Kindergeld bei der Landesfamilienkasse der Rheinischen Versorgungskassen
Die Rheinischen Versorgungskassen übernehmen als Landesfamilienkasse die Bearbeitung des Kindergeldes für Ihre Mitglieder.
Aufgrund der Landesfamilienkassenverordnung NRW vom 27.07.2004 können die Gemeinden, Gemeindeverbände oder eine sonstige kommunale Körperschaft, kommunale Anstalt oder kommunale Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland die Rhein. Versorgungskassen mit der Bearbeitung von Kindergeld gem. § 72 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) beauftragen.
Bearbeitungsumfang
- Festsetzung Kindergeldanspruch / -höhe
- Bescheiderteilung über Festsetzung / Aufhebung von Kindergeld
- Vollständige Bearbeitung von Einsprüchen
- Prozessuale Vertretung
- Kindergeldaktenverwaltung
Verfahren
- Kindergeldanträge werden unmittelbar bei der Landesfamilienkasse oder mit Sammelpost über das Mitglied eingereicht.
- Die Versendung der Kindergeldbescheide erfolgt an die Privatanschrift des Kindergeldberechtigten; die Durchschrift für das Mitglied für die Auszahlung des Kindergeldes sowie für deren Festsetzung des Familienzuschlages bzw. einer evtl. Besitzstandzulage Kinder erfolgt mit Sammelpost.
- Die Ersterfassung der Personalstammdaten erfolgt bei größeren Mitgliedern im Wege der maschinellen Datenübernahme.
Kostenerstattung
Zur Deckung der Verwaltungskosten wird ein jährlicher Verwaltungskostenbeitrag von derzeit 40,00 € pro Kind und Jahr erhoben.
AuskunftFür weitere Informationen stehen Ihnen zur Verfügung:
Iris Leimbach
(0221) 82 73-36 19
kontakt
Thomas Wölfel
(0221) 82 73-27 31
kontakt






