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Beihilfenrecht NRW | Beihilfenrecht Rh-Pf
 
Kreis Euskirchen

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Neuregelungen im Beihilferecht

 



Änderungen im Beihilfenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen

Durch Runderlass des Finanzministeriums vom 06.07.2005 ist die Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVO NRW) geändert worden. Sofern nichts anderes angegeben wird, gelten die Änderungen ab Veröffentlichung des Runderlasses zum 10.08.2005

  1. Eingetragene Lebenspartnerschaft

    Durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes (Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz LPartAnpG) vom 03.05.2005 sind ab dem 26.05.2005 eingetragene Lebenspartner beihilfenrechtlich den Ehegatten von Beihilfeberechtigten gleichgestellt, d.h. sie sind berücksichtigungsfähige Angehörige.

    Dem ersten Beihilfeantrag, mit dem Aufwendungen für den eingetragenen Lebenspartner geltend gemacht werden, muss eine beglaubigte Kopie der Lebenspartnerschaftsurkunde beigefügt werden. Aufwendungen können ab dem 26.05.2005 beihilfenrechtlich geltend gemacht werden.

    Kinder von eingetragenen Lebenspartnern sind beihilfenrechtlich berücksichtigungsfähige Personen, wenn einem der Lebenspartner Kindergeld zusteht oder zustehen würde.

    Hinterbliebene von eingetragenen Lebenspartnern erhalten Beihilfen entsprechend der Regelungen bei Witwen/Witwern.
     
  2. Dienstunfähigkeitsbescheinigungen

    Aufwendungen für Dienstunfähigkeitsbescheinigungen nach Ziffer 70 GOÄ werden ab sofort als beihilfefähig anerkannt (Nr. 5.10 VVzBVO).
     
  3. Mehraufwendungen für Verblendungen bei Zahnersatz
     
    Mehraufwendungen bei Materialkosten für Verblendungen und Vollkeramikkronen sind nur noch bis einschl. Zahn 5 beihilfefähig (Nr. 5.8 VVzBVO). Bei einer Verblendung der Zähne 6-8 (einschl. Brücken), sind die Material- und Laborkosten um 40,00 € je Zahn bei Kunststoffverblendungen und um 80,00 € je Zahn bei Keramikverblendungen zu vermindern.
     
  4. Kosten für Begleitpersonen im Krankenhaus

    Die Kosten für die Unterbringung einer medizinisch notwendigen Begleitperson sind bis zu 45,00 € täglich beihilfefähig (Nr. 9a.1 VVzBVO). Über die medizinische Notwendigkeit entscheidet der Krankenhausarzt. Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind weiterhin die Kosten für eine medizinisch nicht notwendige Aufnahme von Begleitpersonen.
     
  5. Stationäre Behandlungen in Privatkliniken

    Eigene Fallpauschalen von Krankenanstalten, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, können grundsätzlich nicht als angemessen angesehen und als beihilfefähig anerkannt werden. Angemessen und somit beihilfefähig sind in diesem Fall die vergleichbaren Aufwendungen, die bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt, die nach der Bundespflegesatzverordnung abrechnet, angefallen wären.
    Für die Vergleichsberechnung bei Behandlungen in Privatkliniken sind künftig grundsätzlich die Kosten für die der Beihilfenfestsetzung nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik) heranzuziehen
    .
    Dies gilt auch für so genannte Anschlussheilbehandlungen, soweit eine Abrechnung nicht nach § 6 BVO, sondern nach § 4 BVO erfolgt.
     
  6. Pauschbetrag bei grundsätzlich nicht beihilfefähigen Implantaten

    Für jeden durch die Implantatversorgung ersetzten Zahn kann im Hinblick auf die Auf­wendungen für eine herkömmliche Zahnversorgung ein Pauschalbetrag als beihilfefähig an­er­kannt werden. Der Pauschalbetrag beträgt für Aufwendungen, die ab 01.08.2005 entstehen, für die ersten 3 durch ein Implantat ersetzten Zähne je 450,00 € und für jeden weiteren durch ein Implantat ersetzten Zahn je 250,00 € bis zu insgesamt 10 Zähnen (Höchstbetrag 3.100,00 €). Bereits durch vorhandene Implantate ersetzte Zähne sind in die Gesamtzahl einzurechnen. Bei Reparaturen sind einheitlich je ersetzten Zahn max. 250,00 € als beihilfefähig anzuerkennen (Nr. 11c VVzBVO).
     
  7. Bildschirmbrillen

    Aufwendungen für Bildschirmbrillen sind nicht beihilfefähig.
     
  8. Sanatoriumsaufenthalte

    Der behandelnde Arzt hat zukünftig bereits im Rahmen der Verordnung überprüfbar zu begründen, warum die beantragte Sanatoriumsmaßnahme nicht durch eine ambulante Heilkur ersetzt werden kann. Der Amtsarzt wird im vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren die Ausführungen des behandelnden Arztes überprüfen und ggf. bestätigen. Hiervon ausgenommen sind Anschlussheilbehandlungen (Nr. 13.1 VVzBVO).
     
  9. Mutter/Vater-Kind-Kuren
    Mutter/Vater-Kind-Kuren sind nur beihilfefähig, wenn die Unterbringung und Behandlung in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder vergleichbaren Einrichtungen durchgeführt werden, die nach § 41 SBG V als gleichwertig anerkannt sind und einen Versorgungsvertrag nach § 111 a SGB V haben (Nr. 14.5 VVzBVO).
     
  10. Künstliche Befruchtung
    Die für eine künstliche Befruchtung maßgebliche Altersgrenze (Ehegatten das 25. Lebensjahr, die Ehefrau noch nicht das 40. und der Ehemann noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet) darf in jedem Behandlungszyklus zum Zeitpunkt des ersten Zyklustages im Spontanzyklus nicht unter- bzw. überschritten sein. Liegt nur bei einem Ehegatten die geforderte Altersgrenze vor, ist die gesamte Maßnahme nicht beihilfefähig (Nr. 18.4 Satz 5 und 6 VVzBVO).

    Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die heterologe Insemination und die heterologe In-vitro-Fertilisation. Außerdem sind Aufwendungen für Kryokonservierung von Samenzellen, Imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen nicht beihilfefähig. Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nach vorhergehender Sterilisation, die medizinisch nicht notwendig war, sind nicht beihilfefähig (Nr. 18.5 VVzBVO).

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