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Kreis Euskirchen

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Weier Tor in Zülpich
Fotonachweis:
Medienzentrum Rheinland,
Hans Bartels 1990

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Beitragszahlung

Da die Bruttoentgeltumwandlung steuerrechtlich ein Gehaltsverzicht gegenüber Ihrem Arbeitgeber ist, sind die fälligen Beiträge immer von Ihrem Arbeitgeber einzubehalten und an die Rheinische Versorgungskassen (RVK) zu überweisen.

Eine persönliche Beitragszahlung ist nicht möglich. Sie können aber bestimmen, wie der Beitrag einbehalten wird:

Monatliche Zahlung

In der Regel wird der fällige Beitrag von Ihrem monatlichen Gehalt einbehalten und an die RVK überwiesen.
 

Jährliche Zahlung

Geben Sie im Antrag an, dass der Beitrag oder ein Teil des Beitrags einmal jährlich gezahlt werden soll, wird Ihr Arbeitgeber in dem von Ihnen genannten Monat den entsprechenden Beitragsabzug vornehmen.
 

Nachzahlung

Grundsätzlich besteht für Sie die Möglichkeit Beiträge für das laufende Jahr im Rahmen der steuerlichen Höchstbeträge nachzuzahlen.
Die Nachzahlung wird in dem von Ihnen im Antrag angegebenen Monat von Ihrem Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Beitrag einbehalten und an die RVK überwiesen.

 

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