DIE ENTGELTUMWANDLUNG
(freiwillige Versicherung)
Was ist Entgeltumwandlung?
Entgeltumwandlung ist ein Förderweg. Im Rahmen einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wird ein Teil der Bruttobezüge in eine freiwillige Zusatzrente (Entgeltumwandlung) eingezahlt. Einzahlungen bis zu einer Obergrenze von
4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) sind steuerfrei und sozialabgabenfrei. Die Sozialabgabenfreiheit bezieht sich sowohl auf den Arbeitgeber- als auch auf den Arbeitnehmeranteil.
Wer kann diesen Förderweg Entgeltumwandlung nutzen?
Einen tarifvertraglichen Anspruch auf die Nutzung dieses Förderweges haben:
- Beschäftigte im kommunalen öffentlichen Dienst
- Auszubildende, geringfügig Beschäftigte, Beschäftigte mit einem Gehalt in der Gleitzone zwischen 401 € und 800 €
- Arbeitnehmer, die in einem berufsständischen Versorgungswerk
(z.B. Ärzteversorgung) versichert sind
Beschäftigte von Arbeitgebern, die einem anderen Tarifvertrag unterliegen, haben nur dann einen Anspruch auf Entgeltumwandlung, wenn der jeweilige Tarifvertrag eine diesbezügliche Tariföffnungsklausel enthält. Bei Arbeitgebern, die nicht an einen Tarifvertrag gebunden sind, oder für außertariflich Beschäftigte ergibt sich der Anspruch auf Entgeltumwandlung unmittelbar aus dem Gesetz (§ 1a Abs. 1 BetrAVG). Nichttarifgebundene Beschäftigte, die einem berufsständischen Versorgungswerk angehören, haben zwar keinen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung, können diese aber mit dem Arbeitgeber vereinbaren.

Was macht die Entgeltumwandlung so
attraktiv?
- Steuerfreiheit und keine Anteile zur Sozialversicherung
(für das aufgewendete Entgelt)
- garantierte lebenslange, monatliche Altersrente.
- Absicherung der Hinterbliebenenversorgung
- Absicherung für den Fall der Erwebsminderung
- keine Gesundheitsprüfung
- keine Abschlussgebühren oder Provisionen
- Wechsel des Förderweges
(z.B. Riesterrente statt Bruttoentgeltumwandlung) jederzeit und kostenlos möglich.
Welche Risikoabsicherung leistet die Zusatzrente (Entgeltumwandlung)?
Wie in der RZVK-Betriebsrente ist vom Grundsatz her hier die Hinterbliebenenversorgung und die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente eingeschlossen.
Mitversicherung der Hinterbliebenenversorgung bedeutet, dass nach dem Tod der versicherten Person der/die Ehepartner/-in und die Waisenrenten berechtigten Kinder eine Hinterbliebenen bzw. Waisenrente nach den Maßstäben der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.
Mitversicherung des Erwerbsminderungsrisikos bedeutet, dass Ihnen in dem Fall, in dem Sie nach den Maßstäben der gesetzlichen Rentenversicherung einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben, auch aus der RZVK-Zusatzrente eine entsprechende Rente gezahlt wird.

In welcher Höhe können Entgelte umgewandelt werden?
Grundsätzlich kann Entgelt in unbegrenzter Höhe umgewandelt werden. Steuerfrei und sozialversicherungsfrei bleibt ein Umwandlungsbetrag von maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung
1. im Jahr 2012 höchstens 2.688 € jährlich
2. bei einem jährlichen Mindestbeitrag von 196,88 €
Darüber hinaus können Beschäftigte, die mit ihrem Arbeitgeber erstmalig im Jahr 2005 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung abgeschlossen haben, weitere 1.800 € jährlich steuerfrei umwandeln (§ 3 Nr. 63 EStG); im Jahr 2012 also insgesamt 4.488 €. Dieser zusätzliche Betrag ist allerdings sozialversicherungspflichtig.
Wie schöpfe ich die staatliche Förderung optimal aus?
Wie sich die Situation im Einzelfall darstellt, lässt sich am besten anhand eines individuellen Angebotes oder durch ein persönliches Beratungsgespräch klären.
Wie hoch ist die zu erwartende Zusatzrente?
Wir errechnen gerne die Höhe der von Ihnen zu erwartenden Zusatzrente. Sie können uns anrufen oder ein Angebot mit Förderberechnung direkt über folgendes Formular >> anfordern.
Wie lange muss die Versicherung fortgeführt werden?
Es ist eine Mindestfrist von einem Jahr vorgesehen.
Das Versicherungsverhältnis kann vom Versicherten beitragsfrei gestellt werden.
Er hat das Recht, die Zahlung jederzeit wieder aufzunehmen.
Wie kommt die Entgeltumwandlungsvereinbarung zu Stande?
Grundlage des Versicherungsverhältnisses sind die Satzung der RZVK und
die Allgemeinen Versicherungsbedingen (AVB) für die freiwillige
Versicherung über die RZVK-Zusatzrente (Entgeltumwandlung).
Bei der Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer des Versicherungsverhältnisses - der Arbeitnehmer ist die versicherte Person und unmittelbar selbst bezugsberechtigt.
Der Arbeitgeber und die Beschäftigten unterzeichnen gemeinsam das Anmeldeformular: Anmeldung zu bzw. Antrag >> auf Abschluss einer freiwilligen Versicherung über die RZVK-Zusatzrente, Entgeltumwandlung
Mit dem Eingang der Anmeldung bei der RZVK kommt das Versicherungsverhältnis zustande. Die Versicherten erhalten einmal jährlich eine Anwartschaftsmitteilung.
Wie kann die persönliche Förderung ermittelt werden?
Wir beraten Sie gerne und unterbreiten Ihnen ein maßgeschneidertes Angebot.
Sie können uns anrufen oder das Angebot direkt über folgendes Formular >>
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Kundenservice:
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