ÜBER UNS | SERVICE | KONTAKT | IMPRESSUM | SUCHE
Pflichtversicherung | Rentenleistungen | Rentenbezug | Mitgliedschaft
 
Rheinisch-Bergischer Kreis

Rheinisch-Bergischer Kreis

Altenberger Dom - Innenaufnahme
Fotonachweis:
Medienzentrum Rheinland,
Manfred Grans 1983

http://www.rbk-online.de


schließen
Mitglieder
Prognose anfordern?

 



Rente für Hinterbliebene

Nach dem Tod der/des Versicherten bzw. der Rentenempfängerin/des Rentenempfängers wird eine Rente an Hinterbliebene gezahlt.

Witwen-/Witwerrente

Als Hinterbliebene gelten die zum Zeitpunkt des Todes mit den Versicherten/Rentenempfängern verheirateten Ehegatten und die Partner aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Anspruch auf Witwen-/Witwerrente besteht nicht, wenn die Ehe weniger als zwölf Monate gedauert hat, es sei denn, dass die Annahme nicht gerechtfertig ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Der grundsätzliche Anspruch, Art, Höhe und Dauer der Hinterbliebenenrente richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers.

Waisenrente

Ebenso haben die ehelichen oder diesen gleichgestellte Kinder der verstorbenen Person einen Anspruch auf Rente für Voll- oder Halbwaisen. Dieser Anspruch besteht generell bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus wird Waisenrente bis zum 25. Lebensjahr gezahlt, wenn und solange sich das Kind in

Es gelten grundsätzlich die Bedingungen der gesetzlichen Rentenversicherung (Höchstalter, Einkommensgrenzen). Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Grundwehrdienst oder Zivildienst unterbrochen oder verzögert, verlängert sich der Anspruchszeitraum entsprechend.
Der Anspruch ist durch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung nachzuweisen.

Erlöschen des Anspruchs auf Witwen-/Witwerrente (Wiederheirat)

Der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente erlischt im Übrigen mit dem Ablauf des Monats, in dem die Witwe/der Witwer wieder heiratet. Rentenansprüche aus Zusatzrente (freiwilliger Versicherung) werden weiter gezahlt.
Für das Wiederaufleben der Witwen-/Witwerrente gilt § 46 Abs. 3 SGB VI (Regelung für die gesetzliche Rentenversicherung) entsprechend.

Rentenanspruch der Hinterbliebenen

Nach dem Tod von Versicherten bzw. von Rentenempfängerinnen/Rentenempfängern haben die Hinterbliebenen Anspruch auf:

Halbwaisenrente 10 % der Rente
Vollwaisenrente 20 % der Rente
Kleine Witwen-/Witwerrente
unter 45 Jahren, die kein Kind erziehen,
für die Dauer von maximal 24 Monaten

25 % der Rente


Große Witwen-/Witwerrente
unter 45 Jahren, die mindestens ein minderjähriges Kind erziehen oder
Witwen/Witwer, die bereits das 45.Lebensjahr vollendet haben

55 % der Rente

Große Witwen-/Witwerrente
wenn die Ehe mit der/dem Verstorbenen vor dem 01.01.2002 geschlossen und einer der Ehegatten vor 1962 geboren wurde

60 % der Rente




Mehr zum Thema:
weiterBerechnungsbeispiele
weiterRuhen der Hinterbliebenenrente
weiterBesteuerung der Rentenleistungen
Deutsche Rentenversicherung

<< zurück