Rente für Hinterbliebene
Nach dem Tod der/des Versicherten bzw. der Rentenempfängerin/des Rentenempfängers wird eine Rente an Hinterbliebene gezahlt.
Witwen-/Witwerrente
Als Hinterbliebene gelten die zum Zeitpunkt des Todes mit den Versicherten/Rentenempfängern verheirateten Ehegatten und die Partner aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Anspruch auf Witwen-/Witwerrente besteht nicht, wenn die Ehe weniger als zwölf Monate gedauert hat, es sei denn, dass die Annahme nicht gerechtfertig ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Der grundsätzliche Anspruch, Art, Höhe und Dauer der Hinterbliebenenrente richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers.Waisenrente
Ebenso haben die ehelichen oder diesen gleichgestellte Kinder der verstorbenen Person einen Anspruch auf Rente für Voll- oder Halbwaisen. Dieser Anspruch besteht generell bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus wird Waisenrente bis zum 25. Lebensjahr gezahlt, wenn und solange sich das Kind in- Schul- und Berufsausbildung befindet,
- ein freiwilliges soziales Jahr ableistet oder
- sich aufgrund einer Behinderung nicht selbst unterhalten kann.
Es gelten grundsätzlich die Bedingungen der gesetzlichen Rentenversicherung (Höchstalter, Einkommensgrenzen). Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Grundwehrdienst oder Zivildienst unterbrochen oder verzögert, verlängert sich der Anspruchszeitraum entsprechend.
Der Anspruch ist durch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung nachzuweisen.
Erlöschen des Anspruchs auf Witwen-/Witwerrente (Wiederheirat)
Der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente erlischt im Übrigen mit dem Ablauf des Monats, in dem die Witwe/der Witwer wieder heiratet.
Rentenansprüche aus Zusatzrente (freiwilliger Versicherung) werden weiter gezahlt.
Für das Wiederaufleben der Witwen-/Witwerrente gilt § 46 Abs. 3 SGB VI (Regelung für die gesetzliche Rentenversicherung) entsprechend.
Rentenanspruch der Hinterbliebenen
Nach dem Tod von Versicherten bzw. von Rentenempfängerinnen/Rentenempfängern haben die Hinterbliebenen Anspruch auf:| Halbwaisenrente | 10 % der Rente |
| Vollwaisenrente | 20 % der Rente |
| Kleine Witwen-/Witwerrente unter 45 Jahren, die kein Kind erziehen, für die Dauer von maximal 24 Monaten |
25 % der Rente |
| Große Witwen-/Witwerrente unter 45 Jahren, die mindestens ein minderjähriges Kind erziehen oder Witwen/Witwer, die bereits das 45.Lebensjahr vollendet haben |
55 % der Rente |
| Große Witwen-/Witwerrente wenn die Ehe mit der/dem Verstorbenen vor dem 01.01.2002 geschlossen und einer der Ehegatten vor 1962 geboren wurde |
60 % der Rente |






