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Stadt Aachen

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Vergütung nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT)

BAT - Grundsätzliches
Ihre Angestelltenvergütung richtet sich nach dem Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) einschl. der ergänzenden Tarifverträge.
Sie setzt sich grundsätzlich aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der allgemeinen Zulage zusammen. Darüber hinaus gehören aus besonderen Anlässen gezahlte Zulagen, jährliche Einmalzahlungen wie das Urlaubsgeld und die Zuwendung (sog. Weihnachtsgeld) und vermögenswirksame Leistungen zu den Vergütungsbestandteilen.
Ihre Grundvergütung ergibt sich aus der jeweiligen Vergütungsgruppe und der entsprechenden Lebensaltersstufe (ermittelt anhand des Vergütungsdienstalters).
Der Ortszuschlag ist abhängig von Ihrem Familienstand und Ihrer Vergütungsgruppe. Die allgemeine Zulage ist abhängig von Ihrer Vergütungsgruppe.

Stufenermittlung anhand des Vergütungsdienstalters
Ihr Vergütungsdienstalter berechnet sich nach § 27 BAT und entspricht nicht Ihrem tatsächlichen Lebensalter. Maßgeblich für die Berechnung des Vergütungsdienstalters sind das vollendete Lebensalter zum Zeitpunkt der Einstellung sowie die Vergütungsgruppe.
Jeweils mit Beginn des Monats in dem Sie ein Lebensalter mit ungerader Zahl bzw. mit gerader Zahl (bei Angestellten im Pflegedienst) vollenden erfolgt eine Steigerung in die nächsthöhere Lebensaltersstufe (2-Jahres Rhythmus). Das Aufsteigen in die nächste Stufe erfolgt bis zum Erreichen der letzten Lebensaltersstufe Ihrer Vergütungsgruppe (Endgrundvergütung).

Mit dem 78. Tarifvertrag zur Änderung des BAT vom 31.1.2003 wurde - um die finanzielle Belastung der Arbeitgeber durch die Tariferhöhung abzumildern - eine "Halbierung der Stufensteigerung" vereinbart:
Vollenden Sie in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2004 ein Lebensjahr mit ungerader Zahl bzw. mit gerader Zahl (bei Angestellten im Pflegedienst), so erhalten Sie für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der bisherigen Lebensaltersstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Lebensaltersstufe (§ 27 Abschn. A Abs. 6 bzw. Abschn. B Abs. 7 BAT in der ab 1.1.2003 gültigen Fassung). Sie haben also nur Anspruch auf den halben Steigerungsbetrag.
Nach Ablauf eines Jahres werden Sie in die nächsthöhere Stufe (deren halber Differenzbetrag bisher schon gezahlt wurde) eingeordnet und erhalten die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe.

Bruttovergütung
Von Ihrer Bruttovergütung sind grundsätzlich Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung (SV) sowie eine Umlage zur Zusatzversorgung (ZVK) zu zahlen. Hierzu wird jeweils als Grundlage ein Steuerbrutto, ein SV-Brutto und ein ZVK-Brutto ermittelt. Im Bruttoteil Ihres Entgeltnachweises ist jeweils das laufende Monatsbrutto sowie der bis zu dem laufenden Monat erreichte Jahreswert ersichtlich.

Fälligkeit der Zahlung
Die laufenden monatlichen Bezüge werden Ihnen gem. § 36 BAT jeweils zum letzten eines Monats gezahlt. Das Urlaubsgeld wird Ihnen mit den Juli-Bezügen und die Zuwendung mit den November-Bezügen ausgezahlt.

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