Zuwendung (BAT / BMT-G)
Anspruchsvoraussetzungen
Die Zuwendung wird Ihnen gezahlt, wenn Sie
- am 01. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung/Lohn beurlaubt sind um einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nachzugehen
und - seit dem 01. Oktober ununterbrochen als Angestellter, Beamter, Arbeiter, Richter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Arzt im Praktikum, Auszubildender, Praktikant, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/-schüler in der Entbindungspflege im öffentlichen Dienst gestanden haben
oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden haben
und - nicht in der Zeit bis zum 31.03. des Folgejahres aus eigenem Verschulden oder Wunsch ausscheiden.
Ein Ausscheiden aus eigenem Wunsch oder Verschulden bis zum 31.03. des Folgejahres führt zu einer Rückforderung der gesamten Zuwendung.
Erhalten Sie eine Rente auf Zeit, führt dies nicht zu einer Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses. Ihr Arbeitsverhältnis ruht in diesem Fall, eine Zuwendung wird aus diesem Grunde nicht gezahlt.
Höhe
Aufgrund tarifvertraglicher Regelungen wurde die Zuwendung auf dem Stand des Jahres 1993 eingefroren, d.h., dass ab diesem Zeitpunkt Tariferhöhungen für die Bemessung nicht mehr berücksichtigt werden.
Aus diesem Grund entspricht die Höhe Ihrer Zuwendung nicht 100 % Ihrer monatlichen Bezüge.
Berechnungsgrundlage für die Zuwendung ist die Urlaubsvergütung. Der Bemessungsmonat für die Zuwendung ist von Ausnahmen abgesehen grundsätzlich der September (Ausnahme LVR: Bemessungsmonat November). Maßgeblich für die Höhe der Zuwendung sind somit die Verhältnisse im September (bei LVR November). Änderungen in den Bezügen, die erst nach diesem Zeitpunkt wirksam werden wie z. B. Höhergruppierung, Änderung des Beschäftigungsumfangs oder Änderung des Ortszuschlages werden bei der Zahlung der Zuwendung nicht berücksichtigt.
Steuerliche Behandlung
Die Zuwendung gehört steuerlich zu den "sonstigen Bezügen".
Der sonstige Bezug wird durch die Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle so besteuert, als wenn er gleichmäßig jeden Monat mit einem Zwölftel dem Arbeitnehmer zugeflossen wäre. Durch die progressive Wirkung des Steuertarifs ergibt sich dabei regelmäßig ein höherer Steuersatz.
Die Zuwendung gehört grundsätzlich zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt.






