ÜBER UNS | SERVICE | KONTAKT | IMPRESSUM | SUCHE
Pflichtversicherung | Rentenleistungen | Rentenbezug | Mitgliedschaft
 
Rheinisch-Bergischer Kreis

Rheinisch-Bergischer Kreis

Altenberger Dom - Innenaufnahme
Fotonachweis:
Medienzentrum Rheinland,
Manfred Grans 1983

http://www.rbk-online.de


schließen
Mitglieder
Renten- und Beitragsechner

 



Startgutschrift

Die Versicherten erhielten die von der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) errechneten Anwartschaften als Startgutschrift und erwerben während ihrer Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst Jahr für Jahr weitere Versorgungspunkte für die Betriebsrente. Dabei wird zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen differenziert.

55 Jahre und älter - rentennah

Für diejenigen, die am 01.01.2002 55 Jahre alt oder älter gewesen sind, also vor dem 2. Januar 1947 geboren sind, orientiert sich der Besitzstand weitgehend an der Rente, die im bisherigen Zusatzversorgungsrecht als Altersrente bei Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr erreicht worden wäre. Die ab dem Umstellungstag (01.01.2002) bis zum 63. Lebensjahr nach dem Punktemodell noch erreichbare Betriebsrente wird angerechnet. Wurde vor dem 14.11.2001 Altersteilzeit vereinbart, gilt o.g. Berechnungsmethode auch für Versicherte, die zum 31.12.2001 jünger als 55 Jahre gewesen sind. Die Hochrechnung der Rente und der Abzug der noch erreichbaren Versorgungspunkte erfolgt allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem lt. Vertrag die Rente beginnen würde. Über Ihren Arbeitgeber haben Sie einen Vordruck erhalten, mit dem Sie bei Ihrem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rentenauskunft beantragen konnten. Diese wurde benötigt, um Ihr Startguthaben korrekt berechnen zu können. Da jede Berechnung individuell durchgeführt wird, werden einige Jahre vergehen, bis für jeden Versicherten der rentennahen Jahrgänge die Startgutschrift berechnet ist.
 

Unter 55 Jahren - rentenfern

Bei den unter 55- Jährigen erfolgte eine Ermittlung des Besitzstandes zum Stand vom 31.12.2001 nach den Regelungen des Betriebsrentengesetzes. Danach wird in pauschalierter Anlehnung an das Berechnungssystem der Gesamtversorgung eine Versorgungsrente errechnet unter Annahme des Höchstversorgungssatzes von 91,75% (Voll-Leistung); für jedes Jahr der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung erhält der Versicherte 2,25% der Voll-Leistung. Dieses Ergebnis wird in Versorgungspunkte umgerechnet und als Startgutschrift ebenfalls in das Punktemodell der Betriebsrente übertragen.

Mehr Info:

<< zurück