Beihilfebearbeitung als komplettes Leistungspaket
Beratung, Berechnung, Auszahlung, Information über Rechtsänderung
Im Rahmen einer erweiterten bzw. insoweit neu zu begründenden Mitgliedschaft bei der Rheinischen Versorgungskasse übernimmt deren Beihilfekasse alle Aufgaben, die mit der Anerkennung, Festsetzung und Zahlbarmachung von Beihilfen in Zusammenhang stehen, insbesondere:
- die Beratung der Beihilfeberechtigten und ihrer Angehörigen in allen Beihilfeangelegenheiten,
- die Berechnung der Beihilfen und tägliche Auszahlung der Beihilfen,
- die Unterrichtung über Änderungen im Beihilfenrecht,
- die Gewährung von Abschlagszahlungen,
- die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer stationären oder ambulanten Rehabilitationsmaßnahme, einer ambulanten Kur, einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung, von Implantatbehandlungen und von genehmigungspflichtigen Hilfsmitteln,
- die Prüfung von Heil- und Kostenplänen und Erstellung von Informationsschreiben zur Beihilfefähigkeit von kieferorthopädischen Behandlungen und Zahnersatzbehandlungen,
- die Erteilung von Kostenübernahmeerklärungen für spezielle Heilbehandlungen,
- die Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes in Ausnahmefällen,
- die Festsetzung von Rentenversicherungsbeiträgen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen und Auszahlungen an den jeweiligen Rentenversicherungsträger,
- die Rückforderung von Überzahlungen,
- die vollständige Bearbeitung von Widersprüchen,
- die prozessuale Vertretung bei entsprechender Bevollmächtigung,
- das Ausstellen von Bescheinigungen über die Beihilfeberechtigung.
Verfahren
Im Interesse einer zügigen Beihilfesachbearbeitung- können Beihilfeanträge unmittelbar bei der Beihilfekasse oder mit Sammelpost über das Mitglied eingereicht werden,
- erfolgt die Versendung der Beihilfebescheide grundsätzlich mit Sammelpost an den Arbeitsplatz, bei Versorgungsempfängern jedoch an deren Privatadresse,
- erfolgt die Zahlbarmachung täglich,
- werden nach erstmaliger Antragstellung maschinell mit den erforderlichen Stammdaten ausgefüllte Antragsvordrucke zusammen mit dem Beihilfebescheid übersandt,
- erfolgt die Ersterfassung der Personalstammdaten bei größeren Mitgliedern im Wege des Datenaustauschverfahrens.
- bestätigt das Mitglied die Richtigkeit der persönlichen Daten auf dem Erstantrag sowie spätere Änderungen in einem separaten Schreiben,
- teilt das Mitglied den Wegfall der Beihilfeberechtigung mit.
Kostenerstattung
Für jede Beihilfefestsetzung wird eine Verwaltungskostenpauschale erhoben. Dies gilt auch für evtl. Folgefestsetzungen, die notwendig werden, weil der ursprüngliche Beihilfeantrag aus Gründen, die die Beihilfekasse nicht zu vertreten hat, nicht abschließend bearbeitet werden konnte. Gleiches gilt für fortlaufend zu erbringende Abschlagzahlungen (z.B. bei ambulanter Pflege).Für Beihilfefestsetzungen mit jeweils 24 abzurechnenden Aufwendungen (12 Aufwendungen außerhalb Deutschlands) wird die Verwaltungskostenpauschale erneut erhoben.
Damit sind alle im Zusammenhang mit dem Beihilfeantrag stehenden Nebenleistungen der Beihilfekasse (z.B. einmalige Abschlagszahlungen auf Beihilfen, die noch nicht abschließend bearbeitet werden können, Erteilung von Kostenübernahmeerklärungen) abgegolten.
Der vom Mitglied verursachte Beihilfeaufwand wird täglich spitz oder monatlich per Abschlagsverfahren zusammen mit den Fallkostenpauschalen im Lastschriftverfahren eingezogen. Vierteljährlich wird eine Auflistung der abgerechneten Beihilfefälle erstellt; zum 1. Dezember eines jeden Jahres erhält das Mitglied eine Gesamtabrechnung.
Auskunft
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