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Landeshauptstadt Düsseldorf

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Versteuerung der Umlagen

Grundsätzlich sind von der Umlage Steuern zu zahlen, da diese als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen wird.

Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 56 Einkommenssteuergesetz (EStG)
Ab dem 01.01.2008 ist die ZVK-Umlage aus einem ersten Dienstverhältnis bis zu einem bestimmten Betrag der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBMG) zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei; ab 01.01.2009 monatlich 54 € (648 € jährlich).
Die Freibeträge können als Jahresbeträge oder auch als gleichmäßige Monatsbeträge berücksichtigt werden.

Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG und Entgeltumwandlung
Führt Ihr Arbeitgeber in Ihrem Auftrag eine Entgeltumwandlung durch, verringert sich der Freibetrag nach § 3 Nr. 56 um den umgewandelten Betrag bzw. der Freibetrag entfällt. Diese Regelung besteht unabhängig davon, ob Sie die Entgeltumwandlung bei uns, einer Sparkasse oder einem anderen Anbieter durchführen.

Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber zahlt für die über den Freibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG hinausgehende Umlage eine Pauschalsteuer. Für den kommunalen öffentlichen Dienst ist in § 16 Abs. 2 Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) geregelt, dass der Arbeitgeber die zu zahlende Umlage bis zu einem Betrag von 89,48 € monatlich pauschal versteuert, solange dies rechtlich möglich ist.

Individuelle Versteuerung durch den Arbeitnehmer
Ist die Umlage höher als der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG zuzüglich Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber, ist der übersteigende Teil individuell durch den Arbeitnehmer zu versteuern.
Das steuerpflichtige Entgelt erhöht sich entsprechend.

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