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Kreis Aachen

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Medienzentrum Rheinland,
Stefan Arendt 1999

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Änderungsmitteilungen

Was muss bei der RVK vorgelegt werden?

Unverzüglich anzuzeigen sind alle Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die Einfluss auf die Höhe Ihrer Bezüge haben. Dazu gehören z.B. die Änderung des Familienstandes (Eheschließung, Scheidung), die Geburt eines Kindes, der Wechsel des Arbeitgebers des Ehegatten. Sollten Sie Kinder haben, ist auch eine Trennung vom Ehepartner/-in anzuzeigen. Eine Mitteilung allein an die Personalakten führende Dienststelle ist in diesen Fällen nicht ausreichend.

Welche Änderungen sind von der personalsachbearbeitenden Dienststelle anzuzeigen?

Dienstrechtliche Veränderungen, die Einfluss auf die Höhe Ihrer Bezüge haben, z.B. Einstellung, Sonderurlaub ohne Bezüge, Wiederaufnahme des Dienstes, Teilzeitbeschäftigung, etc. werden von Ihrer die Personalakten führenden Dienststelle an die RVK übermittelt. Bitte geben Sie auch Informationen bezüglich einer Änderung Ihrer Anschrift oder Bankverbindung unverzüglich dort bekannt. Die korrekte Zahlung Ihrer Bezüge hängt davon ab, dass entsprechende Mitteilungen rechtzeitig hier eingehen.

Bis wann muss die Änderung vorgelegt werden?

Grundsätzlich gilt: Alle Änderungen sind unverzüglich zu melden. Änderungen werden für die nächste Zahlung berücksichtigt, wenn sie für Beamte bis zum 10. des Vormonats und für Angestellte und Arbeiter und sonstige Beschäftigte bis zum 15. des laufenden Monats beim Personalentgeltservice eingehen.

Beispiel:
Ihre Bankverbindung ändert sich ab dem 01. September eines Jahres. Damit dies für die Überweisung der Beamtenbezüge für den Monat September berücksichtigt werden kann, ist eine Anzeige bis zum 10. August erforderlich.

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