Berechnung der Anwartschaft / Pflichtversicherung (Betriebsrente)
Allgemeine Berechnung
Die Betriebsrente errechnet sich aus Versorgungspunkten, die die/der Versicherte aufgrund der vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen erwirbt. Die Anzahl der jährlichen Versorgungspunkte ergibt sich aus dem zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelt und dem Alter der/des Versicherten zum Zeitpunkt der Umlage-/Beitragszahlung. Berechnet werden die Versorgungspunkte in dem 1/12 des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgeltes durch ein sog. Referenzentgelt von
Beispiel: Rentenhöhe berechnen >>
Was ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt?
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist grundsätzlich das steuerpflichtige Bruttoarbeitsentgelt. Ausgenommen werden z. B.: Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen. Diese Entgelte sind, obwohl sie lohnsteuerpflichtig sind, kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Warum werden auf meiner Anwartschaftsmitteilung zwei unterschiedliche Entgelte für den selben Zeitraum aufgeführt?
Seit 01.01.2008 werden die Umlagen aus den zusatzversorgungspflichtigen Entgelten nach steuerfreiem und versteuertem Anteil unterschieden. Die Aufteilung ist notwendig, um die spätere Versteuerung Ihrer Rentenleistung zu ermitteln: während Rentenleistungen aus den steuerfreien Entgelten voll der Einkommensteuerpflicht unterliegen, sind Rentenleistungen aus versteuerten Entgelten nur mit dem sogenannten Ertragsanteil zu versteuern.
Können Anwartschaften verfallen?
Anwartschaften auf Betriebsrente verfallen, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles (Rentenbeginn) die Wartezeit nicht erfüllt ist.






