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Einwendungen gegen die mitgeteilte Startgutschrift
der RZVK
Die Tarifvertragsparteien für den öffentlichen Dienst haben am 12.03.2003 übereinstimmend erklärt:
"Die Tarifvertragsparteien gehen weiterhin davon aus, dass die im
Altersvorsorgeplan 2001 bzw. ATV/ATV-K gefundenen Regelungen zur Ermittlung
der Startgutschriften inkl. der Übergangsregelungen zur Anwendung des
§ 44 a VBL-Satzung a.F. [= § 35 a RZVK-Satzung a.F.] ausschließlich im
§ 33 Abs. 2, 3 und 3 a ATV [= § 33 Abs. 2, 3 und 3 a ATV-K] rechtmäßig
sind.
Bei Berechnung der Startgutschriften erfolgt eine ausschließlich stichtagsbezogene
Berücksichtigung des Familienstandes zum 31.12.2001, auf deren Basis
die Differenzierung nach Steuerklasse III/0 bzw. I/0 erfolgt; ein späterer
Wechsel der berücksichtigten Steuerklasse ist ausgeschlossen."
Nach § 72 Abs, 3 der Satzung der RZVK hatten bzw. haben die Versicherten
die Möglichkeit, innerhalb der 6-monatigen Ausschlussfrist gegen die
ihnen erteilte Startgutschrift Beanstandungen zu erheben. Diese haben
damit ihre Rechte für den Fall einer höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung
umfassend gewahrt.
Für den Fall, dass die Regelungen zur Ermittlung der Startgutschriften
einer Überprüfung durch eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung
nicht standhalten sollten, haben sich die Tarifvertragsparteinen am 12.03.2003
darauf verständigt, Lösungen anzustreben, die mit der Neuordnung
der Zusatzversorgung vereinbar sind und für alle betroffenen Versicherten
Anwendung finden können.
Im Hinblick auf eine solche Lösung verzichtet die RZVK nach Abstimmung
mit den Tarifvertragsparteien darauf, wegen der Beanstandungen, die die
Versicherten fristgerecht gegen ihre Startgutschrift erhoben haben, die
Einrede der Verjährung zu erheben oder sich auf tarifliche oder satzungsmäßige
Ausschlussfristen zu berufen. Die Versicherten brauchen also wegen ihrer
Beanstandungen zur Startgutschrift keine weiteren Rechtsmittel (insbesondere
keine Klage) zu ergreifen. Sobald die Rechtslage abschließend geklärt
ist und sich die Tarifvertragsparteien auf eine Lösung verständigt haben,
wird die RZVK unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen.
Aufgrund der vorstehenden Erklärung und der Erklärung der Tarifvertragsparteien
vom 12.03.2003 wird die RZVK auch wegen der Vielzahl der hier zwischenzeitlich
eingegangenen Einsprüche keine Eingangsbestätigungen mehr in jedem Einzelfall
verschicken.
Beanstandungen, die individuelle Fehler (z. B. zum Beginn der Versicherungspflicht,
zu einer fehlenden Überleitung oder Nachversicherung, Einwendungen bezüglich
Beurlaubungszeiten etc.) zum Gegenstand haben, werden, sofern Sie innerhalb
der Ausschlussfrist erhoben wurden, nach wie vor überprüft und bearbeitet.
Bitte beachten Sie insoweit auch die
Hinweise zur Berechnung der Startgutschrift". |