Neuer Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung
Muss ich einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung zahlen?
Kinderlose, die in der gesetzlichen Pflegeversicherung beitragspflichtig sind, müssen ab 01.01.2005 einen Zuschlag in Höhe von 0,25 % zahlen. Dieser Beitragszuschlag wird zusammen mit den anderen gesetzlichen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Ihrem sozialversicherungspflichtigen Entgelt abgeführt.
Der Beitragszuschlag ist nicht zu zahlen,
- von Personen, die vor dem 01.01.1940 geboren sind
- von Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- von Eltern von Kindern (Elterneigenschaft).
Muss ich meine Elterneigenschaft auf alle Fälle nachweisen?
Wenn Ihre Elterneigenschaft bereits bekannt ist, müssen Sie keinen weiteren Nachweis erbringen. In diesem Fall wird ab 01.01.2005 der Beitragszuschlag nicht erhoben.
Wie weise ich die Elterneigenschaft nach, wenn Sie noch nicht bekannt ist?
Wenn Ihre Elterneigenschaft noch nicht bekannt ist , wird ab 01.01.2005 der Beitragszuschlag einbehalten und abgeführt. Über diese Einbehaltung werden Sie im Monat Januar 2005 unterrichtet und auf die Möglichkeit hingewiesen, Ihre Elterneigenschaft nachzuweisen.
Wer als Eltern anerkannt wird und welche Unterlagen als Nachweis geeignet sind, entnehmen Sie bitte der Aufstellung "Nachweise der Elterneigenschaft". Anhang >>
Bis zu welchem Zeitpunkt müssen diese Nachweise vorliegen?
Sie müssen die Nachweise bis spätestens 30.06.2005 bei Ihrer örtlichen Personalstelle einreichen, damit der gezahlte Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung rückwirkend ab 01.01.2005 erstattet werden kann.
Für nach dem 01.01.2005 geborene Kinder muss der Nachweis bis spätestens 3 Monate nach der Geburt Ihres ersten Kindes vorliegen, damit der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung rückwirkend ab dem Geburtsmonat erstattet werden kann. Bei späterer Vorlage entfällt der Beitragszuschlag erst zum Folgemonat, in dem der Nachweis erbracht wird.






