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Beihilfenrecht NRW | Beihilfenrecht Rh-Pf
 
Kreis Heinsberg

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Waldfeucht, frühmittelalterliche Motte in Waldfeucht-Brüggelchen
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Ulrich Hollwitz

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Neuregelungen im Beihilferecht

 



Änderungen im Beihilfenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen zum 01.01.2007

Die Beihilfenverordnung (BVO) und die Verwaltungsverordnung zur Durchführung der BVO sind zum 01.01.2007 geändert worden (GV NRW vom 15.12.2006, S. 596; MBl. NRW vom 22.12.2006 S. 816).

Die neuen Regelungen gelten für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2006 entstehen.
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichen Änderungen des Beihilfenrechts. Rechtsansprüche können hieraus nicht hergeleitet werden

  1. Antragsgrenze

    Die mit einem Beihilfeantrag geltend gemachten Aufwendungen müssen künftig 200 € übersteigen.

  2. Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern

    Das Steueränderungsgesetz 2007 hat den Bezugszeitraum für Kindergeld und Familienzuschlag in der Regel auf die Vollendung des 25. Lebensjahres begrenzt. Für die Berücksichtigung beim Beihilfeanspruch und beim Bemessungssatz der Beihilfeberechtigten gilt für studierende Kinder die bisherige Altersgrenze (27. Lebensjahr) weiter, wenn sie bis zum Wintersemester 2006/2007 ein Studium an einer Hoch- oder Fachhochschule aufgenommen haben.

  3. Rehabilitationsmaßnahmen

    Die bisherige Unterscheidung zwischen „A-Sanatorien“ und „B-Sanatorien“ ist entfallen. Der Begriff „Sanatoriumsbehandlung“ wurde durch „stationäre Rehabilitationsmaßnahme“ ersetzt und die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung und ggf. der Behandlung geändert.

    Daneben wurden die Regelungen über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Müttergenesungskuren, Mutter/Vater-Kind Kuren sowie für ambulante Kurmaßnahmen (bisher: Heilkuren) neu gefasst; zusätzlich wurde eine Bestimmung über die Beihilfefähigkeit von ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen aufgenommen.
    Wie bisher ist die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit aller dieser Maßnahmen auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlich.

    Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme ist nur beihilfefähig, wenn der Amtsarzt bestätigt, dass sie nicht durch eine ambulante Maßnahme ersetzt werden kann. Die stationäre Rehabilitationsmaßnahme muss in einer Einrichtung durchgeführt werden, welche die Voraussetzungen nach § 107 Abs. 2 SGB V erfüllt.

    Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung sind grundsätzlich in Höhe des Betrages (Pauschale) beihilfefähig, den die gewählte Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger vereinbart hat. Werden daneben noch Leistungen für Arztbehandlungen, Arzneimittel oder Anwendungen (Massagen, Krankengymnastik usw.) gesondert in Rechnung gestellt, sind diese grundsätzlich beihilfefähig und die Pauschale ist um 30 v.H. zu kürzen. Sofern die Einrichtung über keine Vereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger verfügt, sind neben den Behandlungskosten die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Tagessatzes der Einrichtung, höchstens jedoch 104 € täglich beihilfefähig.

    Für Müttergenesungskuren und Mutter/Vater-Kind Kuren gelten künftig grundsätzlich die gleichen beihilferechtlichen Regelungen wie für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen. Beihilfefähig sind die Pauschalsätze, die die Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger vereinbart hat; die bisherige Kur-Zuschussregelung ist entfallen.

    Im Rahmen ambulanter Rehabilitationsmaßnahmen sind für höchstens 20 Behandlungstage Aufwendungen für Arztbehandlungen, Arzneimittel oder Anwendungen (Massagen, Krankengymnastik usw.) ausschließlich in Einrichtungen beihilfefähig, die mit einem Sozialversicherungsträger einen Versorgungsvertrag geschlossen haben. Rechnet die Einrichtung ihre Leistungen pauschal ab (Regelfall), sind die Aufwendungen in Höhe der Pauschale beihilfefähig, den die Einrichtung mit dem Sozialversicherungsträger vereinbart hat. Nebenkosten (Fahrkosten, Verpflegungskosten usw.) können bis zu einem Betrag von 20 € täglich als beihilfefähig anerkannt werden.

    Bei ambulanten Kurmaßnahmen (bisher: Heilkuren) wird zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, Kurtaxe sowie Fahrkosten ein Zuschuss von 30 € täglich für höchstens 23 Tage gewährt.


  4. Medikamente

    Aufwendungen für alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel sind weiterhin beihilfefähig, sofern sie nicht nach den Arzneimittelrichtlinien der gesetzlichen Krankenversicherung von der Verordnung ausgeschlossen sind. Nichtverschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel sind grundsätzlich beihilfefähig, soweit sie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen zum Therapiestandard gehören (Für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten diese Einschränkungen nicht).

    Aufwendungen für Arzneimittel der Anthroposophie und der Homöopathie werden bei bestimmten Erkrankungen weiterhin anerkannt.


  5. Hilfsmittel

    Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zu einem Höchstbetrag von 800 € beihilfefähig, sofern eine entsprechende medizinische Indikation vorliegt (krankhafter, entstellender Haarausfall, erhebliche Verunstaltungen z.B. infolge von Schädelverletzungen oder weitgehender Haarausfall z.B. aufgrund einer Chemotherapie). Die Ersatzbeschaffung einer Perücke sowie die Beschaffung einer Zweitperücke setzen eine Tragedauer von über 12 Monaten voraus.


  6. Sterbefälle

    Zu den Kosten der letzten Krankheit und den Überführungskosten des verstorbenen Beihilfeberechtigten steht nur noch Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Kindern und Erben des Verstorbenen eine Beihilfe zu.

Die ab 01.01.2007 gültigen Vorschriften können Sie hier einsehen.

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