Versicherungspflicht
Wenn Sie bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der Mitglied der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) ist, Sie das 17. Lebensjahr vollendet haben und Sie bis zum Beginn der Regelaltersrente die Wartezeit erfüllen können, besteht für Sie grundsätzlich ein Anspruch auf Versicherung bei der RZVK.
Die Ausnahmen von der Versicherungspflicht sind im § 19 der RZVK-Satzung geregelt.






