Jahressonderzahlung TVöD
Anspruchsvoraussetzungen (TVöD)
Sie erhalten grundsätzlich im Monat November eine Sonderzahlung, wenn Sie am 01. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen.
Scheiden Sie vor dem 01. Dezember eines Jahres aus, haben Sie keinen Anspruch auf Sonderzahlung (auch nicht anteilig), selbst wenn Sie innerhalb des öffentlichen Dienstes wechseln.
Höhe ab 2007
Die Höhe Ihrer Sonderzahlung ist nach Entgeltgruppen gestaffelt:
| in den Entgeltgruppen | 1 bis 8 | 90 % |
| in den Entgeltgruppen | 9 bis 12 | 80 % |
| in den Entgeltgruppen | 13 bis 15 | 60 % |
Als Auszubildender erhalten Sie 90 % des für November zustehenden Ausbildungsentgeltes.
Bemessungsgrundlage
Der Bemessungssatz richtet sich nach der am 01. September gültigen Entgeltgruppe. Berechnungsbasis (Bemessungszeitraum) ist Ihr durchschnittliches monatliches Entgelt der Kalendermonate Juli, August und September. Es werden die Ihnen gezahlten Entgelte der 3 Monate addiert und durch 3 geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung Ihres Beschäftigungsumfangs.
Haben Sie im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Geld erhalten, werden die gezahlten Entgelte der 3 Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. Zeiträume, für die Sie Krankengeldzuschuss erhalten haben, bleiben hierbei unberücksichtigt. Haben Sie während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.
Bei der Bemessung bleiben unberücksichtigt das für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.
Ihr Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Sie keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD haben.
Steuerliche Behandlung
Die Jahressonderzahlung gehört steuerlich zu den "sonstigen Bezügen". Der sonstige Bezug wird durch die Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle so besteuert, als wenn er gleichmäßig jeden Monat mit einem Zwölftel dem Arbeitnehmer zugeflossen wäre. Durch die progressive Wirkung des Steuertarifs ergibt sich dabei regelmäßig ein höherer Steuersatz. Die Jahressonderzahlung gehört grundsätzlich zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt.






