Elektronische Lohnsteuerkarte ab 2013
Ab Januar 2013 werden die bisherigen Lohnsteuerkarten und das damit verbundene Verfahren durch ein papierloses elektronisches Verfahren zur Erhebung der Lohnsteuer mit dem Namen "Elektronische Lohnsteuer-Abzugs-Merkmale" (ELStAM) ersetzt.
Für das Kalenderjahr 2013 muss daher keine neue Lohnsteuerkarte eingereicht werden, da sämtliche Daten über ELStAM abgerufen werden. Dies gilt ausdrücklich auch für eingetragene Freibeträge oder einen bei der Steuerklasse IV eingetragenen Faktor.
Nehmen Sie im Jahr 2013 zum ersten Mal eine lohnsteuerpflichtige Beschäftigung auf und haben daher keine Lohnsteuerkarte 2010, so kann Ihr Finanzamt Ihnen auf Antrag eine arbeitgeberbezogene Ersatzbescheinigung mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen für den Lohnsteuerabzug ausstellen.
Für erstmalige Ausbildungsverhältnisse (= direkt im Anschluss an die Schule) gilt bei Ledigen jedoch eine Vereinfachung. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber nach einer entsprechenden Erklärung des Arbeitnehmers auch ohne eine Ersatzbescheinigung des Finanzamtes die Lohnsteuerklasse I beim Steuerabzug zugrunde legen.
Für die folgenden Fälle stellen die Finanzämter Ihres Wohnsitzes Ersatzbescheinigungen aus:
- Aufnahme einer erstmaligen oder weiteren nichtselbständigen Tätigkeit
- Verlust der Lohnsteuerkarte 2010
- Lohnsteuerkarte 2010 enthält die Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers
- der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte vernichtet oder an das Finanzamt übersandt.
Wird keine Lohnsteuerkarte/-bescheinigung vorgelegt, ist die RVK verpflichtet, ggf. rückwirkend ab 01.01. erhöhte Steuern nach der Steuerklasse VI einzubehalten.
Weitere nützliche Informationen hierzu erhalten Sie über das Bundesministerium der Finanzen.






