Beitragshöhe
Die Mindest- bzw. Höchstbeiträge, die Sie umwandeln können, sind vom Gesetzgeber vorgegeben und werden jährlich angepasst.
Dabei ist der Beginn der "arbeitsrechtlichen Vereinbarung" zur Entgeltumwandlung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber maßgeblich.
Es wird unterschieden zwischen:
- Vereinbarungen, die bis zum 31.12.2004 geschlossen wurden
-
Vereinbarungen, die ab dem 01.01.2005 geschlossen werden
Beitragshöhe für bis zum 31.12.2004 geschlossene Vereinbarungen (Altzusage)
Haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber bis zum 31.12.2004 eine arbeitsrechtliche Vereinbarung über die Entgeltumwandlung getroffen, können nachfolgend aufgeführte Bruttoentgelte umgewandelt werden*:
Steuer- und sozialversicherungsfrei:
gesetzlicher Mindestbeitrag |
im Jahr 2012 |
196,88 € |
gesetzlicher Höchstbeitrag ** |
im Jahr 2012 |
2.688 € |
Pauschal zu versteuern:
Soweit Sie den steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbeitrag ausgeschöpft haben, können Sie weitere Beträge umwandeln die nach
§ 40b EStG a. F. gefördert werden.
Diese Beträge sind nur mit dem pauschalen Satz von 20 % (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) zu versteuern.
gesetzlicher Höchstbeitrag pauschal versteuerter Beiträge (abzüglich pauschal versteuerter Umlage) |
1.752 € |
*Innerhalb dieser Grenzen können Sie den Beitrag frei bestimmen und die Höhe des Beitrages jederzeit für die Zukunft ändern. Sie sollten die jährliche Anpassung der Beitragsgrenzen durch den Gesetzgeber beachten und ggf. die Beiträge darauf abstimmen.
**4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung
Beitragshöhe für ab dem 01.01.2005 geschlossene Vereinbarungen (Neuzusage)
Haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber ab dem 01.01.2005 eine arbeitsrechtliche Vereinbarung über die Entgeltumwandlung getroffen, können nachfolgend aufgeführte Bruttoentgelte umgewandelt werden*:
Steuer- und sozialversicherungsfrei:
gesetzlicher Mindestbeitrag |
im Jahr 2012 |
196,88 € |
gesetzlicher Höchstbeitrag * |
im Jahr 2012 |
2.688 € |
*4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung
Zusätzlich steuerfrei:
Soweit Sie den steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbeitrag ausgeschöpft haben, können Sie zusätzlich folgenden Beitrag (nur steuerfrei) ausschöpfen:
Zusätzlich steuerfreier Beitrag |
im Jahr 2012 |
1.800 € |
Höchstbeitrag insgesamt ** |
im Jahr 2012 |
4.488 € |
**Innerhalb dieser Grenzen können Sie den Beitrag frei bestimmen und die Höhe des Beitrages jederzeit für die Zukunft ändern. Sie sollten die jährliche Anpassung der Beitragsgrenzen durch den Gesetzgeber beachten und ggf. die Beiträge darauf abstimmen.






