ZUSATZRENTEN

Rheinische Versorgungskassen

Die freiwillige RZVK-Zusatzrente
(Riesterförderung)



Was ist eine Riesterförderung?

Die Riesterförderung ist eine selbst finanzierte, freiwillige Altersvorsorge mit erheblichen Steuervorteilen und Zulagen vom Staat. Mit der RZVK-Zusatzrente (Riesterförderung) ermöglichen wir Ihnen neben der gesetzlichen Rente und der RZVK-Betriebsrente eine so genannte dritte Säule der Altersversorgung aufzubauen. Hierzu haben wir ein sehr attraktives und kostengünstiges Angebot zur Ergänzung der Altersversorgung unter optimaler Ausnutzung aller staatlichen Fördermöglichkeiten entwickelt.
Die Höhe des zu zahlenden Beitrages richtet sich nach dem sozialversicherungspflichtigen Jahresentgelt des Vorjahres. Die Beitragszahlung erfolgt aus dem Nettoarbeitsentgelt.

 Die drei Säulen der Altersversorgung:
3 Säulen der Altersversorgung: gesetzliche Rente + Betriebsrente + Zusatzrente



Wer kann diese Förderung nutzen ?

Mit dieser Förderung unterstützt der Staat die Menschen, die von der zukünftigen Absenkung des Rentenniveaus betroffen sind:

  • Beschäftigte, die rentenversicherungspflichtig tätig sind
  • oder geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit zur gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet haben
  • Personen, die die gesetzliche Elternzeit in Anspruch nehmen
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Arbeitslose, für die vom Arbeitsamt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden
  • Personen, die einer Pflegetätigkeit nachgehen und für diese Tätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten

Personen, die von den Einschränkungen der Altersversorgung nicht direkt betroffen sind, gehören zum nicht förderfähigen Personenkreis:

  • Personen, die Ihre Grundversorgung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung haben (Ärzte-/Rechtsanwaltsversorgung, Architektenkammer)
  • geringfügig Beschäftigte, die nicht auf die Versicherungsfreiheit zur gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet haben
  • Personen, die nicht erwerbstätig oder ohne Bezüge beurlaubt sind (Ausnahme Elternzeit)

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Welche Vorteile hat die RZVK-Zusatzrente?

Sie ist sicher

Altersvermögens- und Betriebsrentengesetz sowie das Tarifrecht gewährleisten rechtliche Sicherheit für die betriebliche Altersversorgung. Der öffentlich-rechtliche Charakter der RZVK verschafft Ihnen ein weiteres Plus an Sicherheit.

Sie ist günstig

Bei der RZVK entfallen Kosten für Vertrieb, Abschlussprovisionen und Dividenden an Aktionäre.

Sie ist einfach

Die RZVK-Zusatzrente wird über Ihren Arbeitgeber abgewickelt. Für Sie entfällt die Suche nach einem Finanzdienstleister. So erhalten Sie bei der RZVK Ihre ergänzende Altersversorgung aus einer Hand.

Sie ist fair
  • Sie kann jederzeit betragsfrei gestellt werden, ohne dass sich erworbene Anwartschaften verringern.
  • Eine lebenslange Rente (einschließlich Hinterbliebenenrente bei entsprechendem vertraglichen Einschluss) ist garantiert.
  • Bei Einschluss des Risikos für den Fall der Erwerbsminderung erfolgt keine Gesundheitsprüfung.
  • Ein Wechsel des Förderweges zur Bruttoentgeltumwandlung ist jederzeit und kostenlos möglich.
  • Der Vertrag kann jederzeit nach einer beitragsfreien Phase fortgesetzt werden.

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Wie sieht die staatliche Förderung der RZVK-Zusatzrente aus?

Der Staat unterstützt Ihre persönliche Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung mit Zulagen und Steuervorteilen:

Ihr Beitrag

Die maximalen staatlichen Zulagen erhalten Sie, wenn mindestens 4 % Ihres rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres als Vorsorgebeitrag für die freiwillige RZVK-Zusatzrente eingezahlt werden. Die Zahlung erledigt im Normalfall Ihr Arbeitgeber aus Ihrem laufenden Nettoentgelt, wenn Sie ihn durch eine schriftliche Ermächtigung beauftragen.

Die staatliche Zulage

Ihr Zahlbetrag vermindert sich um die staatlichen Zulagen. Diese werden von der Zulagenstelle im folgenden Jahr direkt auf Ihren Versicherungsvertrag überwiesen. Die Zulagen werden wie ein eigener Vorsorgebeitrag gewertet; deshalb können Sie die Zulagen von dem mindestens aufzubringenden Vorsorgebeitrag abziehen. Sie zahlen also selbst nur den Mindesteigenbeitrag.

  • Die Grundzulage erhält jeder Versicherte.
  • Im Regelfall erhält auch Ihr Ehegatte eine Grundzulage. Voraussetzung ist, dass dieser einen eigenen Vorsorgevertrag abgeschlossen hat.
  • Für jedes Kind, für das Sie Kindergeld beziehen, gibt es eine Kinderzulage. Die Kinderzulage kann allerdings für jedes Kind jährlich nur einmal in Anspruch genommen werden.
Der Sonderausgabenabzug

Ab dem Jahr 2002 wurde die steuerliche Förderung von Vorsorgeaufwendungen ergänzt. Ihren Vorsorgebeitrag (also inkl. der staatlichen Zulagen) sollten Sie auf jeden Fall im Rahmen Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Das Finanzamt prüft, ob Ihnen über die Zulage hinaus eine Steuererstattung zusteht. Diese erhalten Sie dann mit Ihrer Einkommenssteuerberechnung ausgezahlt. Den Sonderausgabenabzug können beide Ehepartner unabhängig voneinander in Anspruch nehmen. Die Höhe des förderfähigen Vorsorgebeitrags ist begrenzt. Zahlungen, die einschließlich der Zulagen die Maximalbeträge überschreiten, werden beim steuerlich anrechenbaren Sonderausgabenabzug nicht berücksichtigt.

Beiträge, Zulagen sowie steuerlich absetzbare Maximalbeträge sind bis 2008 Schritt für Schritt angestiegen.

  Mindestvor-sorgebeitrag* Maximale
jährliche
Grundzulage
Maximale
jährliche
Kinderzulage
Sonderausga-benbeträge ** Sockelbetrag***

2002

1 %

38 €

46 €

525 €

kinderlos 45 €

2003

1 %

38 €

46 €

525 €

1 Kind 38 €

2004

2 %

76 €

92 €

1050 €

2 u. mehr 30 €

2005

2 %

76 €

92 €

1050 €

60 €

2006

3 %

114 €

138 €

1575 €

60 €

2007

3 %

114 €

138 €

1575 €

60 €

2008

4 %

154 €

185/300 €****

2100 €

60 €

* vom rentenversicherungspflichtigen Bruttoarbeitseinkommen
** Maximal abziehbare jährliche Sonderausgabenbeträge
*** unter den der Mindesteigenbeitrag nie absinken kann
**** Kinderzulage für vor 2008 geborene Kinder 185 €, Kinderzulage für nach 2007 geborene Kinder 300 €

Bei Personen mit geringem Einkommen und Kindern kann es sein, dass die Zulagen
bereits den Aufwendungen von 1-4 % entsprechen oder diese gar übersteigen. Dann muss nur ein bestimmter Sockelbetrag geleistet werden, um die volle Zulage zu erhalten.

Nachgelagerte Besteuerung

Die Leistungen aus der freiwilligen RZVK-Zusatzrente sind erst ab Rentenbeginn mit Ihrem dann individuellen Steuersatz zu versteuern. Dieser ist im Alter meist geringer als im Arbeitsleben.

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Wie können die Zulagen optimal ausgeschöpft werden?

  • Bestimmung des Jahresbeitrags Beispiel >>
  • Beispiel zur Entwicklung der Zulagen und des Eigenbeitrages Beispiel >>

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Wem steht die Grundzulage zu?

Jedem Inhaber eines RZVK-Zusatzrentenvertrages steht die Grundzulage zu.

Wenn Ihr Ehepartner ebenfalls zum förderfähigen Personenkreis gehört, hat er die Möglichkeit, einen eigenen Altersvorsorgevertrag abzuschließen und so die Grundzulage zu erhalten. Wenn ein förderfähiger Ehepartner keinen Vertrag abschließt, erhält dieser dementsprechend keine Förderung.

Grundzulage für den Ehegatten

Gehört Ihr Ehepartner zum nicht förderfähigen Personenkreis, so kann er eine abgeleitete Zulagenberechtigung erhalten. In diesem Fall kann der Inhaber einer RZVK-Zusatzversicherung die Grundzulage für den Ehegatten von seinem Mindestvorsorgebeitrag abziehen und so seinen Mindesteigenbeitrag weiter reduzieren. Voraussetzung dafür ist, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der selbst nicht förderfähige Ehepartner einen eigenen Zulagenvertrag abgeschlossen hat.
Ein Zulagenvertrag ist ein Altersvorsorgevertrag für nicht förderfähige Ehepartner. Er wird ausschließlich mit der staatlichen Grundzulage für den Ehegatten (und ggf. den Kinderzulagen) bespart. Diese werden jeweils im Folgejahr von der Zulagenstelle direkt auf den Zulagenvertrag überwiesen. Weitere, eigene Beiträge müssen in diesen Vertrag nicht eingezahlt werden. Sie würden staatlich auch nicht gefördert.
Da die Rheinische Zusatzversorgungskasse die freiwillige RZVK-Zusatzrente als Teil der betrieblichen Alterversorgung nur den Beschäftigten von Arbeitgebern, die Mitglied der RZVK sind, anbieten darf, können reine Zulagenverträge leider nicht bei der RZVK, sondern nur bei einem anderen Anbieter abgeschlossen werden.

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Wem wird die Kinderzulage gewährt?

Kinderzulage wird gewährt für jedes Kind, für das im Laufe des Kalenderjahres mindestens einen Monat lang Kindergeld gewährt wurde. Sie kann von den Eltern jedes Jahr nur einmal in Anspruch genommen werden - auch wenn beide Elternteile einen eigenen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben. Die richtige Zuordnung der Kinderzulage verlangt ein wenig Sorgfalt.
 

Miteinander verheiratete Eltern

Gehören beide Eltern dem förderfähigen Personenkreis an und haben beide Elternteile einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen, so steht die Kinderzulage im Regelfall der Mutter zu. Die Mutter reduziert ihren Mindesteigenbeitrag um die Kinderzulage. Die Zulage wird im Folgejahr ihrem Vertrag gutgeschrieben.

Gehören beide Eltern dem förderfähigen Personenkreis an, hat aber nur ein Elternteil einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen, so kann dieser seinen Beitrag um die Kinderzulage vermindern. Er erhält auch die Zulage in seinem Vertrag gutgeschrieben.

Gehört nur ein Elternteil zum förderfähigen Personenkreis, so kann dieser seinen Beitrag um die Kinderzulage vermindern. Wenn die Mutter einen eigenen Zulagenvertrag besitzt, fließt die Zulage im Regelfall auf den Vertrag der Mutter. Wenn sie keinen Vertrag besitzt, erhält der Vater die Zulage.

In allen Fällen können die verheirateten Eltern aber gemeinsam vereinbaren, dass die Kinderzulage nicht der Mutter sondern dem Vater oder für jedes Kind unterschiedlich zuzuordnen ist. Diese Erklärung ist mit der Beantragung der Zulage abzugeben. Einen entsprechenden Zulagenantrag erhalten Sie automatisch von der RZVK im ersten Quartal es Folgejahres.

Geschiedene oder getrennt lebende Eltern

Der Elternteil, der das Kindergeld bezieht, erhält auch die Kinderzulage.

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Können Risiken und Hinterbliebenenversorgung mitversichert werden?

Bei der RZVK-Zusatzrente haben Sie die Wahl, den Schutz bei Invalidität und die Sicherung der Hinterbliebenen mitzuversichern oder auszuschließen. Der Beitrag bleibt in allen Fällen gleich. Wenn Sie den zusätzlichen Schutz ausschließen, erhalten Sie mehr Zusatzpunkte.

Eine Änderung der Risikoabsicherung ist zum 01.01. des Folgemonats möglich!

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Wie ermitteln Sie Ihren persönlichen Beitrag?

Grundsätzlich können Sie Ihren Beitrag frei wählen. Damit Sie auch wirklich die höchstmöglichen Zulagen im Rahmen der Riesterförderung erhalten, verlangt der Staat, dass mindestens 4 % Ihres rentenversicherungspflichtigen Einkommens in Ihren Vertrag eingezahlt werden. Ihren persönlichen Beitrag für die optimale Riesterförderung sollten Sie auf diesem Weg ermitteln. mehr >>
 

Wann sollten Sie die freiwillige RZVK-Zusatzrente abschließen?

Je früher Sie mit der freiwilligen RZVK-Zusatzrente anfangen, desto besser ist Ihre Versorgung im Alter. Die private Vorsorge lohnt sich in jedem Fall für Sie. Vorsorge im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung ist meist vielfach günstiger als eine vergleichbare Vorsorge. Denn wir arbeiten ohne Kosten für Vertrieb, Abschluss- Provisionen und müssen keine Dividende an Aktionäre auszahlen.
Und: Unsere Kapitalanlagen sind professionell und haben sich stets bewährt. Ein weiterer Vorteil: Sie erhalten Ihre Altersversorgung aus einer Hand.

 


 

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