Jahressonderzahlung
Anspruchsvoraussetzungen
Die Gewährung der Sonderzahlung richtet sich nach dem Sonderzahlungsgesetz NRW, das am 27.11.2003 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW verkündet wurde (GV. NRW. 2003 S. 696). Am 29.05.2006 wurde das Haushaltsstrukturgesetz 2006 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen verkündet. Durch Art. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes wurde mit Wirkung ab dem Tag der Verkündung das Sonderzahlungsgesetz NRW geändert.
Der Anspruch auf Sonderzahlung ist an drei Voraussetzungen gebunden:
- Sie stehen am 01.12. als Beamtin bzw. Beamter im Beamtenverhältnis
und - Sie stehen seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des Monats Oktober ununterbrochen
oder - im laufenden Kalenderjahr insgesamt 6 Monate im öffentlichen Dienst
und - Sie verbleiben bis mindestens 31. März des Folgejahres im öffentlichen Dienst
(der Anspruch bleibt auch bestehen, wenn Sie zu einem früheren Zeitpunkt ausscheiden, dieses aber nicht selbst zu vertreten haben).
Höhe
Für Beamtinnen/Beamte:
| Besoldungsgruppe | Bemessungsfaktor |
| bis A6 | 60 % |
| A7 und A8, sowie Anwärter | 45 % |
| alle übrigen Beamtinnen und Beamten | 30 % |
Die Sonderzahlung besteht aus dem Grundbetrag und dem Sonderbetrag für Kinder. Basis für den Grundbetrag sind die laufenden Bezüge des Monats Dezember.
Zeiten im laufenden Kalenderjahr in denen Sie nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, führen zu einer Verminderung des Grundbetrages (dazu gehören auch Beurlaubungen ohne Dienstbezüge). Auf diesen Grundbetrag wird der Bemessungsfaktor angewendet.
Steuerliche Behandlung
Die Sonderzahlung gehört steuerlich zu den "sonstigen Bezügen".
Der sonstige Bezug wird durch die Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle so besteuert, als wenn er gleichmäßig jeden Monat mit einem Zwölftel dem Arbeitnehmer zugeflossen wäre. Durch die progressive Wirkung des Steuertarifs ergibt sich dabei regelmäßig ein höherer Steuersatz.






