Familienzuschlag
Die Höhe des Familienzuschlages richtet sich zum Teil nach der Besoldungsgruppe sowie nach dem Familienstand.
Stufen des Familienzuschlages
Ledige oder Geschiedene erhalten grundsätzlich keinen Familienzuschlag.
Stufe 1
Den Betrag der Stufe 1 erhalten
- aus ihrer letzten Ehe zu einer Unterhaltszahlung an die geschiedene Ehegattin bzw. an den geschiedenen Ehegatten
verpflichtet sind - eine andere Person - in der Regel das eigenes Kind - nicht nur vorübergehend aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren (weil Sie dazu gesetzlich oder sittlich verpflichtet sind, sofern die Eigenmittelgrenze nicht überschritten ist)
Stufe 2
Der Familienzuschlag der Stufe 2 besteht aus dem Familienzuschlag der Stufe 1 und dem Kinderanteil für ein Kind. Die weiteren Stufen richten sich nach der Anzahl der Kinder.
Den kindbezogenen Anteil im Ortszuschlag erhalten:
- Kindergeldberechtigte
oder - die, die Anspruch auf die Zahlung des Kindergeldes haben, jedoch eine andere Person das Kindergeld erhält bzw. ihr eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung gewährt wird
Der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag wird für jedes Kind insgesamt nur einmal gewährt.
Eheleute im öffentlichen Dienst
Sind beide Eheleute im öffentlichen Dienst beschäftigt oder erhalten sie Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften und haben Anspruch auf Orts- bzw. Familienzuschlag, so erhalten sie bei Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1, diesen jeweils nur zur Hälfte.
Ist einer der Eheleute oder sind sogar beide mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt, steht ihnen Familienzuschlag der Stufe 1 für den entsprechenden Anspruchsberechtigten auch nur anteilig der geleisteten Stundenzahl zu.






