Kündigung / Abfindung*
Grundsätze
Sie können zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres die Versicherung schriftlich kündigen. Mit der Kündigung endet die freiwillige Versicherung. Die bis dahin erworbenen Rentenanwartschaften bleiben erhalten, es sei denn, Sie beantragen die Abfindung der Beiträge.
Abfindung
Haben Sie den Vertrag gekündigt, können Sie die Abfindung beantragen.
Sie sollten berücksichtigen, dass sich abhängig vom Tarif unterschiedliche Abschläge ergeben (s. AVBs. zu Ihrem Vertrag)
Für die staatliche Förderung sind, abhängig von der Art der Förderung, zudem folgende gesetzliche Regelungen zu beachten:
Entgeltumwandlung
Beiträge aus der Entgeltumwandlung werden an den Arbeitgeber, bei dem Sie die Entgeltumwandlung abgeschlossen hatten (Vertragspartner), erstattet.
Der Arbeitgeber muss die Beiträge versteuern und davon Sozialversicherungsbeiträge nach den aktuellen Sätzen abführen. Der verbleibenden Betrag wird an Sie ausgezahlt.Riesterförderung
Die Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK) muss die Zulagenstelle (ZfA) darüber informieren, dass Sie die Abfindung der Beiträge beantragt haben. Die ZfA ermittelt über die zuständigen Finanzämter in welcher Höhe Sie durch den Riestervertrag Steuervergünstigungen erhalten haben. Diese fordert die Zulagenstelle zusammen mit den gewährten Zulagen von der RZVK zurück.
Erst nach Abrechnung mit der ZfA darf die RZVK den Restbetrag auf Ihr Konto überweisen.
Wir empfehlen Ihnen grundsätzlich Ihre freiwillige Versicherung beitragsfrei zu stellen:
Eine beitragsfreie Versicherung hat gegenüber der Kündigung den Vorteil, dass nicht nur die staatlichen Förderungen und die erworbene Rente erhalten bleiben. Sie können unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt die Beitragszahlung zu den alten Vertragsbedingungen wieder aufnehmen.
* Diese Informationen gelten für Entgeltumwandlungen, Riesterverträge und Verträge ohne Förderung






