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Stadt Bonn

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Bonn, Beethovendenkmal
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Michael Sondermann, Presseamt der Bundesstadt Bonn

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Lohn nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter (BMT-G)

BMT-G Grundsätzliches
Ihr Arbeiterlohn richtet sich nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter (BMT-G). Er setzt sich grundsätzlich aus dem Monatstabellenlohn, dem Sozialzuschlag und Zulagen zusammen. Darüber hinaus gehören aus besonderen Anlässen gezahlte Zulagen, jährliche Einmalzahlungen wie das Urlaubsgeld und die Zuwendung (sog. Weihnachtsgeld) und vermögenswirksame Leistungen zu Lohnbestandteilen.
Der Lohn wird nach der Tätigkeit (Lohngruppen), den Lohnstufen und dem Lebensalter grundsätzlich monatlich gezahlt.

Lohnstufen
Bei einer Beschäftigungszeit von weniger als 2 Jahren erhalten Sie den Monatstabellenlohn der Lohnstufe 1 Ihrer Lohngruppe. Ihre Lohngruppe ergibt sich aus dem persönlichen Arbeitsvertrag.
Nach jeweils 2 Jahren Beschäftigungszeit wird Ihnen der Lohn der nächsten Lohnstufe gezahlt. Steigerungen ergeben sich bis zur Endstufe.
Für die Ermittlung der Lohnstufe können zu der Beschäftigungszeit weitere Zeiten beruflicher Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn diese Tätigkeiten mit der zu übertragenden Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang steht und die Berufserfahrung für die Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben förderlich ist.
Diese anrechnungsfähigen Zeiten müssen Sie innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Anforderung nachweisen.

Bruttovergütung
Von Ihrer Bruttovergütung müssen Sie grundsätzlich Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung (SV) sowie eine Umlage zur Zusatzversorgung (ZVK) zu zahlen. Hierzu wird jeweils als Grundlage ein Steuerbrutto, ein SV-Brutto und ein ZVK-Brutto ermittelt. Im Bruttoteil Ihres Entgeltnachweises ist jeweils das laufende Monatsbrutto sowie der bis zu dem laufenden Monat erreichte Jahreswert ersichtlich.

Fälligkeit der Zahlung
Die laufenden monatlichen Bezüge gem. § 26a BMT-G werden Ihnen jeweils zum letzten eines Monats gezahlt. Das Urlaubsgeld wird Ihnen mit den Juli-Bezügen und die Zuwendung mit den November-Bezügen ausgezahlt.

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