Zusatzversorgungseinrichtung eine Entgeltumwandlung abgeschlossen wurde.

In der freiwilligen Versicherung wird der so genannte Barwert (Kapital) übertragen und anschließend zu den aktuell gültigen Konditionen in Rentenanwartschaften umgerechnet. Sie sollten deshalb prüfen lassen, ob sich durch die Übertragung Ihre bisherige Rentenanwartschaft ändert. Sollte sich Ihre Anwartschaft durch die Übertragung verringern, empfehlen wir die freiwillige Versicherung bei der bisherigen Zusatzversorgungseinrichtung beitragsfrei zu belassen*.

Sollte die Überleitung der freiwilligen Versicherung durchgeführt worden sein, können Sie innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der entsprechenden Mitteilung von der Überleitung zurücktreten.

*Im Rentenfall stellen Sie bitte einen gesonderten Antrag für diesen Vertrag.

Mehr zum Thema:
weiterBetriebsrenten (Pflichtversicherung)
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