Anspruch über 18 Jahre
Mein Kind ist über 18 Jahre, erhalte ich noch Kindergeld?
Ihr Anspruch auf Kindergeld endet zunächst mit Ablauf des Monats, in dem Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
Damit Sie weiterhin Kindergeld erhalten, müssen Sie nachweisen, dass Ihr Kind eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- es sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet,
- es sich im Studium befindet,
- es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14 b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes liegt,
- es ausbildungsplatzsuchend ist,
- es ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr ableistet oder
- es am Aktionsprogramm Jugend der EU teilnimmt oder
- einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14 b Zivildienstgesetzes leistet.
Für ein 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Kindergeld weiter gezahlt werden, wenn es bei einer inländischen Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet ist.
Selbst wenn Ihr über 18-jähriges Kind die o.g. Voraussetzungen erfüllt, wird kein Kindergeld gezahlt, wenn es Einkünfte und Bezüge, mit denen es seinen Unterhalt oder seine Berufsausbildung bestreiten kann, von mehr als 8.004 € im Kalenderjahr (bis 2009: 7.680 €) hat. Bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (z.B. Ausbildungsvergütung) gelten als Einkünfte die Beträge, die sich nach Abzug des Arbeitnehmeranteils der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge von den Bruttoeinnahmen ergeben. Als Werbungskosten wird bei der Ermittlung der Einkünfte der Arbeitnehmer-Pauschalbetrag von 920 € abgezogen, wenn nicht höhere Werbungskosten geltend gemacht werden.






