Arbeitgeberwechsel / Überleitung
Zwischen den Zusatzversorgungseinrichtungen (ZVE) des öffentlichen und kirchlichen Dienstes ist vereinbart, dass ein Arbeitgeberwechsel nicht zu einem Nachteil in der späteren Altersversorgung der Versicherten führen soll. Grundsätzlich ist deshalb bei einem Wechsel innerhalb des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes die Überleitung oder Anerkennung der Versicherungszeiten möglich.
Zwischen welchen Zusatzversorgungseinrichtungen können Überleitungen durchgeführt werden?
Überleitungen können zwischen den ZVE durchgeführt werden, die entsprechende Vereinbarungen getroffen haben.
Voraussetzungen für eine Überleitung, Anerkennung der Versicherungszeiten
Damit Ihre zurückgelegten Versicherungszeiten übergeleitet bzw. anerkannt werden können, müssen Sie bei der neu zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung einen Überleitungsantrag stellen.






