Zwischen welchen Zusatzversorgungseinrichtungen können Überleitungen durchgeführt werden?
Die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes haben im Jahre 2005 die Überleitung unter Berücksichtigung der zum 01.01.2002 eingetretenen Rechtsänderung neu geregelt. Danach ist zu unterscheiden zwischen den der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e.V. angehörenden Zusatzversorgungseinrichtungen und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)
Überleitungen mit öffentlichen oder kirchlichen Zusatzversorgungskassen
- Kommunale und kirchliche Zusatzversorgungskassen
- Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)
- Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und
der Versorgungsanstalt des deutschen Kulturorchesters - Versorgungsanstalten mit geschlossenem Versichertenbestand
(Post und Bahn)
Besonderheiten
- Überleitungen im Rentenfall
- Überleitung/Übertragung von freiwilligen Versicherungen
- Gruppenüberleitung bei Rechtsnachfolge oder Aufgabenübergang
- Arbeitgeberwechsel zu einem Mitglied (Arbeitgeber) der RZVK
- Gleichzeitige Pflichtversicherungen bei mehreren Zusatzversorgungseinrichtungen
- Wechsel zu einem Arbeitgeber der Privatwirtschaft
- Beitragserstattung






