BETRIEBSRENTEN

Rheinische Versorgungskassen

 


Köln, im Oktober 2002


Hinweise zur Berechnung der Startgutschrift für "rentenferne Jahrgänge"

Mit dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altervorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV-K) vom 01.03.2002 haben die Tarifvertragsparteien eine grundlegende Neuordnung der Zusatzversorgung beschlossen.
Unter anderem sind für Pflichtversicherte, die zu den sogenannten "rentenfernen Jahrgängen" gehören, also am 02.01.1947 oder später geboren sind, die bis zum 31.12.2001 erworbenen Anwartschaften nach § 18 Abs. 2 BetrAVG zu berechnen (Startgutschriften). Die so ermittelten Anwartschaften werden in Versorgungspunkte umgerechnet, indem sie durch den Messbetrag von 4 € geteilt werden, und in das neue System überführt.

Die Berechnung der Startgutschrift ist als Grundlage für die zukünftige Betriebsrente von großer Bedeutung. Die Versicherten sollten deshalb die Grundlagen für die Berechnung sorgfältig überprüfen. Dies sind insbesondere der beigefügte Versicherungsverlauf und die ausgewiesene Steuerklasse.

Versicherungsverlauf
Der Versicherungsverlauf sollte auf Vollständigkeit hin überprüft werden. Allerdings ist zu beachten, dass nicht alle Zeiten der Versicherungspflicht unterliegen.

Zeiten mit Versicherungspflicht bei einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes

  • sind grundsätzlich alle bei einem Arbeitgeber, der einer öffentlichen Zusatzversorgungskasse angehört, zurückgelegten Zeiten.
  • sind eventuell noch Zeiten von einer anderen ZVK des öffentlichen Dienstes nach erfolgter Überleitung an die RZVK (Überleitungsanträge sind beim Arbeitgeber/ Personalsachbearbeiter erhältlich) aus einer früheren Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes.

Zeiten ohne Versicherungspflicht bei einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes, z.B.:

  • Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres
  • Praktika, Anerkennungsjahre usw.
  • Wehr- und Ersatzdienstzeiten
  • Beschäftigungszeiten von Studenten, die auch in der Rentenversicherung versicherungsfrei waren
  • geringfügige Beschäftigungen
  • Teilzeitbeschäftigungen, soweit keine Nachversicherung durchgeführt wurde, wenn:
    • bis 1987 eine Beschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder
    • bis zum 31.03.1991 eine Beschäftigung mit weniger als 18 Wochenstunden vorlag.
  • Zeiten bei einem Arbeitgeber, bevor dieser Mitglied bei einer Zusatzversorgungskasse wurde.
  • Zeiten, für die die Beiträge oder der Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage von der ZVK erstattet wurden.
Steuerklasse für die Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts
Die in der Berechnung berücksichtigte Steuerklasse richtet sich nicht nach der tatsächlichen Steuerklasse.
  • Es werden lediglich die Steuerklassen III/0 oder I/0 , berücksichtigt.
  • Persönliche Freibeträge werden für die Berechnung der Startgutschrift nicht berücksichtigt.
  • Die Festlegung der Steuerklasse erfolgt pauschal nach dem Familienstand am 31.12.2001.

    Bedingungen für die Steuerklasse III/O
  • Familienstand verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend
  • ledig mit Anspruch auf Kindergeld
  • verheiratet und dauernd getrennt lebend mit Anspruch auf Kindergeld
  • geschieden mit Anspruch auf Kindergeld
  • verwitwet mit Anspruch auf Kindergeld


  • Bedingungen für die Steuerklasse I/O
  • ledig, verheiratet aber dauernd getrennt lebend, geschieden oder verwitwet ohne Anspruch auf Kindergeld

    Anspruch auf Kindergeld
    Für die Berechnung der Startgutschrift mit der günstigeren Steuerklasse III/0 ist maßgeblich, dass der Kindergeldanspruch dem Grunde nach besteht. Es kommt also nicht darauf an, ob der grundsätzlich Anspruchsberechtigte das Kindergeld auch tatsächlich erhält.
    Sollte aufgrund der Angaben des Arbeitgebers in der Berechnung die Steuerklasse I/0 berücksichtigt worden sein, kann die Berechnung berichtigt werden, wenn entsprechende Nachweise über den Anspruch zum 31.12.2001 vorgelegt werden (z.B.: Bescheinigung der Kindergeldkasse).

    Beispiel: Sind die Eltern geschieden, haben beide einen Anspruch auf Kindergeld. In diesen Fällen wird auch für den Elternteil, der das Kindergeld nicht erhält, die Startgutschrift mit der günstigeren Steuerklasse III/0 berechnet.
     
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