Besteuerung der Rentenleistungen
Betriebsrenten sind als sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts grundsätzlich steuerpflichtig.
Abhängig davon, ob die Umlagen und Beiträge steuerpflichtig oder steuerfrei waren oder ob steuerliche Förderungen in Anspruch genommen wurden, sind die Renten zu versteuern:
Betriebsrente (Pflichtversicherung)
- Allgemeine Informationen zur Besteuerung der Betriebsrente
- Besteuerung der Betriebsrente aus steuerpflichtiger Umlage
- Besteuerung der Betriebsrente aus steuerfreier Umlage
- Besteuerung der Betriebsrente aus Beiträgen
Zusatzrente (freiwillige Versicherung)
- Besteuerung der Rente aus Entgeltumwandlung
- Besteuerung der Riesterrente
- Besteuerung der Rente aus freiwilliger Versicherung ohne Förderung
Ertragsanteil
Steuererklärung
- Fragen und Antworten zur Steuermitteilungen für das Jahr 2009
- Muster einer Leistungsbescheinigung
- Anlage R 2009 zur Einkommensteuererklärung
Allgemeine Informationen zur Besteuerung der Betriebsrente (Pflichtversicherung)
Die Betriebsrente wird vom Arbeitgeber durch Umlagen oder Beiträge finanziert:
Umlagen aus einem ersten Dienstverhältnis sind seit dem 01.01.2008 zum Teil steuerfrei*. Die restlichen Umlagen sind steuerpflichtig.
Beiträge aus einem ersten Beschäftigungsverhältnis sind grundsätzlich steuerfrei (s.u.).
Abhängig davon, ob die Renten steuerpflichtig oder steuerfrei finanziert wurden, sind die entsprechenden Rentenanteile zu versteuern.
*(560 € im Jahr 2010)
Besteuerung der Betriebsrente aus steuerpflichtiger Umlage
Renten, die auf steuerpflichtigen Umlagezahlungen des Arbeitgebers beruhen, sind mit dem Ertragsanteil zu versteuern (vgl. § 22 Nr. 5 Satz 2 i. V. m. Nr. 1 Satz 3 Buchst a Doppelbuchst. bb EStG).
Der Grund hierfür ist, dass die Umlagen bei der Einzahlung durch den Arbeitgeber bereits pauschal versteuert oder durch den Arbeitnehmer im Wege der Gehaltsabrechnung individuell versteuert wurden. Da somit bereits Steuern auf die Finanzierungsleistungen gezahlt wurden, sind die daraus entstandenen Rentenleistungen nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern.
Dies gilt auch für Rentenleistungen aus
- Pflichtbeiträgen, die vor dem 01.01.1978 entrichteten wurden und
- Eigenbeteiligungen an der Umlage für die Versicherte der ehemaligen Zusatzversorgungskassen Düsseldorf und Essen für die Zeit nach dem 31.12.1998.
Besteuerung der Betriebsrente aus steuerfreier Umlage
Waren die Umlagen zur Finanzierung der Rente steuerfrei, sind die entsprechenden Rententeile in vollem Umfang steuerpflichtig.
Besteuerung der Betriebsrente aus Beiträgen
Pflichtbeiträge des Arbeitgebers im kapitalgedeckten Abrechnungsverband II für ein erstes Arbeitsverhältnis sind Beiträge im Sinne des § 3 Nr. 63 EStG und deshalb innerhalb der dortigen Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei. Infolgedessen sind Renten oder Rentenanteile, die auf solchen steuerbefreiten Beiträgen nach § 3 Nr. 63 EStG beruhen, voll zu versteuern (vgl. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG).
Besteuerung der Rente aus Entgeltumwandlung
Soweit die Beiträge für die Entgeltumwandlung steuerfrei sind, ist die Rente in vollem Umfang steuerpflichtig.
Wurden Beiträge gezahlt, die wegen des Überschreitens der entsprechenden Grenzen steuerpflichtig* waren, sind die entsprechenden Rententeile nur mit dem so genanten Ertragsanteil steuerpflichtig.
*Individuelle oder pauschale Versteuerung (§ 40b EStG)
Besteuerung der Riesterrente
Soweit die Beiträge durch Zulagen oder Steuern gefördert wurden, sind die entsprechenden Rententeile in vollem Umfang steuerpflichtig.
Meldet die Zentrale Zulagenstelle für Altersvorsorge (ZfA), dass Beitragsanteile nicht gefördert werden, sind die entsprechenden Rententeile
mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig.
Besteuerung der Rente aus freiwilliger Versicherung ohne Förderung
Die Beiträge werden aus bereits versteuertem Entgelt finanziert. Entsprechend ist die Rente nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig.
Ertragsanteil
Der Ertragsanteil ist ein bestimmter Prozentsatz und wird aus der Bruttorente (vor Abzug der Anteile des Rentners an der Kranken- und Pflegeversicherung) ermittelt. Die Höhe des Ertragsanteils ist einerseits davon abhängig, ob es sich bei der Rente um eine abgekürzte (z.B. Erwerbsminderungsrente) oder um eine lebenslängliche Leibrente (z.B. Altersrente) handelt. Andererseits richtet sich der Ertragsanteil stets nach dem Lebensalter der Rentenempfängerin/des Rentenempfängers bei Beginn der Rente und bleibt für die weitere Dauer des Rentenbezuges bestehen. Bei der Versteuerung mit dem Ertragsanteil gehört also nur ein Teil der Rente zum zu versteuernden Einkommen.
Beginnt die Rente z.B. mit 65 Jahren, so gehören nur 18 % der Rente zum zu versteuernden Einkommen.
Bescheinigung der Rentenhöhe
Im Rahmen Ihrer Steuererklärung sind Sie verpflichtet die Anlage R abzugeben. In dieser Anlage werden Renten und andere Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen erfasst.
Sie erhalten jeweils im Frühjahr eine Bescheinigung über die im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Renten.
Meldung an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben ist die RZVK wie auch alle anderen Rentenzahlstellen verpflichtet, die Renten mit der entsprechenden Aufteilung nach der Art der Versteuerung* an die "Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen" (ZfA) zu melden.
Die ZfA sammelt von allen Rentenzahlstellen - einschließlich der Deutschen Rentenversicherung - die entsprechenden Angaben und leitet diese an die zuständigen Finanzbehörden weiter.
*Vollversteuerung oder Versteuerung mit dem Ertragsanteil






