Förderfähiger Personenkreis
Die Bruttoentgeltumwandlung bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) ist für Sie möglich, wenn Sie von einem Arbeitgeber, der Mitglied der RZVK ist, Entgelt aus einem ersten Beschäftigungsverhältnis* erhalten und Ihr Arbeitgeber die RZVK als Anbieter für die Bruttoentgeltumwandlung zulässt.
Ihr Arbeitgeber darf grundsätzlich die Entgeltumwandlung anbieten, wenn er nicht tarifgebunden ist oder die nachfolgenden Tarifverträge gelten:
- Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung im
kommunalen öffentlichen Dienst** - Tarifvertrag für Waldarbeiter der Gemeinden
- Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die
Beschäftigten der Länder (TV-Entgelt U-L)** - Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte
(TV-EUmw-Ärzte/VKA)
* nicht aus Arbeitsverhältnissen mit der Lohnsteuerkl. VI oder zusätzlichen 400-€-Job.
** Der Bund hat die Entgeltumwandlung bisher nicht zugelassen. Arbeitnehmer, für die ausdrücklich der Tarifvertrag BAT Bund gilt, können keine Entgeltumwandlung durchführen.
Besondere Personengruppen
Beamte können die Entgeltumwandlung nicht nutzen.
Beschäftigte, denen eine beamtenähnliche Versorgung zugesagt wurde, können grundsätzlich die Entgeltumwandlung nutzen.
Personen mit berufständischer Versorgung
Beschäftigte, die einem berufsständischen Versorgungswerk angehören, können die Entgeltumwandlung nutzen.






