Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenabsicherung*
(Risikoabsicherung)
Die RZVK-Zusatzrente beinhaltet neben einer Altersrente grundsätzlich auch die Absicherung einer Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente.
* Diese Informationen gelten für Entgeltumwandlungen, Riesterverträge und Verträge ohne Förderung
Mögliche Absicherungen
Abhängig davon, ob und auf welche Risikoabsicherungen Sie verzichten, können Sie folgende Absicherungen vereinbaren:
- Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente
- Alters- und Erwerbsminderungsrente
- Alters- und Hinterbliebenenrente
- Altersrente
Erwerbsminderungsabsicherung
Sie erhalten die Absicherung der Erwerbsminderungsrente ohne Gesundheitsprüfung. Sie ist nur dann ausgeschlossen, wenn Sie bereits eine Erwerbsminderungsrente erhalten oder erhalten haben. Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich durch Vorlage des Rentenbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung nachgewiesen.
Die Rente beginnt und endet zu dem selben Zeitpunkt, zu dem auch die gesetzliche Rente beginnt oder endet.
Hinterbliebenenabsicherung
Die Hinterbliebenenrente beginnt zu dem Zeitpunkt, von dem an ein entsprechender Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.
Witwenrente*
Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für die Witwe besteht, wenn diese zum Zeitpunkt des Todes mit dem Versicherten bzw. mit dem Rentner verheiratet war und ein entsprechender Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Die Hinterbliebenenrente wird bis zum Tod der Witwe gezahlt. Die Wiederheirat der Witwe führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente.* Diese Regelung gilt entsprechend auch für Witwer und für Hinterbliebene aus eingetragenen Lebenspartnerschaften.
Waisenrente
Nach dem Tod der/des Versicherten wird auch an Waisen eine Rente gezahlt. Die Waisenrente steht grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr zu. Darüber hinaus wird die Waisenrente gezahlt, wenn ein Anspruch auf Kindergeld besteht, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (zuzüglich Bundeswehr oder Ersatzzeit).
Verzicht auf Erwerbsminderungs- und/oder Hinterbliebenenabsicherung
Grundsätze
Wenn Sie eine freiwillige Zusatzversicherung abschließen, können Sie auf die Erwerbsminderungs- oder die Hinterbliebenenabsicherung verzichten. Die Altersrente und der verbliebene Versicherungsschutz fallen entsprechend höher aus. Verzichten Sie auf beide Risikoabsicherungen wird die Altersrente für jeden Verzicht entsprechend erhöht.
Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt können mit Wirkung für die Zukunft ab dem 01. des Folgemonats, in dem der Antrag bei der Kasse eingegangen ist, vorgenommen werden. Für die vor dem Änderungszeitpunkt erworbenen Rentenansprüche bleibt es bei der bisherigen Risikoabsicherung und Rentenhöhe.
Durch die Änderung der Risikoabsicherung entstehen Ihnen keinerlei zusätzliche Kosten.
Verfahren für die Änderung der Risikoabsicherungen
Die Informationen zur Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenabsicherung gelten für Entgeltumwandlungen, Riesterverträge und Verträge ohne Förderung
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