BETRIEBSRENTEN

Rheinische Versorgungskassen

 


Einwendungen gegen die mitgeteilte Startgutschrift der RZVK


Die Tarifvertragsparteien für den öffentlichen Dienst haben am 12.03.2003 übereinstimmend erklärt:

"Die Tarifvertragsparteien gehen weiterhin davon aus, dass die im Altersvorsorgeplan 2001 bzw. ATV/ATV-K gefundenen Regelungen zur Ermittlung der Startgutschriften inkl. der Übergangsregelungen zur Anwendung des § 44 a VBL-Satzung a.F. [= § 35 a RZVK-Satzung a.F.] ausschließlich im § 33 Abs. 2, 3 und 3 a ATV [= § 33 Abs. 2, 3 und 3 a ATV-K] rechtmäßig sind.

Bei Berechnung der Startgutschriften erfolgt eine ausschließlich stichtagsbezogene Berücksichtigung des Familienstandes zum 31.12.2001, auf deren Basis die Differenzierung nach Steuerklasse III/0 bzw. I/0 erfolgt; ein späterer Wechsel der berücksichtigten Steuerklasse ist ausgeschlossen."

Nach § 72 Abs, 3 der Satzung der RZVK hatten bzw. haben die Versicherten die Möglichkeit, innerhalb der 6-monatigen Ausschlussfrist gegen die ihnen erteilte Startgutschrift Beanstandungen zu erheben. Diese haben damit ihre Rechte für den Fall einer höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung umfassend gewahrt.

Für den Fall, dass die Regelungen zur Ermittlung der Startgutschriften einer Überprüfung durch eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung nicht standhalten sollten, haben sich die Tarifvertragsparteinen am 12.03.2003 darauf verständigt, Lösungen anzustreben, die mit der Neuordnung der Zusatzversorgung vereinbar sind und für alle betroffenen Versicherten Anwendung fin­den können.

Im Hinblick auf eine solche Lösung verzichtet die RZVK nach Abstimmung mit den Tarifvertragsparteien darauf, wegen der Beanstandungen, die die Versicherten fristgerecht gegen ihre Startgutschrift erhoben haben, die Einrede der Verjährung zu erheben oder sich auf tarifliche oder satzungsmäßige Ausschlussfristen zu berufen. Die Versicherten brauchen also wegen ihrer Beanstandungen zur Startgutschrift keine weiteren Rechtsmittel (insbesondere keine Klage) zu ergreifen. Sobald die Rechtslage abschließend geklärt ist und sich die Tarifvertragsparteien auf eine Lösung verständigt haben, wird die RZVK unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen.

Aufgrund der vorstehenden Erklärung und der Erklärung der Tarifvertragsparteien vom 12.03.2003 wird die RZVK auch wegen der Vielzahl der hier zwischenzeitlich eingegangenen Einsprüche keine Eingangsbestätigungen mehr in jedem Einzelfall verschicken.

Beanstandungen, die individuelle Fehler (z. B. zum Beginn der Versicherungspflicht, zu einer fehlenden Überleitung oder Nachversicherung, Einwendungen bezüglich Beurlaubungszeiten etc.) zum Gegenstand haben, werden, sofern Sie innerhalb der Ausschlussfrist erhoben wurden, nach wie vor überprüft und bearbeitet. Bitte beachten Sie insoweit auch die Hinweise zur Berechnung der Startgutschrift".

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