Einkünfte und Bezüge des Kindes
Was zählt zu den Einkünften und Bezügen meines Kindes?
Die Einkünfte und Bezüge (nach Abzug des Arbeitnehmeranteils der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge), mit denen Ihr Kind seinen Unterhalt oder seine Berufsausbildung bestreiten kann, dürfen ab dem Kalenderjahr 2010 nicht mehr als 8.004 € (bis 2009: 7.680 €) betragen.
Zu den Einkünften und Bezügen gehört insbesondere
- Ausbildungsvergütungen (z.B. auch Vergütungen für nach Studium vorgeschriebene praktische Tätigkeiten)
- Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit (z.B. auch ’Aushilfsjobs’ in den Ferien)
- Unterhalt, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld, Beihilfen (z.B. Berufsausbildungsbeihilfe), Stipendien und Leistungen nach BAföG (soweit nicht als Darlehen gewährt)
- Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Wohngeld, Leistungen der Sozialhilfe, insbesondere Eingliederungshilfe, soweit das Sozialamt von einer Rückforderung bei gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen absieht)
- Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen
- Einkünfte und Bezüge aus Kapitalvermögen (auch wenn die Beträge unter dem steuerlichen Sparerfreibetrag liegen)
- Entlassungsgeld von Wehr- und Zivildienst
Ein Verzicht auf durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung festgesetzte Bezüge sowie auf Lohnersatzleistungen oder Teile von Ausbildungsbeihilfen ist unbeachtlich.
Nicht zu den Einkünften und Bezügen in diesem Sinne gehören z. B. Unterhaltsleistungen der Eltern an das Kind sowie Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke vorgesehen sind (z.B. Büchergeld).






