Ortszuschlag
Die Höhe Ihres Ortszuschlages richtet sich nach der Vergütungsgruppe (Tarifklasse des Ortszuschlages) sowie nach dem Familienstand (Stufe des Ortszuschlages).
Stufen des Ortszuschlages
Stufe 1 (Ledigenbestandteil)
Der Betrag der Stufe 1 wird Ihnen gezahlt, wenn Sie ledig oder geschieden sind oder Ihre Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde.
Stufe 2 (Ehegattenbestandteil)
Sie erhalten den Betrag der Stufe 2, wenn Sie
- Verheiratet sind.
- Verwitwet sind.
- Geschieden und aus Ihrer letzten Ehe zu einer Unterhaltszahlung an den geschiedenen Ehegatten verpflichtet sind, eine andere Person (in der Regel Ihr eigenes Kind) nicht nur vorübergehend aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil Sie dazu gesetzlich oder sittlich verpflichtet sind, sofern die Eigenmittelgrenze nicht überschritten ist.
Kinderanteil (kindbezogener Anteil)
Sie erhalten den kindbezogenen Anteil im Ortszuschlag, wenn Sie
- das Kindergeld erhalten
oder - grundsätzlich Anspruch auf die Zahlung des Kindergeldes haben, jedoch eine andere Person das Kindergeld erhält bzw. eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung gewährt wird
Der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag wird für jedes Kind insgesamt nur einmal gewährt.
Ehegatte im öffentlichen Dienst
Ist Ihr Ehegatte ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt oder erhält Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften und hat Anspruch auf Orts- bzw. Familienzuschlag, so erhalten Sie bei Anspruch auf den Ortszuschlag der Stufe 2, den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und Stufe 2 nur zur Hälfte.
Sind Sie oder Ihr Ehegatte oder sogar beide mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt, steht Ihnen der Differenzbetrag zwischen Stufe 1 und Stufe 2 für den entsprechenden Anspruchsberechtigten auch nur anteilig der geleisteten Stundenzahl zu.






