Besoldung nach Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
Sie erhalten Bezüge gem. Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Soweit das Bundesbesoldungsgesetz es ausdrücklich zulässt, sind auch landesrechtliche Sonderregelungen möglich.
Ihre Besoldung setzt sich grundsätzlich aus dem Grundgehalt (nach der jeweiligen Besoldungsordnung), dem Familienzuschlag und Zulagen zusammen. Darüber hinaus gehören zur Besoldung Sonderzahlungen, Anwärterbezüge und vermögenswirksame Leistungen.
Ihr Grundgehalt wird nach der Besoldungsgruppe bestimmt, die Ihrer Dienst- bzw. Amtbezeichnung in Ihrer Ernennungsurkunde entspricht.
Grundgehalt
Ihr Grundgehalt nach der Besoldungsordnung A richtet sich grundsätzlich nach Stufen. Die Stufenermittlung erfolgt anhand Ihres festgesetzten Besoldungsdienstalters (BDA).
Die Stufensteigerung erfolgt bis zur fünften Stufe alle 2 Jahre, dann bis zur neunten Stufe alle 3 Jahre und bis zum Erreichen der Endstufe alle 4 Jahre.
Ihr Grundgehalt nach der Besoldungsordnung B ist ein festes Grundgehalt.
Bruttobezüge
Von den Bruttobezügen sind grundsätzlich Steuern zu zahlen. Hierzu wird als Grundlage ein Steuerbrutto ermittelt. Im Bruttoteil des Entgeltnachweises ist jeweils das laufende monatl. Steuerbrutto sowie der bis zu dem laufenden Monat erreichte Jahreswert ersichtlich.
Fälligkeit der Zahlung
Die laufenden monatlichen Bezüge sind gem. § 3 BBesG monatlich im Voraus zu zahlen.
Sie müssen spätestens am letzten Werktag vor dem Zeitabschnitt, für den sie bestimmt sind, verfügbar sein.
Die Zuwendung wird mit den Dezember-Bezügen ausgezahlt.






