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Kreis Mettmann

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Vermögenswirksame Leistungen (VL)

Anspruchsvoraussetzungen (TVöD)

Als Beschäftigter des öffentlichen Dienstes richtet sich Ihr Anspruch auf VL nach § 23 Abs. 1 TVöD. Als Auszubildender im öffentlichen Dienst finden Sie die Anspruchsgrundlage in § 13 Abs. 1 TVAöD.

Es bestehen grundsätzlich folgende Anspruchsvoraussetzungen:

Höhe der VL (TVöD)
Sie erhalten als Vollzeitbeschäftigter eine VL für jeden vollen Kalendermonat von monatlich 6,65 €.

Als Teilzeitbeschäftigter erhalten Sie von dem o. g. Betrag den Teil, der dem Maß der mit Ihnen vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.

Als Auszubildender erhalten Sie monatlich eine VL im Sinne des VermBG in Höhe von 13,29 €.

Die VL ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

Entgeltumwandlung
Anstelle der VL in der jeweils maßgebenden Höhe können Sie den entsprechenden Entgeltbetrag für eine Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung in Anspruch nehmen.
Bei der Inanspruchnahme der VL für die Entgeltumwandlung ist zu beachten, dass der in § 23 Abs. 1 TVöD geregelte Anspruch als monatliche Leistung ausgestaltet ist. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, können Sie den entsprechenden Betrag nicht (mehr) für eine der Anlageformen gem. § 2 des 5. VermBG nutzen.

Antrag
Der Anspruch auf VL entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem Sie Ihrem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mitgeteilt haben, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres (bei Entgeltumwandlung ab Vertragsabschluss bzw. Vorlage des Vertrags beim Arbeitgeber).
Damit Ihnen die VL gezahlt und der Betrag zur VL an Ihr Anlageinstitut überwiesen wird, reichen Sie bitte den für den Arbeitgeber bestimmten Antrag auf Überweisung unterschrieben bei der RVK (Geschäftsbereich Personalentgelte) ein. Dieser muss die Vertragsnummer, die monatliche Höhe des Sparbetrages und den Vertragsbeginn enthalten.

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