ÜBER UNS | SERVICE | KONTAKT | IMPRESSUM | SUCHE
Pflichtversicherung | Rentenleistungen | Rentenbezug | Mitgliedschaft
 
Kreis Ahrweiler

Kreis Ahrweiler

Bad Bodendorf, Altstadt
Fotonachweis:
Ahr Rhein Eifel Tourismus und Service GmbH

http://www.kreis.aw-online.de/


schließen
Mitglieder
Renten- und Beitragsechner

 



Fragen und Antworten zur Steuermitteilung für das Jahr 2010
nach § 22 Nr. 5 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG)

Anlagen:

 

Warum versendet die RZVK eine Leistungsmitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG)?

Die Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK) ist gesetzlich verpflichtet, ihren Rentnerinnen und Rentnern die im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung nach amtlichem Vordruck zu bescheinigen (§ 22 Nr. 5 Satz 5 Einkommensteuergesetz). Der Gesetzgeber hat diese Verpflichtung eingeführt, um die Besteuerung von Leistungen aus der privaten und betrieblichen Altersversorgung sicherzustellen. Die Bescheinigungspflicht gilt für alle Anbieter von privaten und betrieblichen Altersvorsorgeverträgen (z.B. Riesterförderung).


Was wird in der Leistungsmitteilung bescheinigt?

In der Leistungsmitteilung werden alle im letzten Kalenderjahr gezahlten Rentenleistungen brutto nach Art ihrer Besteuerung ausgewiesen. Die darauf entfallenden KV/PV Beiträge sind in einer Summe auf Seite 3 ausgewiesen (siehe Muster). Sollten Sie einen getrennten Ausweis der Beiträge benötigen, so wenden Sie sich bitte an uns 0221/82 73 45 45.
Die jeweiligen Renten bzw. Rentenanteile werden zur steuerrechtlichen Einordnung einer oder mehrere Nummern des amtlichen Vordrucks zugeordnet. Zu unterscheiden sind insbesondere:


Bin ich jetzt zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?

Ob im Einzelfall eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, kann die RZVK nicht beantworten. Dies hängt von einer Reihe von Faktoren ab, wie beispielsweise von der  Art und Höhe weiterer Einkünfte, der Steuerklasse usw.. Das zuständige Finanzamt kann im Einzelfall bei dieser Frage weiterhelfen. Dort erhält man auch allgemeine Auskünfte zur Besteuerung von Rentenleistungen.


Was mache ich mit der Leistungsmitteilung?

Die Leistungsmitteilung soll das Ausfüllen der Steuererklärung erleichtern. Die in der Leistungsmitteilung aufgeführten Nummern finden sich auf Seite 2 der Anlage R zur Einkommensteuererklärung (Renten und andere Leistungen) wieder. Auf diese Weise kann der einer Nummer zugewiesene Betrag einfach in die jeweilige Zeile der Anlage R übertragen werden. Genauso können die in der Leistungsmitteilung enthaltenen KV/PV Beiträge in die Steuererklärung übertragen werden.

Sollten Sie keine Steuererklärung abgeben, ist die Leistungsmitteilung für Ihre Unterlagen bestimmt. 


In der Anlage R wird auf verschiedene Nummern der Leistungsmitteilung hingewiesen. In der Leistungsmitteilung selbst steht aber nur bei einer laufenden Nummer ein Betrag. Warum?

In der Leistungsmitteilung ist nur bei den  laufenden Nummern ein Betrag ausgewiesen, die jeweils für Sie in Betracht kommen. Wurde nur eine laufende Betriebsrente wegen Alters ausgezahlt, die ausschließlich mit dem Ertragsanteil zu versteuern ist, steht zum Beispiel nur in der laufenden Nummer 4 ein Betrag.


Erhalten Rentenberechtigte für Renten der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung mehrere Bescheinigungen?
Was ist, wenn eine Betriebsrente für Hinterbliebene und eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt werden?

Es werden für Renten aus der freiwilligen Versicherung  und der Pflichtversicherung getrennte Leistungsmitteilungen erstellt. Getrennte Leistungsmitteilungen gibt es auch in den Fällen, in denen eine Hinterbliebenenrente und eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt werden.


Wie wird die Betriebsrente besteuert?

Die Besteuerung der Rentenleistungen richtet sich danach, wie die Aufwendungen, also die Beiträge und Umlagen, in der Anwartschaftsphase steuerlich behandelt worden sind. Grundsätzlich gilt: Sind die Beiträge und Umlagen in der Anwartschaftsphase steuerlich gefördert worden, sind die darauf beruhenden Rentenleistungen voll zu versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz). Wurde keine steuerliche Förderung in Anspruch genommen, sind die Umlagen und Beiträge also individuell vom Beschäftigten oder pauschal vom Arbeitgeber versteuert worden, sind die daraus resultierenden Rentenleistungen nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Einkommensteuergesetz).


Was versteht man unter Ertragsanteilsbesteuerung?

Bei der Ertragsanteils- bzw. vorgelagerten Besteuerung werden bereits die Aufwendungen für die Altersvorsorge während der Anwartschaftsphase, also bis Renteneintritt, besteuert. Die Aufwendungen werden also aus versteuertem Einkommen bezahlt. Dafür sind die aus diesen Aufwendungen resultierenden Rentenleistungen nur in Höhe des pauschal festgelegten Ertragsanteils zu versteuern.  Der Ertragsanteil wird nach dem bei Rentenbeginn bereits vollendeten Lebensjahr bestimmt und bemisst sich nach der voraussichtlichen Laufzeit der Rente. 

Je jünger ein Rentner bei Rentenantritt ist, desto höher ist der Ertragsanteil. Zudem unterscheidet man bei der Ertragsanteilsbestimmung zwischen lebenslänglichen Leibrenten und abgekürzten Leibrenten, die nur für eine bestimmte Zeit gewährt werden. Abgekürzte Leibrenten sind zum Beispiel Erwerbsminderungsrenten oder kleine Witwenrenten.
Die Höhe des Ertragsanteils einer lebenslänglichen Leibrente bestimmt sich nach der Tabelle zu § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 Einkommensteuergesetz, die Höhe des Ertragsanteils einer abgekürzten Leibrente nach der Tabelle zu § 55 Abs. 2 ESt-Durchführungsverordnung.
Beispiel: Bei Rentenantritt mit vollendetem 65. Lebensjahr beträgt der Ertragsanteil der Betriebsrente nach der Tabelle zu § 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG 18 %. Das heißt: 18 % der gezahlten Jahresrente sind zu versteuern.


Was versteht man unter nachgelagerter Besteuerung?

Bei der nachgelagerten Besteuerung sind die Beitragszahlungen während der Anwartschaftsphase steuerlich gefördert. Dies kann über eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 (oder ab 2008 auch über § 3 Nr. 56) Einkommensteuergesetz geschehen oder über die steuerliche Förderung nach §§ 10a, 79 ff. Einkommensteuergesetz (Riesterförderung). Dafür sind die aus diesen Beiträgen resultierenden Rentenleistungen voll zu versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz).


Meldet die RZVK die Rentenleistungen an die Finanzbehörden?

Der amtliche Vordruck nach § 22 Nr. 5 Satz 5 Einkommensteuergesetz wird ausschließlich an die Rentenberechtigten versandt. Allerdings sind nach § 22a Einkommensteuergesetz alle Versorgungsträger gesetzlich verpflichtet, jährliche Mitteilungen über die Rentenbezüge an die zentrale Stelle (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu übermitteln. Dort werden die Daten zusammengeführt und an die Landesfinanzbehörden weitergeleitet.
Durch das Rentenbezugsmitteilungsverfahren soll die Besteuerung der Rentenleistungen sichergestellt werden. Es soll der Finanzverwaltung ermöglichen, alle Rentenzahlungen steuerlich zutreffend zu erfassen, da sich – insbesondere in den ersten Jahren der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung bei der gesetzlichen Rente – für viele Rentner eine Steuerpflicht nur beim Zusammentreffen mit weiteren Einkünften ergibt.
Das Rentenbezugsmitteilungsverfahren ersetzt nicht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Die RZVK kann die Frage, ob eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, nicht beantworten. Bei allgemeinen Auskünften zur Abgabe einer Steuererklärung oder zur Besteuerung von Rentenleistung kann das zuständige Finanzamt weiterhelfen.

zur Übersicht: Fragen und Antworten