Änderungen im Beihilfenrecht des Landes Rheinland-Pfalz zum 1.06.2005 bzw. 1.09.2005
Durch die fünfzehnte Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 9.05.2005 wurde das Beihilfenrecht u.a. in folgenden Punkten geändert:
- Beihilfefähigkeit von bestimmten (Arznei-)Mitteln:
Aufwendungen für Arzneimittel und Mittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz, zur Abmagerung oder Zügelung des Appetits und Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen oder geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 BVO).
- Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Kinder
Die Aufwendungen für beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähige Kinder sind nach der Neuregelung beihilfefähig, d.h. der Beihilfeberechtigte muss nicht mehr – wie bisher – den Familienzuschlag auch tatsächlich selbst erhalten. Wenn mehreren Beihilfeberechtigten zu denselben Aufwendungen Beihilfen zustehen, wird eine Beihilfe dem gewährt, der die Originalbelege zuerst vorlegt.
- Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge
Die bisherige Altersbegrenzung (21. Lebensjahr) für bestimmte zahnärztliche Leistungen der Gesundheitsvorsorge (z.B. Mundhygienestatus und Unterweisung zur Vorbeugung [Nr. 100 GOZ], lokale Fluoridierung [Nr. 102 GOZ]) entfällt (3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b BVO).
- Aufwendungen bei Behandlungen im Ausland
Im Hinblick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der europäischen Union wurden die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei einer Behandlung im Ausland neugefasst. Da aber auch nach der Neuregelung zum Teil nicht unerhebliche Aufwendungen einer Auslandsbehandlung unberücksichtigt bleiben können, wird der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung empfohlen.
- Mindestantragsgrenze
Die Mindestantragsgrenze wurde erhöht. Künftig wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte nachweist, dass die entstandenen Aufwendungen 200 €, bei Mitgliedern von gesetzlichen Krankenkassen – hier ist der Betrag nach Abzug der Kassenleistung maßgebend – (§ 4 Abs. 2 SGB V) und Empfängern von Anwärterbezügen 100 € übersteigen.
Die bisher bestehende Möglichkeit, nach Ablauf von 10 Monaten Aufwendungen geltend machen zu können, wenn diese einen Betrag von 25 € übersteigen, wurde aufgehoben. Die o.g. Änderungen (Ziff. 1 bis 5) gelten für Aufwendungen, die ab 1.06.2005 entstanden sind.
- Beihilfefähigkeit von Implantaten:
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen, die anlässlich einer Implantatversorgung entstanden sind, wurden neugefasst. Die Voraussetzungen wurden zum Teil erweitert, in anderen Punkten aber auch eingeschränkt.
Aufwendungen für Implantate sind nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:
- generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen (weniger als 8 Zähne je Kiefer),
- große Kieferdefekte in Folge von Kieferbruch oder Kieferresektion,
- angeborene Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-Kiefer-Gaumenspalte),
- dauerhaft bestehende extreme, irreversible, nicht medikamenteninduzierte Xerostomie (Mundtrockenheit), insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung,
- nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z.B. Spastiken), wenn nach neurologischem Attest eine absolute Kontraindikation für (auch implantatgestützten) herausnehmbaren Zahnersatz besteht,
- implantatgetragener Zahnersatz im atrophischen zahnlosen Oberkiefer und
- implantatgestützter Zahnersatz im atrophischen zahnlosen Unterkiefer,
wenn auf andere Weise die Kaufähigkeit nicht hergestellt werden kann. In den Fällen der Nummer 6 sind Aufwendungen für mehr als sechs Implantate, einschließlich vorhandener Implantate, und in den Fällen der Nummer 7 sind Aufwendungen für mehr als vier Implantate, einschließlich vorhandener Implantate, von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
Liegt keine der o. g. Voraussetzungen vor, sind die Aufwendungen für zwei Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, beihilfefähig. Anders als bisher sind Suprakonstruktionen - unabhängig von einer Indikation und der Anzahl der Implantate - immer beihilfefähig.
- Beihilfefähigkeit von zahntechnischen Leistungen (Material und Laborkosten): Zahntechnische Leistungen, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C Nr. 213 bis 232 (z.B. Einlagefüllungen) und F (prothetische Leistungen) der Gebührenordnung für Zahnärzte entstehen, sind nur zu 60 % beihilfefähig (§ 5 Abs. 1 BVO).
Die Änderungen zu Ziff. 6 und 7 finden Anwendung auf Aufwendungen, die ab 1.09.2005 entstehen.
Für eventuelle Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rheinischen Versorgungskasse täglich zu den üblichen Servicezeiten (Rufnummer auf Seite 1 des Beihilfebescheides bzw. (0221) 82 73-0 Zentrale) gerne zur Verfügung.






