Staatliche Förderung und deren Beantragung
Auf Antrag erhalten Sie staatlichen Zulagen und im Rahmen Ihrer Einkommessteuerveranlagung eventuell noch Steuererstattungen vom Finanzamt.
Zulagen
Eigene Zulage, Ehegattenzulage und Kinderzulagen können bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags beitragsmindernd berücksichtigt werden.
Auf Antrag werden die eigene Zulage und die Kinderzulagen auf Ihren Altersvorsorgevertrag gezahlt. Die Ehegattenzulage - zuzüglich eventueller Kinderzulagen – wird auf Antrag auf einen eigenständigen Zulagenvertrag gezahlt.
Zahlen Sie einen geringeren Beitrag als den Mindesteigenbeitrag, aber nicht weniger als den jährlichen Sockelbeitrag von 60 €, werden Zulagen und steuerliche Förderung anteilig gekürzt.
Zahlen Sie zum Beispiel statt des Mindesteigenbeitrags nur den halben Beitrag, werden die Zulagen halbiert.
Eigene Zulage
Für jeden voll förderfähigen Altersvorsorgevertrag wird auf Antrag die eigene Zulage gezahlt:
2006-2007 |
114 € |
seit 2008 |
154 € |
Ehegattenzulage
Die so genannte Ehegattenzulage wird nur dann gezahlt, wenn
- Ihr Ehepartner zu dem Personenkreis gehört, der keine eigenen, staatlich geförderten Beiträge einzahlen kann,
- Sie nicht dauernd getrennt leben und
- Ihr Ehepartner einen Zulagenvertrag abgeschlossen hat.
Auch wenn die Ehegattenzulage auf einen eigenständigen Zulagenvertrag eingezahlt wird, mindert diese den Mindesteigenbeitrag für Ihren voll förderfähigen Altersvorsorgevertrag.
Besonderheit für die freiwillige Zusatzrente bei der RZVK
Eine freiwillige Zusatzrente können nur Beschäftigte abschließen, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der Mitglied der RZVK ist. Ein Zulagenvertrag für Ehepartner ist deshalb bei der RZVK nicht möglich.
Die Ehegattenzulage hat eine Höhe von
2006-2007 |
114 € |
seit 2008 |
154 € |
Kinderzulagen
Grundsätzlich besteht für jedes Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, ein Anspruch auf Kinderzulage. Auch wenn nur für einen Monat im Jahr Kindergeld gezahlt wurde, steht die volle Zulage für das Jahr zu.
Die Zulage kann aber nur in dem Vertrag einer zulagenberechtigten Person berücksichtigt werden.
Die Eltern sind verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend und erhalten Kindergeld:
Laut Gesetz stehen die Kinderzulagen grundsätzlich der Mutter zu, unabhängig davon welcher der Elternteile das Kindergeld bezieht.
Durch entsprechende Zustimmung im Zulagenantrag (Antragstellung erfolgt im Folgejahr) können einzelne oder auch alle Kinderzulagen auf den Vertrag des Vaters übertragen werden.
Sonstige zulagenberechtigte Personen, die Kindergeld erhalten:
Die Kinderzulage steht der Person zu, die das Kindergeld erhält.
Erhalten mehrere Berechtigte zu unterschiedlichen Zeitpunkten für das selbe Kind Kindergeld, steht die Kinderzulage der Person zu, die in dem Kalenderjahr zuerst Kindergeld erhalten hat.
Auch wenn die Antragstellung für die Kinderzulage erst im Folgejahr erfolgt, muss bereits im laufenden Jahr feststehen, in welchen Vertrag die Kinderzulage fließen soll, da sich der Mindesteigenbeitrag in diesem Vertrag um die Kinderzulage verringert.
Die Kinderzulage beträgt
für bis 31.12.2007 geborene Kinder |
185 € |
für ab 01.01.2008 geborene Kinder |
300 € |
Bonus für Berufseinsteiger
Am 01.08.2008 ist das neue Eigenheimrentengesetz in Kraft getreten. Mit dieser Neuregelung, die rückwirkend ab dem 01.01.2008 gilt, wurde eine einmalige Sonderzulage für junge Leute bei der Riesterförderung beschlossen.
Für Zulageberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die eigene Zulage um einmalig 200 Euro.
Dieser sogenannte "Berufseinsteiger-Bonus" gilt auch für diejenigen, die schon in den Vorjahren einen Riestervertrag abgeschlossen hatten und am 01.01.2008 noch keine 25 Jahre alt waren. Voraussetzung für die volle Auszahlung von Grundzulage und Bonus ist jedoch bei den bereits bestehenden Verträgen, dass 4 % des rentenversicherungspflichtigen Einkommens aus dem Vorjahr abzüglich der staatlichen Zulagen eingezahlt werden.
Zulagenantrag
Nach Abschluss eines Beitragsjahres erhalten Sie von der Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK) einen Zulagenantrag. Diesen senden Sie ausgefüllt und unterschrieben zurück. Die RZVK überprüft die Daten und übermittelt diese anschließend der zentralen Zulagenstelle.
Nachdem dort die Angaben erfasst und überprüft wurden, überweist die Zulagenstelle die zustehende eigene Zulage und eventuelle Kinderzulagen auf Ihren Vertrag bei der RZVK.
Zuordnung (Zahlung) der Zulagen
Für die Zuordnung der Zulagen gelten folgende Grundsätze:
- Die eigene Zulage wird auf den voll förderfähigen Altersvorsorgevertrag gezahlt.
- Die Ehegattenzulage wird auf den Zulagenvertrag gezahlt.
- Die Kinderzulagen können nur einem Vertrag zugeordnet werden.
Das kann sein, - der voll förderfähige Altersvorsorgevertrag der Mutter,
- der voll förderfähige Altersvorsorgevertrag des Vaters oder
- der Zulagenvertrag eines Ehegatten
Sie geben erst im Folgejahr mit dem Zulagenantrag endgültig an, ob Sie zusätzlich zu Ihrer eigenen Zulage noch weitere Zulagen beantragen (Ehegatten und/oder Kinderzulagen) und in welchen Vertrag diese gezahlt werden sollen.
Sie müssen aber bereits für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags die entsprechenden Festlegungen treffen, da Sie ansonsten nicht die volle staatliche Förderung erhalten.
Dauerzulagenantrag
Anstelle des jährlich versandten Zulagenantrages können Sie einen Dauerzulagenantrag mit einmaliger Bevollmächtigung erteilen. (Buchstabe H des Zulagenantrages)
Die Zulagen werden in den Folgejahren solange in Ihrem Namen von der RZVK bei der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen beantragt, bis Sie die Vollmacht widerrufen.
Zukünftige familiäre Veränderungen sowie Wohnortwechsel teilen Sie der RZVK schriftlich mit, da ansonsten die Angaben zur versicherten Person nicht mehr den veränderten Gegebenheiten entsprechen und damit die Zulagen nicht oder falsch bewilligt werden.
Steuerliche Förderung
Nach § 10a Abs. 5 EStG können Sie die Beiträge einschließlich der Zulagen im Rahmen Ihrer Einkommenssteuererklärung als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
Ist der Steuervorteil höher als die Ihnen zustehenden Zulagen, steht Ihnen eine steuerliche Förderung in Höhe der Differenz zwischen Steuervorteil und Riesterzulagen zu.
Beispiele zur Ermittlung des Steuervorteils
Die nachfolgenden Beispiele dienen nur zur Veranschaulichung; Ihre tatsächlichen Steuervorteile weichen wegen verschiedener Faktoren (Jahreseinkommen, gezahlter Beitrag, Zulagenanspruch, Steuerklasse) hiervon ab.
Beispiel 1: Jahreseinkommen 30.000 € Gesamtbeitrag einschließlich Riesterzulage 1.200 € Selbst gezahlter Beitrag 1.046 € Steuerklasse I/0 mit Kirchensteuer Steuervorteil aus dem Gesamtbeitrag 348 € Riesterzulagen 154 € Mögliche Steuererstattung für Ihren Riestervertrag 194 € Die steuerliche Förderung wird Ihnen vom Finanzamt zusammen mit Ihrer sonstigen Steuererstattung ausgezahlt bzw. mit den fälligen Nachzahlungen verrechnet.
Beispiel 2: Jahreseinkommen 30.000 € Gesamtbeitrag einschließlich Riesterzulage 1.200 € Selbst gezahlter Beitrag 676 € Steuerklasse 3/2 mit Kirchensteuer Steuervorteil aus dem Gesamtbeitrag 250 € Riesterzulagen 154 € 524 € Mögliche Steuererstattung für Ihren Riestervertrag 0 €
Eine Steuererstattung ist nicht möglich, da der Steuervorteil geringer als die Ihnen zustehenden Zulagen ist.
Verfahren für die Günstigerprüfung des Finanzamtes
- bis zum Jahr 2010
Sie legen Ihrer Steuererklärung die Anlage AV und die Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG bei.
Die Bescheinigung erhalten Sie nach Abschluss des jeweiligen Beitragsjahres von der RZVK.
Da die RZVK eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) ist, war nach § 80 in Verbindung mit § 82 Abs.2 Einkommenssteuergesetz eine Zertifizierung nicht notwendig. Für die RZVK wurde deshalb auch keine Zertifizierungs-Nr vergeben. Aus diesem Grund geben Sie in der Steuererklärung bitte 0000000 als Zertifizierungs-Nr. an.
- ab dem Jahr 2011
Vollmacht
Die steuerliche Riesterförderung steht Ihnen nur zu, wenn Sie den Rheinischen Versorgungskassen eine "Vollmacht zur Übermittlung der Daten nach § 10a EStG an die ZfA zur Weiterleitung an Ihr Finanzamt" erteilen.
Sollten Sie uns bereits eine Vollmacht zur Beantragung der Zulagen erteilt haben, so wird diese auch als Bevollmächtigung zur Übermittlung der Daten an Ihr Finanzamt anerkannt.
Übermittlung
Die Daten werden nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres elektronisch an Ihr Finanzamt übermittelt.
Eine besondere Angabe in Ihrer Einkommenssteuererklärung ist nicht erforderlich.






