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Kreis Ahrweiler

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Benediktinerabtei Maria Laach
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Sonderzahlung TV-V

Anspruchsvoraussetzungen (TV-V)

Sie erhalten eine Sonderzahlung, wenn Sie am 01. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen.

Scheiden Sie vor dem 1. Dezember eines Jahres aus, haben Sie keinen Anspruch auf Sonderzahlung (auch nicht anteilig), selbst wenn Sie innerhalb des öffentlichen Dienstes wechseln.

Höhe
Die Höhe Ihrer Sonderzahlung beträgt mindestens 100 % Ihres im Oktober zustehenden Arbeitsentgelts.
Erhalten im Oktober z.B. wegen Krankheit oder Sonderurlaub kein oder nur anteiliges Arbeitsentgelt wird für die Sonderzahlung das Gehalt zugrunde gelegt, das Sie im Monat Oktober fiktiv ohne Krankheit oder ohne Sonderurlaub erhalten hätten.
Bei der Bemessung bleiben unberücksichtigt das für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt (mit Ausnahme der dienstplanmäßig vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen (§ 6 Abs.5 TV-V), Leistungsprämien (§ 6 Abs. 6 TV-V) sowie besondere Zahlungen (§ 17 Abs.1 TV-V).
Ihr Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Sie keinen Anspruch auf Entgelt (§ 6), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Lohnfortzahlung sowie auch Krankengeldzuschuss - (§ 13 TV-V) oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 14 TV-V) haben.

Steuerliche Behandlung

Die Sonderzahlung gehört steuerlich zu den “sonstigen Bezügen. Der sonstige Bezug wird durch die Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle so besteuert, als wenn er gleichmäßig jeden Monat mit einem Zwölftel dem Arbeitnehmer zugeflossen wäre. Durch die progressive Wirkung des Steuertarifs ergibt sich dabei regelmäßig ein höherer Steuersatz.
Die Sonderzahlung gehört grundsätzlich zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt.

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