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Kreis Neuwied

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Kleinmaischeid, seit 01.05.2004 geographischer Mittelpunkt der Europäischen Union.
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Staatliche Förderung und deren Beantragung

Auf Antrag erhalten Sie staatlichen Zulagen und im Rahmen Ihrer Einkommessteuerveranlagung eventuell noch Steuererstattungen vom Finanzamt.

 

Zulagen

Eigene Zulage, Ehegattenzulage und Kinderzulagen können bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags beitragsmindernd berücksichtigt werden.
Auf Antrag werden die eigene Zulage und die Kinderzulagen auf Ihren Altersvorsorgevertrag gezahlt. Die Ehegattenzulage - zuzüglich eventueller Kinderzulagen – wird auf Antrag auf einen eigenständigen Zulagenvertrag gezahlt.

Zahlen Sie einen geringeren Beitrag als den Mindesteigenbeitrag, aber nicht weniger als den jährlichen Sockelbeitrag von 60 €, werden Zulagen und steuerliche Förderung anteilig gekürzt.
Zahlen Sie zum Beispiel statt des Mindesteigenbeitrags nur den halben Beitrag, werden die Zulagen halbiert.

 

Eigene Zulage

Für jeden voll förderfähigen Altersvorsorgevertrag wird auf Antrag die eigene Zulage gezahlt:

2006-2007

114 €

seit 2008

154 €

 

Ehegattenzulage

Die so genannte Ehegattenzulage wird nur dann gezahlt, wenn

Auch wenn die Ehegattenzulage auf einen eigenständigen Zulagenvertrag eingezahlt wird, mindert diese den Mindesteigenbeitrag für Ihren voll förderfähigen Altersvorsorgevertrag.

Besonderheit für die freiwillige Zusatzrente bei der RZVK
Eine freiwillige Zusatzrente können nur Beschäftigte abschließen, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der Mitglied der RZVK ist. Ein Zulagenvertrag für Ehepartner ist deshalb bei der RZVK nicht möglich.

Die Ehegattenzulage hat eine Höhe von

2006-2007

114 €

seit 2008

154 €

 

Kinderzulagen

Grundsätzlich besteht für jedes Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, ein Anspruch auf Kinderzulage. Auch wenn nur für einen Monat im Jahr Kindergeld gezahlt wurde, steht die volle Zulage für das Jahr zu.
Die Zulage kann aber nur in dem Vertrag einer zulagenberechtigten Person berücksichtigt werden.

Die Eltern sind verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend und erhalten Kindergeld:

Laut Gesetz stehen die Kinderzulagen grundsätzlich der Mutter zu, unabhängig davon welcher der Elternteile das Kindergeld bezieht.

Durch entsprechende Zustimmung im Zulagenantrag (Antragstellung erfolgt im Folgejahr) können einzelne oder auch alle Kinderzulagen auf den Vertrag des Vaters übertragen werden.

Sonstige zulagenberechtigte Personen, die Kindergeld erhalten:

Die Kinderzulage steht der Person zu, die das Kindergeld erhält.

Erhalten mehrere Berechtigte zu unterschiedlichen Zeitpunkten für das selbe Kind Kindergeld, steht die Kinderzulage der Person zu, die in dem Kalenderjahr zuerst Kindergeld erhalten hat.

Auch wenn die Antragstellung für die Kinderzulage erst im Folgejahr erfolgt, muss bereits im laufenden Jahr feststehen, in welchen Vertrag die Kinderzulage fließen soll, da sich der Mindesteigenbeitrag in diesem Vertrag um die Kinderzulage verringert.

Die Kinderzulage beträgt

für bis 31.12.2007 geborene Kinder

185 €

für ab 01.01.2008 geborene Kinder

300 €

 

Bonus für Berufseinsteiger

Am 01.08.2008 ist das neue Eigenheimrentengesetz in Kraft getreten. Mit dieser Neuregelung, die rückwirkend ab dem 01.01.2008 gilt, wurde eine einmalige Sonderzulage für junge Leute bei der Riesterförderung beschlossen.

Für Zulageberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die eigene Zulage um einmalig 200 Euro.

Dieser sogenannte "Berufseinsteiger-Bonus" gilt auch für diejenigen, die schon in den Vorjahren einen Riestervertrag abgeschlossen hatten und am 01.01.2008 noch keine 25 Jahre alt waren. Voraussetzung für die volle Auszahlung von Grundzulage und Bonus ist jedoch bei den bereits bestehenden Verträgen, dass 4 % des rentenversicherungspflichtigen Einkommens aus dem Vorjahr abzüglich der staatlichen Zulagen eingezahlt werden.

 

Zulagenantrag

Nach Abschluss eines Beitragsjahres erhalten Sie von der Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK) einen Zulagenantrag. Diesen senden Sie ausgefüllt und unterschrieben zurück. Die RZVK überprüft die Daten und übermittelt diese anschließend der zentralen Zulagenstelle.
Nachdem dort die Angaben erfasst und überprüft wurden, überweist die Zulagenstelle die zustehende eigene Zulage und eventuelle Kinderzulagen auf Ihren Vertrag bei der RZVK.

 

Zuordnung (Zahlung) der Zulagen

Für die Zuordnung der Zulagen gelten folgende Grundsätze:

Sie geben erst im Folgejahr mit dem Zulagenantrag endgültig an, ob Sie zusätzlich zu Ihrer eigenen Zulage noch weitere Zulagen beantragen (Ehegatten und/oder Kinderzulagen) und in welchen Vertrag diese gezahlt werden sollen.

Sie müssen aber bereits für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags die entsprechenden Festlegungen treffen, da Sie ansonsten nicht die volle staatliche Förderung erhalten.

 

Dauerzulagenantrag

Anstelle des jährlich versandten Zulagenantrages können Sie einen Dauerzulagenantrag mit einmaliger Bevollmächtigung erteilen. (Buchstabe H des Zulagenantrages)

Die Zulagen werden in den Folgejahren solange in Ihrem Namen von der RZVK bei der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen beantragt, bis Sie die Vollmacht widerrufen.

Zukünftige familiäre Veränderungen sowie Wohnortwechsel teilen Sie der RZVK schriftlich mit, da ansonsten die Angaben zur versicherten Person nicht mehr den veränderten Gegebenheiten entsprechen und damit die Zulagen nicht oder falsch bewilligt werden.

 

Steuerliche Förderung

Nach § 10a Abs. 5 EStG können Sie die Beiträge einschließlich der Zulagen im Rahmen Ihrer Einkommenssteuererklärung als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.

Ist der Steuervorteil höher als die Ihnen zustehenden Zulagen, steht Ihnen eine steuerliche Förderung in Höhe der Differenz zwischen Steuervorteil und Riesterzulagen zu.

Beispiele zur Ermittlung des Steuervorteils
Die nachfolgenden Beispiele dienen nur zur Veranschaulichung; Ihre tatsächlichen Steuervorteile weichen wegen verschiedener Faktoren (Jahreseinkommen, gezahlter Beitrag, Zulagenanspruch, Steuerklasse) hiervon ab.

Beispiel 1:  
Jahreseinkommen 30.000 €
Gesamtbeitrag einschließlich Riesterzulage 1.200 €
Selbst gezahlter Beitrag 1.046 €
Steuerklasse I/0 mit Kirchensteuer  
Steuervorteil aus dem Gesamtbeitrag 348 €
Riesterzulagen 154 €
Mögliche Steuererstattung für Ihren Riestervertrag 194 €

Die steuerliche Förderung wird Ihnen vom Finanzamt zusammen mit Ihrer sonstigen Steuererstattung ausgezahlt bzw. mit den fälligen Nachzahlungen verrechnet.

Beispiel 2:  
Jahreseinkommen 30.000 €
Gesamtbeitrag einschließlich Riesterzulage 1.200 €
Selbst gezahlter Beitrag 676 €
Steuerklasse 3/2 mit Kirchensteuer  
Steuervorteil aus dem Gesamtbeitrag 250 €
Riesterzulagen 154 € 524 €
Mögliche Steuererstattung für Ihren Riestervertrag 0 €

Eine Steuererstattung ist nicht möglich, da der Steuervorteil geringer als die Ihnen zustehenden Zulagen ist.

 

Verfahren für die Günstigerprüfung des Finanzamtes

 

 

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