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Köln, im Oktober 2002
Hinweise zur Berechnung der Startgutschrift für "rentenferne Jahrgänge"
Mit dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altervorsorge der Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes (ATV-K)
vom 01.03.2002 haben die Tarifvertragsparteien eine grundlegende Neuordnung der
Zusatzversorgung beschlossen.
Unter anderem sind für Pflichtversicherte, die zu den sogenannten "rentenfernen Jahrgängen"
gehören, also am 02.01.1947 oder später geboren sind, die bis zum 31.12.2001
erworbenen Anwartschaften nach § 18 Abs. 2 BetrAVG zu berechnen (Startgutschriften). Die so ermittelten
Anwartschaften werden in Versorgungspunkte umgerechnet, indem sie durch den Messbetrag von 4 € geteilt
werden, und in das neue System überführt.
Die Berechnung der Startgutschrift ist als Grundlage für die zukünftige
Betriebsrente von großer Bedeutung.
Die Versicherten sollten deshalb die Grundlagen für die Berechnung sorgfältig
überprüfen. Dies sind insbesondere der beigefügte Versicherungsverlauf und die ausgewiesene Steuerklasse.
Versicherungsverlauf
Der Versicherungsverlauf sollte auf Vollständigkeit hin überprüft werden.
Allerdings ist zu beachten, dass nicht alle Zeiten der Versicherungspflicht unterliegen.
Zeiten mit Versicherungspflicht bei einer Zusatzversorgungskasse des
öffentlichen Dienstes
- sind grundsätzlich alle bei einem Arbeitgeber, der einer öffentlichen
Zusatzversorgungskasse angehört, zurückgelegten Zeiten.
- sind eventuell noch Zeiten von einer anderen ZVK des öffentlichen Dienstes
nach erfolgter Überleitung
an die RZVK (Überleitungsanträge sind beim Arbeitgeber/ Personalsachbearbeiter
erhältlich)
aus einer früheren Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen
Dienstes.
Zeiten ohne Versicherungspflicht bei einer Zusatzversorgungskasse des
öffentlichen Dienstes, z.B.:
- Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres
- Praktika, Anerkennungsjahre usw.
- Wehr- und Ersatzdienstzeiten
- Beschäftigungszeiten von Studenten, die auch in der Rentenversicherung
versicherungsfrei waren
- geringfügige Beschäftigungen
- Teilzeitbeschäftigungen, soweit keine Nachversicherung durchgeführt wurde,
wenn:
- bis 1987 eine Beschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit oder
- bis zum 31.03.1991 eine Beschäftigung mit weniger als 18 Wochenstunden vorlag.
- Zeiten bei einem Arbeitgeber, bevor dieser Mitglied bei einer
Zusatzversorgungskasse wurde.
- Zeiten, für die die Beiträge oder der Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage von der ZVK erstattet wurden.
Steuerklasse für die Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts
Die in der Berechnung berücksichtigte Steuerklasse richtet sich nicht nach der
tatsächlichen Steuerklasse.
- Es werden lediglich die Steuerklassen III/0 oder I/0 , berücksichtigt.
- Persönliche Freibeträge werden für die Berechnung der Startgutschrift nicht
berücksichtigt.
- Die Festlegung der Steuerklasse erfolgt pauschal nach dem Familienstand
am 31.12.2001.
Bedingungen für die Steuerklasse III/O
- Familienstand verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend
- ledig mit Anspruch auf Kindergeld
- verheiratet und dauernd getrennt lebend mit Anspruch auf Kindergeld
- geschieden mit Anspruch auf Kindergeld
- verwitwet mit Anspruch auf Kindergeld
Bedingungen für die Steuerklasse I/O
- ledig, verheiratet aber dauernd getrennt lebend, geschieden oder verwitwet
ohne
Anspruch
auf Kindergeld
Anspruch auf Kindergeld
Für die Berechnung der Startgutschrift mit der günstigeren Steuerklasse III/0
ist maßgeblich,
dass der Kindergeldanspruch dem Grunde nach besteht. Es kommt also nicht darauf
an, ob der
grundsätzlich Anspruchsberechtigte das Kindergeld auch tatsächlich erhält.
Sollte aufgrund der Angaben des Arbeitgebers in der Berechnung die Steuerklasse
I/0 berücksichtigt
worden sein, kann die Berechnung berichtigt werden, wenn entsprechende Nachweise
über den Anspruch zum 31.12.2001 vorgelegt werden (z.B.: Bescheinigung der
Kindergeldkasse).
Beispiel: Sind die Eltern geschieden, haben beide einen Anspruch auf Kindergeld.
In diesen Fällen wird auch für den Elternteil, der das Kindergeld nicht erhält, die
Startgutschrift mit der günstigeren Steuerklasse III/0 berechnet.
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