Kapitalauszahlung
- Vollständige Kapitalauszahlung
- Teilauszahlung
- Höhe der Kapitalauszahlung
- Steuerpflicht des Kapitals
- Sozialversicherungspflicht des Kapitals
Vollständige Kapitalauszahlung
Eine vollständige Auszahlung des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals ist möglich, wenn der Antrag hierzu frühestens ein Jahr, spätestens aber sechs Monate vor Beginn der Auszahlungsphase bei der Kasse eingeht.
Eine laufende Rentenleistung wird dann nicht mehr gewährt.
Wird der Antrag spätestens zum Beginn der Auszahlungsphase gestellt, werden bis zu 30 % des zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Kapitals als Einmalbetrag ausgezahlt.
Die laufende Rentenleistung wird entsprechend gekürzt.
Die Höhe des Kapitals wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt. Entsprechende Informationen erhalten Sie auf Anfrage bei der RZVK.
Da Sie in der Beitragsphase steuerliche Förderungen erhalten, ist das ausgezahlte Kapital steuerpflichtig:
Kapital stammt aus geförderten Beiträgen
Sofern das Kapital aus Beiträgen stammt, die im Rahmen der Entgeltumwandlung gefördert wurden, unterliegt das Kapital der vollen Besteuerung (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG).
Kapital stammt aus nicht geförderten Beiträgen:
Soweit die teilweise oder vollständige Kapitalauszahlung aus nicht geförderten Beiträgen stammt, richtet sich die steuerrechtliche Behandlung danach wie lange der Vertrag bestanden hat:
* § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStGVertrag hat noch keine 12 Jahre bestanden:
Wenn der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung noch keine 12 Jahre bestanden hat, müssen Sie bei einer Kapitalauszahlung den Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge voll versteuern*.
Vertrag hat mindestens 12 Jahre bestanden:
Lassen Sie sich als Versicherter das Kapital erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres auszahlen und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden, müssen Sie nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrages versteuern**.
** § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG
Sozialversicherungspflicht des Kapitals
Sollten Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein, sind Sie verpflichtet die monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für längstens 10 Jahre an Ihre Krankenversicherung zu zahlen (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V).
Die Beitragssätze erfragen sie bitte bei Ihrer Krankenversicherung.
Achtung!
Diese Regelungen zur Versteuerung und Sozialversicherungspflicht gelten unabhängig davon, ob Sie die Entgeltumwandlung bei der RZVK oder einem anderen Anbieter abschließen.






