Kapitalisierung der Rente
- Vollständige Kapitalauszahlung
- Teilauszahlung
- Höhe der Kapitalauszahlung
- Schädliche Verwendung
- Steuerpflicht des ausgezahlten Kapitals
- Sozialversicherungspflicht des ausgezahlten Kapitals
Vollständige Kapitalauszahlung
Eine vollständige Auszahlung des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals ist möglich, wenn der Antrag hierzu frühestens ein Jahr, spätestens aber sechs Monate vor Beginn der Auszahlungsphase bei der Kasse eingeht.
Eine laufende Rentenleistung wird dann nicht mehr gewährt.
Es handelt sich um eine so genannte "schädliche Verwendung".
Wird der Antrag spätestens zum Beginn der Auszahlungsphase gestellt, werden bis zu 30 % des zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Kapitals als Einmalbetrag ausbezahlt.
Die laufende Rentenleistung wird entsprechend gekürzt.
Die Teilauszahlung ist keine "schädliche Verwendung".
Die Höhe des Kapitals wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt.
Entsprechende Informationen erhalten Sie auf Anfrage bei der RZVK.
Die vollständige Kapitalauszahlung der Riesterrente ist eine so genannte schädliche Verwendung.
In diesem Fall muss die RZVK die von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen ermittelte Förderung (Zulagen und Steuervorteile durch den Sonderausgabenabzug) einbehalten und zurückzahlen.
Weiterhin wird das Finanzamt prüfen, ob die im ausgezahlten Kapital enthaltenen Zinsen und Erträge einkommenssteuerpflichtig sind.
Diese Regelungen zur schädlichen Verwendung gelten unabhängig davon, ob Sie den Riestervertrag bei der RZVK oder einem anderen Anbieter abgeschlossen haben.
Steuerpflicht des ausgezahlten Kapitals*
* Nähere Informationen erhalten Sie von Ihrem zuständigem Finanzamt
oder Ihrem Steuerberater
Kapital stammt aus geförderten Beiträgen
Vollständiger Kapitalauszahlung
Die vollständige Kapitalauszahlung der Riesterrente ist eine so genannte schädliche Verwendung. Die Zulagen und Steuervorteile werden deshalb vom Kapital einbehalten und zurückgezahlt. Das Kapital aus den verbleibenden eingezahlten Beiträgen müssen Sie wie eine Leistung aus ungeförderten Beiträgen versteuern*.
Die auf die zurückgezahlten Zulagen entfallenden Kapitalerträge sind nachgelagert zu versteuern.
Teilweise Kapitalauszahlung
Das Kapital unterliegt der vollen Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG.
Kapital stammt aus nicht geförderten Beiträgen:
Soweit die teilweise oder vollständige Kapitalauszahlung aus nicht geförderten Beiträgen stammt, richtet sich die steuerrechtliche Behandlung danach, wie lange der Vertrag zum Zeitpunkt der Auszahlung bestanden hat.
Vertrag hat noch keine 12 Jahre bestanden:* § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG
Wenn der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung noch nicht 12 Jahre bestanden hat, müssen Sie bei einer Kapitalauszahlung den Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge voll versteuern*.
Vertrag hat 12 Jahre bestanden:
Lassen Sie sich als Versicherter das Kapital erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres auszahlen und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden, müssen Sie nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrages versteuern**.
** § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG
Sozialversicherungspflicht des ausgezahlten Kapitals
Das ausgezahlte Kapital (Teil- und vollständige Auszahlung) unterliegt in vollem Umfang der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht.
Sollten Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein, sind Sie verpflichtet die monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für längstens 10 Jahre an Ihre Krankenversicherung zu zahlen (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V).
Die Beitragssätze erfragen sie bitte bei Ihrer Krankenversicherung.






