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Landeshauptstadt Düsseldorf

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Entgelt nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Grundsätzliches
Ihr Entgelt richtet sich nach dem TVöD einschl. der ergänzenden Tarifverträge (Geltungsbereich ergibt sich aus § 1 TVöD).

Sie erhalten ein Tabellenentgelt entsprechend Ihrer Eingruppierung nach Entgeltgruppe und Stufe. Darüber hinaus gehören aus besonderen Anlässen gezahlte Zulagen, jährliche Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen zu den Entgeltbestandteilen.

Stufenermittlung
Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. Bei der Einstellung werden Sie der Stufe 1 zugeordnet. Bei einschlägiger Berufserfahrung sind Anrechnungen nach § 16 TVöD möglich. Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen, die Einstellung erfolgt in Stufe 2 (Eingangsstufe). Die jeweils nächste Stufe in der Entgeltgruppe 1 wird grundsätzlich nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht.

In den anderen Entgeltgruppen erreichen Sie grundsätzlich die jeweils nächste Stufe innerhalb Ihrer Entgeltgruppe in Abhängigkeit Ihrer Leistung nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei Ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

Abweichungen hierzu sind im Anhang zu § 16 TVöD (VKA) geregelt.

Die besonderen Teile des TVöD wie z.B. der besondere Teil Krankenhäuser (BT-K) kann für Beschäftigte im jeweiligen Geltungsbereich ebenfalls Abweichungen enthalten.

Bruttovergütung
Von Ihrer Bruttovergütung werden grundsätzlich Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung (SV) sowie zur Zusatzversorgung (ZVK) abgeführt. Hierzu wird jeweils als Grundlage ein Steuerbrutto, ein SV-Brutto und ein ZVK-Brutto ermittelt. Im Bruttoteil Ihres Entgeltnachweises ist jeweils das laufende Monatsbrutto sowie der bis zu dem laufenden Monat erreichte Jahreswert ersichtlich.

Fälligkeit der Zahlung
Die laufenden monatlichen Bezüge werden Ihnen gem. § 24 TVöD jeweils zum Letzten eines Monats gezahlt. Für den Fall, dass dieser Zahltag auf einen Samstag, Sonntag oder Wochenfeiertag fällt, verschiebt sich der Zahltag auf den letzten Werktag des Monats. Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagedurchschnitt nach § 21 TVöD erhalten Sie am Zahltag des 2. Kalendermonats, der auf die Entstehung folgt.

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