VKZVKG

Rheinische Versorgungskassen


Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG
(GV.NRW. Ausgabe 2010 Nr. 15 Seiten 249 bis 262) vom 6. November 1984, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2010

Inhaltsübersicht:

Erster Teil: Kommunale Versorgungskassen

§ 1 Geschäftsbereich und Rechtsnatur
§ 2 Aufgaben
§ 3 Satzung
§ 4 Mitglieder
§ 5 Verwaltungsrat
§ 6 Leiter der Versorgungskasse und Geschäftsführer
§ 7 Haushaltswirtschaft und Prüfung
§ 8 Aufsicht
§ 9 Umlage, Erstattung, Rücklagen

Zweiter Teil: Kommunale Zusatzversorgungskassen

Abschnitt I: Gemeinsame Vorschriften

§ 10 Geschäftsbereich und Rechtsnatur
§ 11 Neuerrichtung
§ 12 Aufgaben
§ 13 Satzung
§ 14 Kassenausschuß
§ 15 Finanzierung
§ 16 Kassenvermögen
§ 17 Versicherungsmathematische Gutachten/Verantwortlicher Aktuar
§ 18 Aufsicht

Abschnitt II: Überörtliche Zusatzversorgungskassen

§ 19 Mitglieder
§ 20 Leiter der Zusatzversorgungskasse und Geschäftsführer
§ 21 Finanzwirtschaft
§ 22 Beanstandung von Beschlüssen

Abschnitt III: Örtliche Zusatzversorgungskassen

§ 23 Mitglieder
§ 24 Leiter der Zusatzversorgungskasse und Geschäftsführer
§ 25 Haushaltswirtschaft und Prüfung der örtlichen Zusatzversorgungskassen
§ 26 Beanstandung von Beschlüssen
§ 27 Auflösung von Zusatzversorgungskassen

Dritter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 28 Aufgaben der Versorgungskassen
§ 29 Kassenmitglieder
§ 30 Amts- und Funktionsbezeichnungen
§ 31 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

zum Inhaltsverzeichnis

Erster Teil
Kommunale Versorgungskassen

§ 1
Geschäftsbereich und Rechtsnatur
(1) Kommunale Versorgungskassen sind
  1. die Rheinischen Versorgungskassen (RVK) mit Sitz in Köln für das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland,
     
  2. die Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw) mit Sitz in Münster für das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.

(2) Die kommunalen Versorgungskassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Geschäftsführung obliegt dem Landschaftsverband (§ 5 Abs. 1 Buchstabe c) Nr. 4 Landschaftsverbandsordnung), in dessen Gebiet die Kasse ihren Sitz hat; die Befugnisse des Verwaltungsrates und des Leiters der Kasse bleiben unberührt.

§ 2
Aufgaben
(1) Die kommunalen Versorgungskassen haben die Aufgabe, für ihre Mitglieder die Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen sowie weitere Leistungen zu übernehmen und die dadurch entstandenen Lasten durch Umlage oder im Wege der Erstattung auszugleichen.

(2) Auf Antrag der Mitglieder können sie Aufgaben zur Personalverwaltung zur Durchführung übernehmen (§ 92 Absatz 4 Landesbeamtengesetz). Das gilt auch für die Aufgaben der Festsetzungsstellen für Besoldung und Versorgung. Insoweit handeln die kommunalen Versorgungskassen im eigenen Namen und in Vertretung ihrer Mitglieder.

(3) Im Rahmen ihrer Aufgabenstellung nach Absatz 1 und 2 beraten die kommunalen Versorgungskassen ihre Mitglieder, deren Personal und Versorgungsempfänger.

(4) Bei der Übernahme von Aufgaben nach Absatz 2 wird in den kommunalen Versorgungskassen eine freiwillige Mitgliedschaft begründet, sofern diese nicht bereits nach § 4 Abs. 1 Satz 2 besteht.

(5) Die kommunalen Versorgungskassen können für die in § 4 Abs. 1 und in § 29 genannten Mitglieder auf deren Antrag Geldanlagen nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zur Deckung künftiger Versorgungsleistungen treuhänderisch verwalten. Die Rheinischen Versorgungskassen können für die in § 4 Abs. 2 genannten Mitglieder auf deren Antrag eine Versorgungsrücklage nach den gesetzlichen Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz verwalten.

§ 3
Satzung
(1) Die Angelegenheiten der kommunalen Versorgungskassen werden durch Satzung geregelt. Die Satzung und ihre Änderungen werden vom Verwaltungsrat beschlossen; sie sind dem Innenministerium anzuzeigen.

(2) Die Satzungen sind von dem Leiter der Versorgungskasse im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt frühestens einen Monat nach Anzeige des Satzungsbeschlusses bei der Aufsichtsbehörde. Die Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist, am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

zum Inhaltsverzeichnis

§ 4
Mitglieder
(1) Pflichtmitglieder der kommunalen Versorgungskassen sind die kreisangehörigen Gemeinden ihres Geschäftsbereichs mit Ausnahme der Städte. Andere Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Fraktionen des Landtags sowie kommunale Spitzenverbände und vergleichbare kommunale Spitzenorganisationen können als freiwillige Mitglieder zugelassen werden, soweit sie ihren Sitz im Geschäftsbereich der Versorgungskasse haben. Juristische Personen des privaten Rechts, die ihren Sitz im Geschäftsbereich der Versorgungskasse haben, können mit Zustimmung des Verwaltungsrates als freiwillige Mitglieder zugelassen werden, wenn an ihnen Gemeinden oder Gemeindeverbände überwiegend beteiligt sind oder wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen und zu erwarten ist, dass ihr Bestand dauerhaft gesichert ist.

(2) Den Rheinischen Versorgungskassen können auch Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in den ehemaligen Regierungsbezirken Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz als Mitglieder angehören. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das Verhältnis zwischen der Versorgungskasse und ihren Mitgliedern ist öffentlich-rechtlich bestimmt.

§ 5
Verwaltungsrat
(1) Bei der Versorgungskasse wird ein Verwaltungsrat gebildet, der unbeschadet der §§ 6, 14 und 20 über die Angelegenheiten der Kasse beschließt.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu elf Vertretern der Kassenmitglieder; ihre Zahl bestimmt die Satzung. Bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrates sind die verschiedenen Gruppen der Kassenmitglieder, bei den Rheinischen Versorgungskassen aus beiden Gebieten des Geschäftsbereichs, angemessen zu berücksichtigen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Stellvertreter werden vom Landschaftsausschuß des Landschaftsverbandes aus dem Kreis der Kassenmitglieder auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Soweit bei der Rheinischen Versorgungskasse Mitglieder des Verwaltungsrates Kassenmitglieder nach § 4 Abs. 2 vertreten, tritt an die Stelle der Wahl durch den Landschaftsausschuß die Berufung durch den Leiter der Versorgungskasse.

(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Sind Bedienstete des Landschaftsverbandes Mitglied des Verwaltungsrates, dürfen sie nicht zum Vorsitzenden oder Stellvertreter gewählt werden.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Die §§ 30 bis 33 der Gemeindeordnung gelten sinngemäß. Über Ausschließungsgründe bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates entscheidet der Verwaltungsrat.

§ 6
Leiter der Versorgungskasse und Geschäftsführer
(1) Leiter der Versorgungskasse ist der Direktor des Landschaftsverbandes, in dessen Gebiet die Kasse ihren Sitz hat. Er ist der gesetzliche Vertreter der Kasse in Rechts- und Verwaltungsgeschäften.

(2) Zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Leiter der Versorgungskasse nach Anhören des Verwaltungsrates einen Geschäftsführer bestellen. In diesem Fall vertritt dieser die Kasse in Rechts- und Verwaltungsgeschäften, soweit sich der Leiter der Versorgungskasse die Vertretung nicht im Einzelfall vorbehält.

(3) Die Vertretung des Leiters der Versorgungskasse und die des Geschäftsführers werden in der Satzung geregelt. Der für das Finanzwesen zuständige Beamte des Landschaftsverbandes darf den Leiter der Versorgungskasse nicht vertreten.

(4) Der Leiter der Versorgungskasse und der Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. Sie können jederzeit das Wort verlangen.

zum Inhaltsverzeichnis

§ 7
Haushaltswirtschaft und Prüfung
(1) Für die Haushaltswirtschaft und die Prüfung der Versorgungskasse sind die für die Landschaftsverbände geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluß über den Haushaltsplan tritt und von der öffentlichen Bekanntmachung abgesehen wird. Die Satzung kann Abweichendes bestimmen, soweit dies wegen der Besonderheit der Kasse erforderlich ist. Über den Haushaltsplan beschließt der Verwaltungsrat.

(2) Der Jahresabschluss wird von der örtlichen Rechnungsprüfung des Landschaftsverbandes geprüft. Der Verwaltungsrat kann mit der Prüfung des Jahresabschlusses auch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen. Die Prüfung hat sich auf die gesamte Haushaltswirtschaft der Versorgungskasse zu erstrecken.

(3) Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest; zugleich entscheidet er über die Entlastung des Leiters der Versorgungskasse. Von der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über die Jahresrechnung und von der Auslegung der Jahresrechnung kann abgesehen werden.

§ 8
Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die kommunalen Versorgungskassen übt das Innenministerium aus.

(2) Bei Beschlüssen des Verwaltungsrates, die das geltende Recht verletzen, findet § 19 Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung entsprechende Anwendung; an die Stelle der Landschaftsversammlung tritt der Verwaltungsrat.

§ 9
Umlage, Erstattung, Rücklagen
(1) Die Aufwendungen der Versorgungskassen werden nach Maßgabe der Satzung durch Umlagen und Erstattungen aufgebracht. Bei Pflichtmitgliedern ist die ausschließliche Anwendung des Erstattungsverfahrens ausgeschlossen; von ihnen ist ein einheitlicher Umlagebeitrag zu erheben, dessen Berechnungsgrundlage nach Maßgabe der Satzung zwischen planbaren und nicht planbaren Aufwendungen unterscheidet. Die Satzung bestimmt auch die Mindest- und Höchstgrenze der anzusammelnden Rücklagen.

(2) Nach Maßgabe der Satzung kann der Leiter der Versorgungskasse mit Zustimmung des Verwaltungsrates für bestimmte Gruppen von Mitgliedern Umlagegemeinschaften bilden.

(3) Zum teilweisen Ausgleich eines besonders starken Mißverhältnisses zwischen Umlage und tatsächlichem Versorgungsaufwand kann die Satzung die Festsetzung von Mindest- und Höchstgrenzen sowie weitere ergänzende Regelungen vorsehen.

(4) Der Umlagehebesatz sowie die Mindest- und Höchstgrenzen für die Umlage werden vom Verwaltungsrat festgesetzt.

zum Inhaltsverzeichnis

Zweiter Teil: Kommunale Zusatzversorgungskassen

Abschnitt I: Gemeinsame Vorschriften

§ 10
Geschäftsbereich und Rechtsnatur
(1) Kommunale Zusatzversorgungskassen sind

  1. die Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK), Sonderkasse der Rheinischen Versorgungskassen, für das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland
    und
    die Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung), Sonderkasse der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe, für das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
    als überörtliche Zusatzversorgungskassen,
     
  2. die bei der Stadt Köln nach bisherigem Recht genehmigte Zusatzversorgungskasse als örtliche Zusatzversorgungskasse.

(2) Die kommunalen Zusatzversorgungskassen sind rechtlich unselbständige Einrichtungen ihres Trägers.

§ 11
Neuerrichtung
Die Errichtung weiterer kommunaler Zusatzversorgungskassen bedarf der Genehmigung des Innenministeriums. Sie setzt voraus, daß ein öffentlicher Rechtsträger vorhanden ist, der die Leistungskraft der Kasse auf Dauer gewährleistet. Soweit der Wirkungsbereich bestehender kommunaler Zusatzversorgungskassen berührt wird, sind diese zu hören.

§ 12
Aufgaben
Aufgabe der kommunalen Zusatzversorgungskassen ist es, durch Versicherung den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ihrer Mitglieder eine zusätzliche betriebliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Leistungen nach Satz 1 können auch übernommen werden für ehemalige Mitglieder, bei denen die Mitgliedschaftsvoraussetzungen entfallen sind, sowie für Arbeitgeber (Nichtmitglieder), soweit diese Aufgaben von den Mitgliedern der kommunalen Zusatzversorgungskassen wahrnehmen oder bisher pflichtversicherte Arbeitnehmer übernommen haben.

§ 13
Satzung
(1) Die Angelegenheiten der kommunalen Zusatzversorgungskassen werden durch Satzung geregelt. Die Satzung ist der jeweiligen Rechtslage, insbesondere einer Änderung der Versorgungstarifverträge, unverzüglich anzupassen.

(2) Die Satzung und ihre Änderungen werden bei den überörtlichen Zusatzversorgungskassen vom Kassenausschuß, zu Fragen der Organisation und der Finanzverfassung im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat (§ 5) beschlossen. Bei den örtlichen Zusatzversorgungskassen beschließt sie die Vertretung des Trägers; die Beschlußfassung über Satzungsänderungen, die auf einer Änderung der Versorgungstarifverträge beruhen, kann auf den Kassenausschuß übertragen werden. Soweit Satzungsänderungen vom Kassenausschuss einer örtlichen Zusatzversorgungskasse beschlossen werden, sind die Änderungssatzungen von dem Hauptverwaltungsbeamten des Trägers zu unterzeichnen.

(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind dem Innenministerium anzuzeigen.

(4) Die Satzungen der überörtlichen Zusatzversorgungskassen sind von dem Leiter der Zusatzversorgungskasse im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen. Für die Bekanntmachung der Satzung der örtlichen Zusatzversorgungskassen und ihrer Änderungen gelten § 7 Absatz 5 und 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und die dazu erlassenen Vorschriften. Die Bekanntmachung gemäß Satz 1 und 2 erfolgt frühestens einen Monat nach Anzeige des Satzungsbeschlusses bei der Aufsichtsbehörde. Die Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist, am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

zum Inhaltsverzeichnis

§ 14
Kassenausschuß
(1) Bei den kommunalen Zusatzversorgungskassen wird ein Kassenausschuß gebildet, der unbeschadet des § 13 Abs. 2 und des § 20 über die Angelegenheiten der Kasse beschließt.

(2) Der Kassenausschuß besteht bei den überörtlichen Zusatzversorgungskassen aus elf Mitgliedern, von denen sechs aus dem Kreis der Kassenmitglieder und fünf aus dem Kreis der Pflichtversicherten gewählt werden. Bei der Zusammensetzung des Kassenausschusses der Rheinischen Zusatzversorgungskasse sind die Kassenmitglieder und die Pflichtversicherten aus beiden Gebieten des Geschäftsbereichs angemessen zu berücksichtigen. Die Mitglieder des Kassenausschusses und die Stellvertreter werden vom Landschaftsausschuß des Landschaftsverbandes auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Soweit bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse Mitglieder des Kassenausschusses Kassenmitglieder nach § 19 Abs. 4 oder Pflichtversicherte aus diesem Bereich vertreten, tritt an die Stelle der Wahl durch den Landschaftsausschuß die Berufung durch den Leiter der Zusatzversorgungskasse. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend; der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht demselben Tarifpartnerkreis angehören.

(3) Bei den örtlichen Zusatzversorgungskassen besteht der Kassenausschuß aus dem Vorsitzenden und mindestens sechs Mitgliedern, von denen je die Hälfte aus dem Kreis der Kassenmitglieder und aus dem Kreis der Pflichtversicherten zu berufen ist.

(4) Die Mitglieder des Kassenausschusses sind ehrenamtlich tätig. Die §§ 30 bis 33 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten sinngemäß. Über Ausschließungsgründe bei den Ausschußmitgliedern entscheidet der Kassenausschuß.

§ 15
Finanzierung
Die erforderlichen Mittel sind nach näherer Bestimmung der Satzung aufzubringen.

§ 16
Kassenvermögen
(1) Das Vermögen der Zusatzversorgungskasse wird als Sondervermögen geführt. Es ist von dem übrigen Vermögen des Rechtsträgers getrennt zu halten und so anzulegen, daß Wertbeständigkeit, Liquidität und ein möglichst hoher Ertrag gesichert sind; auf eine angemessene Mischung und Streuung ist zu achten.

(2) Für die Anlage des Vermögens gelten § 54 Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Die nach der Satzung zu bildenden Teilvermögen der Zusatzversorgungskasse haften jeweils nur für die eigenen Verbindlichkeiten, nicht aber für die Verbindlichkeiten des Rechtsträgers oder der die Geschäfte führenden Körperschaft. Bei den überörtlichen Zusatzversorgungskassen haftet der Rechtsträger oder der die Geschäfte führende Landschaftsverband nicht für Verbindlichkeiten der Zusatzversorgungskasse.

§ 17
Versicherungsmathematische Gutachten/Verantwortlicher Aktuar
(1) Die Zusatzversorgungskassen haben in angemessenen Zeitabständen ihren Finanzierungsbedarf durch ein versicherungsmathematisches Gutachten zu ermitteln und dies dem Innenministerium vorzulegen.

(2) Die Zusatzversorgungskasse hat einen verantwortlichen Aktuar zu bestellen, der die Finanzlage der Kasse jährlich darauf hin prüft, ob die dauernde Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen der Kasse gewährleistet ist. Das Prüfergebnis ist dem Innenministerium vorzulegen.

§ 18
Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Zusatzversorgungskassen übt das Innenministerium nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung aus. Es gelten die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die auf Versicherungsunternehmen des öffentlichen Dienstes Anwendung finden, die ausschließlich die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zum Gegenstand haben (§ 1a Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz).

(2) Soweit die Zusatzversorgungskassen im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der Altersvorsorge anbieten, ist für die diesen Geschäften entsprechenden Verbindlichkeiten und Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband einzurichten. Die Verbindlichkeiten und Vermögenswerte werden ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Zusatzversorgungskasse verwaltet und organisiert. Die Aufsicht über diesen Abrechnungsverband erfolgt gemäß Absatz 1. § 1a Absatz 2 Satz 3 Versicherungsaufsichtsgesetz findet keine Anwendung.

zum Inhaltsverzeichnis

Abschnitt II: Überörtliche Zusatzversorgungskassen

§ 19
Mitglieder
(1) Mitglieder der überörtlichen Zusatzversorgungskassen sind die Gemeinden und Gemeindeverbände ihres Geschäftsbereichs, soweit sie nicht einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes angehören oder sich im Zusammenhang mit einer gebietlichen Neugliederung einer solchen anschließen.

(2) Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, kommunale Spitzenverbände und vergleichbare kommunale Spitzenorganisationen sowie Verbände von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Fraktionen des Deutschen Bundestags, des Landtags und kommunaler Vertretungen können, soweit sie ihren Sitz im Geschäftsbereich der Kasse haben, nach Maßgabe der Satzung als Mitglieder zugelassen werden.

(3) Das gleiche gilt mit Zustimmung des Kassenausschusses für juristische Personen des privaten Rechts, an denen Gemeinden und Gemeindeverbände überwiegend beteiligt sind oder bei denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung ein finanzielles Risiko gegenüber der Zusatzversorgungskasse abdeckt. Andere juristische Personen des privaten Rechts dürfen nur zugelassen werden, wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen und ihr dauernder Bestand gesichert erscheint; ihre Zulassung bedarf der Zustimmung des Kassenausschusses.

(4) Der Rheinischen Zusatzversorgungskasse können auch Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und ihre Verbände sowie Fraktionen kommunaler Vertretungen mit Sitz in den ehemaligen Regierungsbezirken Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz nach Maßgabe der Satzung als Mitglieder angehören. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 20
Leiter der Zusatzversorgungskasse und Geschäftsführer

Leiter der Zusatzversorgungskasse ist der Direktor des Landschaftsverbandes, in dessen Gebiet die Kasse ihren Sitz hat. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 21
Finanzwirtschaft
Für das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen gilt § 7 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Verwaltungsrates der Kassenausschuß tritt.

§ 22
Beanstandung von Beschlüssen
Bei Beschlüssen des Kassenausschusses, die das geltende Rechte verletzten, findet § 19 Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung entsprechende Anwendung; an die Stelle der Landschaftsversammlung tritt der Kassenausschuß.

Abschnitt III
Örtliche Zusatzversorgungskassen

§ 23
Mitglieder
Außer dem Träger können Mitglieder der örtlichen Zusatzversorgungskasse sein

a) kommunale Verbände oder Einrichtungen, an denen der Träger der Kasse beteiligt ist, sowie Fraktionen der Vertretung des Trägers,

b) juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Verbände von Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Maßgabe der Satzung, soweit der Träger der Kasse auf sie einen statutenmäßig gesicherten maßgeblichen Einfluß hat,

c) juristische Personen des privaten Rechts, an deren Kapital der Träger überwiegend beteiligt ist oder deren Aufgaben öffentlich-rechtlich bestimmt sind, soweit der Träger auf sie einen statutenmäßig gesicherten maßgeblichen Einfluß hat.

Die Zulassung von juristischen Personen des privaten Rechts bedarf der Zustimmung des Kassenausschusses.

zum Inhaltsverzeichnis

§ 24
Leiter der Zusatzversorgungskasse und Geschäftsführer
(1) Leiter der örtlichen Zusatzversorgungskasse ist der Hauptverwaltungsbeamte des Trägers oder der von ihm bestellte Beamte. Er ist der gesetzliche Vertreter der Kasse in Rechts- und Verwaltungsgeschäften. Der für das Finanzwesen zuständige Beamte des Trägers darf nicht zum Leiter oder zum stellvertretenden Leiter der Zusatzversorgungskasse bestellt werden.

(2) Zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Leiter der Zusatzversorgungskasse einen Geschäftsführer bestellen.

§ 25
Haushaltswirtschaft und Prüfung der örtlichen Zusatzversorgungskassen
Für die Haushaltswirtschaft und Prüfung der örtlichen Zusatzversorgungskassen sind die für ihren Träger geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. An die Stelle des für das Finanzwesen zuständigen Beschäftigten tritt bei der Aufstellung des Haushaltsplans der Kassenleiter,
     
  2. bei der Prüfung des Jahresabschlusses tritt an die Stelle des Rechnungsprüfungsausschusses der Kassenausschuß, der sich bei der Durchführung der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung des Landschafsverbandes bedient,
     
  3. von der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Jahresabschluss und von der Auslegung des Jahresabschlusses kann abgesehen werden,
     
  4. von Fristen und Vorlageterminen kann nach näherer Bestimmung der Satzung abgewichen werden.


§ 26
Beanstandung von Beschlüssen
Bei Beschlüssen des Kassenausschusses, die das geltende Recht verletzen, findet § 54 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechend Anwendung.

§ 27
Auflösung von Zusatzversorgungskassen
Die Auflösung einer örtlichen Zusatzversorgungskasse durch den Träger ist nur mit Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde zulässig.


Dritter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 28
Aufgaben der Versorgungskassen
Aufgaben, die die Versorgungskassen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über § 2 hinaus wahrnehmen, bleiben unberührt.

§ 29
Kassenmitglieder
Mitglieder der kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Kassenmitglieder sind, die Voraussetzungen dieses Gesetzes für die Zulassung jedoch nicht erfüllen, bleiben Mitglieder der Kassen.

§ 30
Amts- und Funktionsbezeichnungen
Die in diesem Gesetz genannten Funktionsbezeichnungen und Ämter gelten auch in der weiblichen Form.

§ 31
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach Verkündung in Kraft.

(2) Das Gesetz tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

zum Inhaltsverzeichnis

© 2010 Innenministerium Nordrhein-Westfalen

  Seitenanfang | Seite drucken | Fenster schließen