| Beihilfenrecht NRW |
Beihilfeverordnung für Beamte gültig ab 01.04.2009
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
|
Regelfall: |
50 Sitzungen |
40 Sitzungen |
besondere Fälle |
weitere 30 Sitzungen |
weitere 20 Sitzungen |
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht |
höchstens weitere 20 Sitzungen |
höchstens weitere 20 Sitzungen |
2. analytische Psychotherapie
Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
|
Regelfall: |
80 Sitzungen |
40 Sitzungen |
bei erneuter eingehender Begründung des Therapeuten: |
weitere 80 Sitzungen |
weitere 40 Sitzungen |
in besonderen Ausnahmefällen: |
nochmals weitere 80 Sitzungen |
nochmals weitere 40 Sitzungen |
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht: |
weitere begrenzte Behandlungsdauer von max. bis zu 60 Sitzungen |
weitere begrenzte Behandlungsdauer von max. bis zu 30 Sitzungen |
3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern
Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
|
Regelfall: |
70 Sitzungen |
40 Sitzungen |
bei erneuter eingehender Begründung des Therapeuten: |
weitere 50 Sitzungen |
weitere 20 Sitzungen |
in besonderen Ausnahmefällen: |
nochmals weitere 30 Sitzungen |
nochmals weitere 15 Sitzungen |
4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen
Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
|
Regelfall: |
90 Sitzungen |
40 Sitzungen |
bei erneuter eingehender Begründung des Therapeuten: |
weitere 50 Sitzungen |
weitere 20 Sitzungen |
in besonderen Ausnahmefällen: |
nochmals weitere 40 Sitzungen |
nochmals weitere 30 Sitzungen. |
In medizinisch besonders begründeten Einzelfällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten nach § 4 a belegte notwendige weitere Behandlung auch für eine über die in Nummer 3 und 4 zugelassenen höchste Zahl von Sitzungen hinaus im Einvernehmen mit dem Finanzministerium anerkannt werden.
(2) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden.
(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombinati-on von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie kann eine solche Kombination nur bei niederfrequenten Therapien aufgrund eines dazu besonders begründeten Erstantrages durchgeführt werden.
(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapie nach den Nummern 870 und 871 GOÄ sind nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
1. bei Erwachsenen
Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
|
Regelfall: |
45 Sitzungen |
45 Sitzungen |
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht: |
weitere 15 Sitzungen |
höchstens weitere 20 Sitzungen |
nur in besonders begründeten Ausnahmefällen: |
weitere 20 Sitzungen |
weitere 20 Sitzungen |
2. bei Kindern und Jugendlichen einschließlich notwendiger begleitender Behandlung von Bezugspersonen
Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
|
Regelfall: |
45 Sitzungen |
45 Sitzunen |
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht: |
weitere 20 Sitzungen |
weitere 20 Sitzungen |
nur in besonders begründeten Ausnahmefällen: |
weitere 20 Sitzungen |
weitere 20 Sitzungen |
(2) Von dem Anerkennungsverfahren nach § 4 a Absatz 2 Nummer 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung des Therapeuten nach Anlage 1 Nummer 2 bis 4 vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonders begründeten Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hiervon unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 4 a Absatz 2 Nummer 3 zu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen.
(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für die häusliche Pflege nach Maßgabe des § 5 a, für teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 5 b und für vollstationäre Pflege nach Maßgabe des § 5 c beihilfefähig. Bei Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach § 5 d.
(2) Dauernde Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn Personen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Erforderlich ist, dass die pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mindestens zwei dieser Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Voraussetzung für eine Beihilfengewährung ist, dass die zu pflegende Person einer Pflegestufe nach § 15 SGB XI zuzuordnen ist.
(3) Erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf (§ 45a SGB XI) liegt vor, wenn bei Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§§ 14 und 15 SGB XI) zusätzlich ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies gilt entsprechend für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen (§ 87b SGB XI).
(4) Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI) sind im Rahmen des § 4 Absatz 1 Nummer 10 beihilfefähig. Bei stationärer Pflege gehören hierzu nur Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt oder individuell angepasst oder die überwiegend nur dem Pflegebedürftigen allein überlassen werden, sofern sie nicht üblicherweise von der Einrichtung vorzuhalten sind. Kosten für die Verbesserung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen (§ 40 Absatz 4 SGB XI) sind bis zu 2.557 Euro je Maßnahme beihilfefähig, soweit die Pflegeversicherung hierzu Leistungen erbringt.
(5) Die Festsetzungsstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der dauernden Pflegebedürftigkeit, der Art und dem notwendigen Umfang der Pflege, der Pflegestufe sowie dem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf Stellung nimmt. Bei Versicherten in der Pflegeversicherung sind deren Feststellungen zugrunde zu legen; dies gilt auch für Befristungen nach § 33 Absatz 1 Sätze 4 bis 8 SGB XI. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung oder des Antrags auf Feststellung einer höheren Pflegestufe gezahlt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
(6) Aufwendungen für Beratungsbesuche im Sinne des § 37 Absatz 3 SGB XI sind beihilfefähig, soweit für den jeweiligen Beratungsbesuch Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses durch die Pflegeversicherung besteht. § 37 Absatz 4 Satz 1 SGB XI bleibt unberührt. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sich entsprechend § 37 Absatz 3 und 6 SGB XI.
(7) Aufwendungen für eine Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) sind für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen beihilfefähig, wenn Leistungen der Pflegeversicherung bezogen werden oder Leistungen der Pflegeversicherung beantragt worden sind und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.
(1) Aufwendungen für eine häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XI) sind je nach Pflegestufe des § 15 SGB XI beihilfefähig bis zu monatlich
1. in Stufe I
a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 440 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 450 Euro ab 1. Januar 2012,
2. in Stufe II
a) 980 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 1.040 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 1.100 Euro ab 1. Januar 2012,
3. in Stufe III
a) 1.470 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 1.510 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 1.550 Euro ab 1. Januar 2012.
Entstehen auf Grund besonderen Pflegebedarfs in der Pflegestufe III (§ 36 Abs. 4 Satz 1 SGB XI) höhere Aufwendungen, sind diese ab 1. Juli 2008 bis zu weiteren 1.918 Euro monatlich beihilfefähig.
(2) Bei einer häuslichen Pflege durch selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37 SGB XI) sind entsprechend den Pflegestufen des § 15 SGB XI monatlich höchstens folgende Pauschalen beihilfefähig:
1. in Stufe I
a) 215 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 225 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 235 Euro ab 1. Januar 2012,
2. in Stufe II
a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 430 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 440 Euro ab 1. Januar 2012,
3. in Stufe III
a) 675 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 685 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 700 Euro ab 1. Januar 2012.
Wird die Pflege nicht für einen vollen Kalendermonat erbracht, ist die Pauschale nach Satz 1 - mit Ausnahme für die ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung (§ 4 Absatz 1 Nummer 2), einer stationären Rehabilitationsmaßnahme (§ 6) oder des Monats, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist - entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Daneben sind die Kosten für die Schulung der Pflegeperson (§ 45 SGB XI) beihilfefähig. Aufwendungen für Beratungen nach § 5 Absatz 6 sind ohne Anrechnung auf die vorstehenden Höchstbeträge beihilfefähig. Darüber hinaus sind Aufwendungen für Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 170 Absatz 1 Nummer 6 SGB VI) sowie die in § 44a SGB XI genannten zusätzlichen Leistungen bei Pflegezeit beihilfefähig.
(3) Ist die Pflegeperson nach Absatz 2 wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, so sind die Aufwendungen für die Ersatzpflege (§ 39 Satz 3 SGB XI) im Kalenderjahr bis zu weiteren
a) 1.470 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 1.510 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 1.550 Euro ab 1. Januar 2012
beihilfefähig.
Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, sind neben der Pauschale nach Absatz 2 Satz 1 auf Nachweis die notwendigen Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind (begrenzt auf den Betrag nach Satz 1), beihilfefähig; wird die Ersatzpflege durch diese Person erwerbsmäßig ausgeübt, gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Nimmt die pflegebedürftige Person häusliche Pflege nach Absatz 1 nur teilweise in Anspruch, ist daneben eine anteilige Pflegepauschale nach Absatz 2 beihilfefähig, sofern die Pflegeversicherung Kombinationsleistungen (§ 38 SGB XI) erbringt. Die Pflegepauschale nach Absatz 2 wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem die pflegebedürftige Person beihilfefähige Aufwendungen nach Absatz 1 geltend macht. Die hinsichtlich des Verhältnisses der Inanspruchnahme von häuslicher Pflege nach Absatz 1 und 2 gegenüber der Pflegeversicherung getroffene Entscheidung ist für die Beihilfegewährung bindend.
(1) Aufwendungen für eine teilstationäre Pflege (§ 41 SGB XI) in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind beihilfefähig, wenn häusliche Pflege (§ 5 a) nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.
(2) Beihilfefähig sind im Rahmen der Höchstbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Je nach Pflegestufe sind beihilfefähig bis zu monatlich
1. in Stufe I
a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 440 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 450 Euro ab 1. Januar 2012,
2. in Stufe II
a) 980 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 1.040 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 1.100 Euro ab 1. Januar 2012,
3. in Stufe III
a) 1.470 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 1.510 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 1.550 Euro ab 1. Januar 2012.
(3) Wird teilstationäre Pflege in Zusammenhang mit häuslicher Pflege nach § 5 a Absatz 1 in Anspruch genommen, sind die Aufwendungen insgesamt je Kalendermonat bis zu 150 vom Hundert der in § 5 a Absatz 1 für die jeweilige Pflegestufe genannten Beträge beihilfefähig. Dabei mindert sich der Betrag nach § 5 a Absatz 1 um den Vomhundertsatz, mit dem die Leistung nach Absatz 2 über 50 vom Hundert in Anspruch genommen wird.
(4) Wird teilstationäre Pflege in Zusammenhang mit häuslicher Pflege nach § 5 a Absatz 2 in Anspruch genommen, wird die beihilfefähige Pauschale nach § 5 a Absatz 2 nicht gemindert, soweit die Aufwendungen nach Absatz 2 je Kalendermonat 50 vom Hundert des für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages nach § 5 a Absatz 1 nicht übersteigen. Ansonsten mindert sich die beihilfefähige Pauschale nach § 5 a Absatz 2 um den Vomhundertsatz, mit dem teilstationäre Pflege nach Absatz 2 über 50 vom Hundert in Anspruch genommen wird.
(5) Wird neben einer teilstationären Pflege nach Absatz 2 eine Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) aus häuslicher Pflege nach § 5 a Absatz 1 und 2 notwendig, ist die Beihilfe nach Absatz 2 ungekürzt zu gewähren, soweit sie je Kalendermonat 50 vom Hundert des in § 5 a Absatz 1 vorgesehenen beihilfefähigen Höchstbetrages nicht übersteigt. Ansonsten findet § 5 a Absatz 4 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes, um den die Pflegepauschale nach § 5 a Absatz 2 zu kürzen ist, von einem Gesamtbeihilfeanspruch in Höhe von 150 vom Hundert auszugehen ist und die beihilfefähige Restpauschale auf den Betrag begrenzt ist, der sich ohne Inanspruchnahme der teilstationären Pflege ergeben würde.
(6) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch eine teilstationäre Pflege nicht aus, sind die Aufwendungen für eine Pflege in einer vollstationären Einrichtung beihilfefähig (Kurzzeitpflege - § 42 SGB XI -). Dies gilt
(7) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sind beihilfefähig bis zu
a) 1.470 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 1.510 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 1.550 Euro ab 1. Januar 2012.
(8) Bei pflegebedürftigen Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind die Aufwendungen für Kurzzeitpflege nach Absatz 6 und 7 auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen für Kurzzeitpflege zugelassenen Einrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. § 5 c Absatz 5 Satz 1 gilt insoweit nicht.
(1) Bei der stationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI) sind der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (§ 84 Absatz 2 Satz 2 SGB XI) in Betracht kommende Pflegesatz für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege beihilfefähig.
(2) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten (§ 82 Absatz 3 SGB XI) sind nicht beihilfefähig, es sei denn, dass sie unter Anrechnung des zustehenden Pflegewohngeldes (§ 4 Pflegeeinrichtungsförderverordnung - PflFEinr-VO) die folgenden monatlichen Eigenanteile übersteigen:
1. bei Beihilfeberechtigten mit
a) einem Angehörigen vierzig vom Hundert,
b) mehreren Angehörigen fünfunddreißig vom Hundert
des um 520 Euro - bei Empfängern von Versorgungsbezügen um 390 Euro - verminderten Einkommens,
2. bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige sowie bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen siebzig vom Hundert des Einkommens.
Einkommen sind die monatlichen (Brutto-) Dienstbezüge (ohne sonstige variable Bezügebestandteile) oder Versorgungsbezüge, das Erwerbseinkommen sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten. Angehörige im Sinne des Satzes 2 sind nur der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner sowie die Kinder, die nach § 2 zu berücksichtigen oder nur deshalb nicht zu berücksichtigen sind, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind. Wird zu den Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen eine Beihilfe gewährt, sind dem Einkommen des Beihilfeberechtigten das Erwerbseinkommen, die Versorgungsbezüge sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners hinzuzurechnen. Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt.
(3) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus der Pflegeeinrichtung sind die Aufwendungen nach Absatz 1 und 2 beihilfefähig, solange die Voraussetzungen des § 87a Absatz 1 Satz 5 und 6 SGB XI vorliegen. Die Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach § 87a Absatz 1 Satz 7 SGB XI.
(4) Bei einer Pflege in einer Pflegeeinrichtung, die die Voraussetzungen des § 71 Absatz 2 SGB XI erfüllt, sind höchstens die niedrigsten vergleichbaren Kosten einer zugelassenen Einrichtung am Ort der Unterbringung oder seiner nächsten Umgebung beihilfefähig; Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(5) Leistungen entsprechend § 87a Absatz 4 SGB XI sind beihilfefähig, wenn die pflegebedürftige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wird.
(6) Aufwendungen, die für die vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe entstehen, in denen die berufliche oder soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund stehen (§§ 43a und 71 Absatz 4 SGB XI), sind bis zur Höhe von monatlich 256 Euro beihilfefähig. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten sind nicht beihilfefähig.
(1) Pflegebedürftige Personen in häuslicher Pflege der Pflegestufen I, II oder III sowie Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, und bei denen die Pflegeversicherung im Rahmen der Begutachtung nach § 18 SGB XI als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben, erhalten Beihilfen zu den Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3.
(2) Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen nach Absatz 1 sind bis zu 100 Euro (Grundbetrag) oder 200 Euro (erhöhter Betrag) monatlich beihilfefähig. Die Höhe des jeweiligen Anspruchs wird von der Pflegeversicherung festgelegt und ist für die Berechnung der Beihilfe maßgeblich. Aufwendungen für Beratungsbesuche nach § 5 Absatz 6 sind ohne Anrechnung auf die vorstehenden Höchstbeträge beihilfefähig.
(3) Der monatliche Höchstbetrag nach Absatz 2 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Wird der für das jeweilige Kalenderjahr zustehende Jahreshöchstbetrag vom Pflegebedürftigen nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Ist der Betrag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht nicht ausgeschöpft worden, kann der nichtverbrauchte kalenderjährliche Betrag in das zweite Halbjahr 2008 und in das Jahr 2009 übertragen werden.
(4) Die von vollstationären Pflegeeinrichtungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf mit der jeweiligen Pflegeversicherung vereinbarten und berechneten Vergütungszuschläge nach § 87b SGB XI sind neben den Aufwendungen nach § 5 c Absatz 1 beihilfefähig.
(1) Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen sind neben den Aufwendungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 7 und 9 die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe für höchstens 23 Kalendertage (es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich) einschließlich der Reisetage sowie den ärztlichen Schlussbericht beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass die Festsetzungsstelle auf Grund eines Gutachtens des zuständigen Amtsarztes oder eines Vertrauensarztes vor Behandlungsbeginn die Notwendigkeit der Maßnahme anerkannt hat, die Behandlung nicht durch eine Maßnahme nach § 7 oder durch andere ambulante Maßnahmen ersetzt werden kann und im laufenden oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren keine als beihilfefähig anerkannte stationäre Rehabilitationsmaßnahme oder Maßnahme nach § 6 a oder § 7 durchgeführt worden ist. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden, wenn der zuständige Amtsarzt oder ein Vertrauensarzt dies aus zwingenden medizinischen Gründen (z.B. schwere Krebserkrankung, HIV-Infektion, schwerer Fall von Morbus Bechterew) für notwendig erachtet. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides begonnen, ist ein neues Anerkennungsverfahren durchzuführen. Die Behandlungskosten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 7 und 9 sind auch dann beihilfefähig, wenn die Beihilfefähigkeit der Rehabilitationsmaßnahme nicht anerkannt wird. Die Kosten der amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten sind beihilfefähig. Zu den Kosten der Hin- und Rückfahrt einschließlich der Gepäckbeförderung wird bei notwendigen Behandlungen in einem Ort außerhalb von Nordrhein-Westfalen insgesamt ein Zuschuss von 100 Euro, innerhalb von Nordrhein-Westfalen von 50 Euro gezahlt.
(2) Die Maßnahme muss in einer Einrichtung durchgeführt werden, die die Voraussetzungen nach § 107 Absatz 2 SGB V erfüllt. Soweit eine Einrichtung auch über Abteilungen verfügt, die die Voraussetzungen nach § 107 Absatz 1 SGB V erfüllen, gilt für von diesen Abteilungen erbrachte Leistungen § 4 Absatz 1 Nummer 2.
(3) Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und Behandlung sind in Höhe der Preisvereinbarung (Pauschale) beihilfefähig, die die Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger getroffen hat. Werden neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 7 oder 9 in Rechnung gestellt, ist die Pauschale nach Satz 1 um 30 v.H. zu kürzen; der Restbetrag ist beihilfefähig. Verfügt die Einrichtung über keine Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger, sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Tagessatzes der Einrichtung, höchstens 104 Euro täglich beihilfefähig.
(4) Bei Menschen mit Behinderungen, bei denen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson behördlich festgestellt ist, sowie bei Kindern, die aus medizinischen Gründen einer Begleitperson bedürfen und bei denen der Amtsarzt die Notwendigkeit der Begleitung bestätigt hat, sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Kurtaxe der Begleitperson bis zu 55 Euro täglich beihilfefähig. Absatz 1 Satz 7 gilt sinngemäß.
(1) Zu den Kosten einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes (Müttergenesungskur) oder in einer gleichartigen Einrichtung, die Leistungen in Form einer Mutter-/Vater-Kind-Kur erbringt (§ 41 Absatz 1 SGB V) werden - soweit die Einrichtungen über Versorgungsverträge nach § 111a SGB V verfügen - Beihilfen bis zu einer Dauer von 23 Kalendertagen (bei chronisch kranken Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis zu 30 Kalendertagen) einschließlich der Reisetage gewährt. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend. Wird die Maßnahme nach Satz 1 ausschließlich auf Grund der Erkrankung eines Kindes notwendig, ist § 7 Absatz 2 Buchstabe b Satz 1 nicht anzuwenden.
(2) Beihilfefähig sind neben den Aufwendungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 7 und 9 die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, die Kurtaxe, das amtsärztliche Gutachten, den ärztlichen Schlussbericht sowie die Fahrkosten. § 6 Absatz 1 Satz 7 und Absatz 3 gelten entsprechend; ist die Rehabilitationsmaßnahme nicht anerkannt worden (§ 7 Absatz 2), sind nur die Aufwendungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 7 und 9 beihilfefähig.
(3) Bei Menschen mit Behinderungen, bei denen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson behördlich festgestellt ist, sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Kurtaxe der Begleitperson bis zu 55 Euro täglich beihilfefähig. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Zu den Kosten einer unter ärztlicher Leitung in einem Ort des vom Finanzministerium aufgestellten Kurorteverzeichnisses durchgeführten ambulanten Kur werden Beihilfen bis zu einer Dauer von 23 Kalendertagen einschließlich der Reisetage, bei einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme (Absatz 4) bis zu 20 Behandlungstagen sowie bei chronisch kranken Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis zu 30 Kalendertagen (einschließlich der Reisetage) gewährt.
(2) Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe nach Absatz 1 ist, dass
(3) Beihilfefähig sind bei ambulanten Kurmaßnahmen die Aufwendungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 7 und 9, für das amtsärztliche Gutachten sowie den ärztlichen Schlussbericht. Zu den Fahrkosten, den Aufwendungen für Kurtaxe sowie Unterkunft und Verpflegung wird ein Zuschuss von 30 Euro täglich einschließlich der Reisetage gewährt. Ist die Beihilfefähigkeit der Kurmaßnahme nach Absatz 1 nicht anerkannt worden, sind nur die Aufwendungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 7 und 9 beihilfefähig. Bei Menschen mit Behinderungen, bei denen die Voraussetzung für eine ständige Begleitperson behördlich festgestellt ist, und bei Kindern, bei denen der Amtsarzt bestätigt hat, dass für eine Erfolg versprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist, wird zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung und Kurtaxe sowie Fahrkosten der Begleitperson ein Zuschuss von 20 Euro täglich gewährt.
(4) Aufwendungen für ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Einrichtungen, die mit einem Sozialversicherungsträger einen Versorgungsvertrag geschlossen haben, sind nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 7 und 9 beihilfefähig. Absatz 2 Buchstaben b bis g gelten sinngemäß. Wird die ambulante Rehabilitationsmaßnahme durch die Einrichtung pauschal abgerechnet, sind die Aufwendungen in Höhe der Preisvereinbarung beihilfefähig, die die Einrichtung mit dem Sozialversicherungsträger getroffen hat. Nebenkosten [z.B. Verpflegungs- und Unterbringungskosten (Ruheraum), Kurtaxe] sind - soweit in der Pauschalpreisvereinbarung nicht enthalten - bis zu einem Betrag von insgesamt 20 Euro täglich - beihilfefähig. Soweit die Einrichtung nicht über einen kostenlosen Fahrdienst verfügt, sind notwendige Fahrkosten bis zu einem Betrag von 40 Euro täglich beihilfefähig.
(1) Aus Anlass eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs sind die Aufwendungen für die ärztliche Beratung über die Erhaltung oder den Abbruch der Schwangerschaft und die ärztliche Behandlung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 6, 7 und 11 beihilfefähig. Satz 1 gilt entsprechend für einen Schwangerschaftsabbruch, der unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorgenommen wurde, mit der Ausnahme, dass die Aufwendungen für die Vornahme des Abbruchs (bei einer vollstationären Behandlung nur für den Tag des Abbruchs) nicht beihilfefähig sind.
(2) Aus Anlass einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation sind die Aufwendungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 6, 7 und 11 beihilfefähig.
(3) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung und künstlichen Befruchtung einschließlich der hierzu erforderlichen ärztlichen Untersuchungen.
(4) Aufwendungen für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) sind beihilfefähig, wenn
Dies gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. Bei anderen Inseminationen ist Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz und Nummer 4 nicht anzuwenden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Ehegatten das 25. Lebensjahr, die Ehefrau noch nicht das 40. Lebensjahr und der Ehemann noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben. Für die Zuordnung der Aufwendungen für die ICSI- und die IVF-Behandlung ist das Kostenteilungsprinzip zu beachten. Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 27 a Absatz 4 SGB V erlassenen Richtlinien zur Künstlichen Befruchtung gelten in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen die Kosten für
Zu den Kosten für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird bei Lebendgeburten ein Zuschuss von 170 Euro gewährt. Der Zuschuss wird auch gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte ein Kind unter zwei Jahren als Kind annimmt oder mit dem Ziel der Annahme in seinen Haushalt aufnimmt und die zur Annahme erforderliche Einwilligung (§§ 1747, 1748 BGB) erteilt ist, es sei denn, dass für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung bereits eine Beihilfe gewährt worden ist.
(2) Bedarf die Mutter während der Stillzeit einer stationären Behandlung und wird der Säugling mit ihr zusammen untergebracht, sind auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung des Säuglings beihilfefähig.
(1) Aufwendungen für eine Krankenbehandlung oder Entbindung im Ausland sind bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei einer Behandlung oder Entbindung am inländischen Wohnort oder letzten früheren inländischen Dienstort des Beihilfeberechtigten oder in dem ihnen am nächsten gelegenen geeigneten inländischen Behandlungsort beihilfefähig wären. Bei in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entstandenen Aufwendungen für ambulante Behandlungen und für stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern ist regelmäßig ein Kostenvergleich nicht erforderlich, es sei denn, dass gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Gebühren als ansässigen Personen berechnet werden. Beförderungskosten zum Behandlungsort sind abweichend von § 4 Absatz 1 Nummer 11 nicht beihilfefähig. Ist eine Behandlung nach Absatz 3 Nummer 2 nur außerhalb der Bundesrepublik Deutschland möglich, findet § 4 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 bis 3 Anwendung.
(2) Aufwendungen für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sowie ambulante Kur-und Rehabilitationsmaßnahmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei einer Behandlung am inländischen Wohnort oder in dem ihm am nächsten gelegenen inländischen Behandlungsort beihilfefähig wären. § 6 und § 7 gelten sinngemäß. Bei ambulanten Kurmaßnahmen in den in Satz 1 genannten Staaten sind die Aufwendungen nur dann beihilfefähig, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass der Behandlungsort als Kurort anerkannt ist. Wird die Behandlung außerhalb der in Satz 1 genannten Staaten durchgeführt, sind die Aufwendungen nach Satz 1 nur dann beihilfefähig, wenn im Inland oder in den in Satz 1 genannten Staaten kein vergleichbarer Heilerfolg zu erwarten ist und die Behandlung vor Beginn vom Finanzministerium auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens anerkannt worden ist. Hinsichtlich der Beförderungskosten gilt Absatz 1 Satz 3 und 4.
(3) Aufwendungen für eine Krankenbehandlung im Ausland sind ohne die Einschränkung des Absatzes 1 beihilfefähig,
(4) Bei Aufwendungen von im Ausland wohnenden Beihilfeberechtigten und im Ausland wohnenden berücksichtigungsfähigen Personen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(1) In Todesfällen sind die Aufwendungen beihilfefähig für die Überführung der Leiche oder Urne
(2) Kann der Haushalt beim Tode des den Haushalt allein führenden Elternteils nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person weitergeführt werden, so sind die Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflegekraft bis zur Dauer von sechs Monaten bis zu der in § 4 Absatz 1 Nummer 6 genannten Höhe beihilfefähig, falls im Haushalt mindestens ein Kind unter fünfzehn Jahren oder ein pflegebedürftiges Kind lebt, das nach § 2 Absatz 2 zu berücksichtigen oder nur deshalb nicht zu berücksichtigen ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist. In Ausnahmefällen kann die Frist auf ein Jahr verlängert werden. § 4 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird an Stelle der Beschäftigung einer Familien- und Hauspflegekraft ein Kind unter 15 Jahren oder ein pflegebedürftiges Kind (Satz 1) in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, so sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendige Beförderungskosten - auch für eine Begleitperson - bis zu den sonst berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflegekraft beihilfefähig. § 4 Absatz 1 Nummer 6 letzter Satz gilt entsprechend.
(1) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz); maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (§ 3 Absatz 5 Satz 2). Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig oder nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind, beträgt der Bemessungssatz bei dem Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Buchstabe a siebzig vom Hundert. Bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten siebzig vom Hundert; die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden.
(2) Für die Anwendung von Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten die Aufwendungen
(3) Der Bemessungssatz nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ermäßigt sich um zehn vom Hundert bei Personen, an deren Beiträgen zur Krankenversicherung sich ein Rentenversicherungsträger beteiligt, sofern ihnen dem Grunde nach eine Beitragsentlastung von mindestens 80 Euro monatlich zusteht. Dies gilt nicht für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
(4) Sind Versicherte trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung für bestimmte Krankheiten von den Leistungen ausgeschlossen oder sind die Leistungen auf Dauer eingestellt worden, so erhöht sich der Bemessungssatz für Aufwendungen in diesen Fällen um zwanzig vom Hundert, höchstens auf neunzig vom Hundert.
(5) Die Bemessungssätze der Absätze 1, 3 und 4 können von der Festsetzungsstelle im Einzelfall erhöht werden,
Eine Erhöhung der Bemessungssätze nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Beihilfeberechtigte für sich und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen für ambulante- und stationäre Krankheits- und Pflegefälle keinen ausreichenden Versicherungsschutz nachweisen kann.
(6) Das Finanzministerium kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Buchstabe c für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, deren Aufwendungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht beihilfefähig sind, die Gewährung von Beihilfen zulassen.
(7) Die Beihilfe darf zusammen mit den erbrachten Leistungen einer Versicherung sowie Leistungen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Unberücksichtigt bleiben Leistungen aus Krankenhaustagegeldversicherungen und sonstigen Summenversicherungen, soweit sie 80 Euro täglich nicht überschreiten, sowie Krankentagegeldversicherungen. Der Summe der mit einem Antrag geltend gemachten Aufwendungen ist die Summe der hierauf entfallenden Versicherungsleistungen gegenüberzustellen. Aufwendungen nach den §§ 5, 5 a bis d sind getrennt abzurechnen; dabei sind die Pauschalen nach § 5 Absatz 4 und der beihilfefähige Betrag nach § 5 a Absatz 2 als dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen zu berücksichtigen. Aufwendungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 bleiben bei Anwendung der Sätze 1 bis 3 unberücksichtigt. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen nach § 3 Absatz 3 eine Beihilfengewährung ausgeschlossen ist.
(1) Die nach Anwendung des § 12 Abs. 7 verbleibende Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem Aufwendungen entstanden sind (§ 3 Abs. 5 Satz 2), in den Besoldungsgruppen A 7 bis A 16, B 1 bis B 11, C 1 bis C 4, H 1 bis H 5, R 1 bis R 7 und W 1 bis W 3 um eine Kostendämpfungspauschale gekürzt. Sie beträgt für
Stufe |
Besoldungsgruppen | Betrag |
1 |
A 7 bis A 11 | 150,00 € |
2 |
A 12 bis A 15, B 1, C 1, C 2, H 1 bis H 3, R 1,W 1, W 2 | 300,00 € |
3 |
A 16, B 2, B 3, C 3, H 4, H 5, R 2, R 3, W 3 |
450,00 € |
4 |
B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7 | 600,00 € |
5 |
Höhere Besoldungsgruppen | 750,00 € |
(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert.
(3) Die Beträge nach Absatz 1 bemessen sich
dabei darf die Kostendämpfungspauschale in den Fällen der Nummer 1 siebzig vom Hundert und in den Fällen der Nummer 2 vierzig vom Hundert der Beträge nach Absatz 1 nicht übersteigen. Für die Zuteilung zu den Stufen nach Absatz 1 ist die Besoldungsgruppe maßgebend, nach der die Versorgungsbezüge berechnet sind; Zwischenbesoldungsgruppen werden der Besoldungsgruppe mit derselben Ordnungsziffer zugeordnet. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besoldungsgruppe, eine Grundvergütung oder ein Lohn zugrunde liegt sowie für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge in festen Beträgen festgesetzt sind.
(4) Bei Waisen (§ 1 Absatz 1 Nummer 3), bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie bei Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, entfällt die Kostendämpfungspauschale.
(5) Die Kostendämpfungspauschale nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um 60 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind oder jedes Kind, das nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist.
(6) Die Höhe der Kostendämpfungspauschale des laufenden Kalenderjahres richtet sich - unabhängig vom Entstehen der mit dem ersten Beihilfeantrag des Jahres geltend gemachten Aufwendungen - nach den zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung im laufenden Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen; dies gilt auch für die Kostendämpfungspauschale vergangener Jahre, soweit in diesen kein Beihilfeantrag gestellt wurde.
(7) Für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3) oder Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit (§ 5) entfällt die Kostendämpfungspauschale.
(1) Die Beihilfen werden auf Antrag gewährt; eine Antragstellung durch Telefax ist nicht zulässig. Als Festsetzungsstellen entscheiden
Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit der jeweiligen obersten Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen eine von Satz 2 abweichende Zuständigkeitsregelung treffen. In den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 5 können kommunale Versorgungskassen, Kreise oder kreisfreie Städte mit der Festsetzung der Beihilfen beauftragt werden.
(1a) Die oberste Fachaufsicht über die Festsetzung der Beihilfen obliegt dem Finanzministerium. Über Widersprüche gegen Beihilfefestsetzungen entscheiden die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 6 und 7 zuständigen Stellen; über Widersprüche gegen Beihilfefestsetzungen der nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 zuständigen Stellen entscheidet die jeweils zuständige Bezirksregierung. Satz 2 gilt entsprechend für die Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
(2) Die Anträge sind der zuständigen Festsetzungsstelle unter Beifügung der Originalbelege vorzulegen; dies gilt nicht in den in Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Fällen der Zuschussgewährung und in den Fällen, in denen Versicherungsleistungen einzeln nachzuweisen sind. Für den Antrag, die Kassenanweisung und die Mitteilung über die Gewährung der Beihilfe sind die vom Finanzministerium herausgegebenen Formblätter zu verwenden. Andere als Landesbehörden sind hinsichtlich der Kassenanweisung und der Mitteilung über die Gewährung der Beihilfe an diese Formblätter nicht gebunden. Die in den Anträgen enthaltenen Beihilfedaten unterliegen einer besonderen Geheimhaltung. Aufwendungen für Halbwaisen können zusammen mit den Aufwendungen des Elternteils in einem Antrag geltend gemacht werden.
(3) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (§ 3 Absatz 5 Satz 2), spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird; die Antragsfrist beginnt für den Fall
Zu verspätet geltend gemachten Aufwendungen darf eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Versäumnis entschuldbar ist. Arztrechnungen und Zahnarztrechnungen sollen die Diagnose sowie Stempel und Unterschrift des Ausstellers enthalten.
(4) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, so wird abweichend von Satz 1 hierfür eine Beihilfe gewährt, wenn diese Aufwendungen 15 Euro übersteigen.
(5) Die Belege sind vor Rückgabe an den Beihilfeberechtigten von der Festsetzungsstelle durch Stempelaufdruck "Für Beihilfezwecke verwendet" kenntlich zu machen.
(6) Die Beihilfebescheide sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 VwGO) zu versehen.
(7) Auf eine zu erwartende Beihilfe können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden.
(8) Bei Beihilfen von mehr als 500 Euro, bei stationären Behandlungen oder ambulanten Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen von mehr als 1.000 Euro, hat der Beihilfeberechtigte die ihm von der Festsetzungsstelle zurückgegebenen Belege für die beihilfefähigen Aufwendungen noch drei Jahre nach dem Empfang der Beihilfe aufzubewahren und auf Anfordern vorzulegen, soweit sie nicht bei einer Versicherung verbleiben. Die Festsetzungsstelle hat ihn bei der Rückgabe der Belege hierauf hinzuweisen.
(9) Ist eine nach dieser Verordnung erforderliche vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit ohne Verschulden des Antragstellers unterblieben, wird die Beihilfe dennoch gewährt. Dies gilt nicht für Aufwendungen nach den §§ 6, 6 a und 7.
(10) Bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage bleibt die Gewährung einer Unterstützung auf Grund der Unterstützungsgrundsätze zu nicht beihilfefähigen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen unberührt.
(11) Zum Zwecke der Beihilfenfestsetzung dürfen durch die Festsetzungsstelle Belege und Schriftstücke in elektronischer Form abgebildet und gespeichert, die in ihnen enthaltenen Daten elektronisch ausgelesen und weiterverarbeitet werden. In diesem Fall sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz keine Originalbelege vorzulegen; die vorgelegten Belege werden digitalisiert und anschließend vernichtet. Die Absätze 5 und 8 finden keine Anwendung.
(12) Soweit Maßnahmen nach Absatz 11 in zentralen Einrichtungen vorgenommen werden, sind diese Teil der jeweiligen Festsetzungsstelle.
(1) Zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren, und zu den in § 11 Absatz 1 genannten Aufwendungen aus Anlass des Todes des Beihilfeberechtigten werden dem hinterbliebenen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern des Verstorbenen Beihilfen gewährt. Empfangsberechtigt ist derjenige, der die Rechnungen zuerst vorlegt. Die Beihilfe ist nach dem Hundertsatz zu bemessen, der dem verstorbenen Beihilfeberechtigten zugestanden hat.
(2) Andere als die in Absatz 1 genannten natürlichen Personen sowie juristische Personen erhalten Beihilfen zu den in Absatz 1 genannten Aufwendungen, sofern sie Erbe sind; Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 gelten entsprechend.
1) Ab dem 1. Januar 2010 dürfen Selbstbehalte nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 7 und Nummer 2 Satz 2 und 3 sowie die Kostendämpfungspauschale nach § 12 a im Kalenderjahr insgesamt 2 % der Bruttojahresdienstbezüge oder Bruttojahresversorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen des Beihilfeberechtigten (Belastungsgrenze) nicht überschreiten. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind die jährlichen Bruttobezüge des vorangegangenen Kalenderjahres. Variable Bezügebestandteile, kinderbezogene Anteile im Familienzuschlag, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten sowie Einkünfte berücksichtigungsfähiger Personen bleiben außer Ansatz. Die Beträge nach Satz 1 sind mit Ausnahme der Kostendämpfungspauschale nur in Höhe des Beihilfenbemessungssatzes nach § 12 zu berücksichtigen.
(2) Die Feststellung der Belastungsgrenze erfolgt durch die Beihilfestelle. Maßgeblich für die Zuordnung der Selbstbehalte und Kostendämpfungspauschale zur Belastungsgrenze ist das Entstehen der Aufwendungen (§ 3 Absatz 5 Satz 2). Wird die Belastungsgrenze Absatz 1 Satz 1 überschritten, sind für das betreffende Kalenderjahr keine weiteren Selbstbehalte in Abzug zu bringen.
(1) Über die Beihilfeanträge der Beihilfeberechtigten der Gemeinden und Gemeindeverbände entscheidet der Dienstvorgesetzte; dieser tritt in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3, Nummer 9 Satz 6 und Nummer 10 Satz 11 sowie Absatz 2 Buchstabe b Satz 3, § 4 c Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 2 und § 12 Absatz 5 und 6 an die Stelle des Finanzministeriums. Dies gilt entsprechend für begründete Einzelfälle nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 . Über Beihilfeanträge des Dienstvorgesetzten entscheidet dessen allgemeiner Vertreter.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz können in einer Vereinbarung nach § 77 Absatz 2 oder 3 Hochschulgesetz abweichende Regelungen erlassen.
Die personenbezogenen Bezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf beide Geschlechter.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft und gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. März 2009 entstanden sind. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(2) Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) vom 27. März 1975 - (GV.NRW.S.332), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2008 (GV.NRW.S.530) tritt mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft. Sie gilt weiter für Aufwendungen, die bis zum 31. März 2009 entstanden sind.
1. Psychotherapeutische Maßnahmen
1.1 Aufwendungen für folgende Behandlungsverfahren sind nicht beihilfefähig:
1.2 Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 4 a bis 4 d gehören Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen, sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind. Entsprechendes gilt für Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung, für heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie für psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.
2. Psychosomatische Grundversorgung
2.1 Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung von Fachärzten für
durchgeführt wird.
2.2 Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, acobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die ehandlung von
durchgeführt wird und diese Personen über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen n der Anwendung solcher Interventionen verfügen.
3. Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
3.1 Wird die Behandlung durch ärztliche Psychotherapeuten durchgeführt, müssen iese Personen Fachärzte für einen der folgenden Fachbereiche sein:
Fachärzte für
sowie
Ärzte mit der Berufsbezeichnung "Psychotherapie" können nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ) durchführen. Ärzte mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" können auch analytische Psychotherapie (Nummern 863, 864 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ) erbringen.
3.2 Psychologische Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) können Leistungen für diejenige anerkannte Psychotherapieform erbringen, für die sie eine vertiefte Ausbildung erfahren haben (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie).
3.3 Wird die Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person
Psychologische Psychotherapeuten können nur Leistungen für diejenige Psychotherapie erbringen (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie), für die sie zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen sind. Therapeuten, die über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen, können tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 GOÄ).
3.4 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 2 PsychThG können Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Kindern und Jugendlichen erbringen, für die sie eine vertiefte Ausbildung erfahren haben (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie).
3.5 Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, müssen sie
3.6 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform erbringen (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie), für die sie zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen sind. Therapeuten, die über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen, können fundierte und analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 GOÄ).
3.7 Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht durch Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt, neben der der Berechtigung nach den Nummern 3.1, 3.2 oder 3.3 durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die Behandlung nicht durch Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 3.1, 3.2 oder 3.3 durch eine entsprechende Berechtigung einer kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
3.8 Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in besonderen Ausnahmefällen ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung des Therapeuten vorgelegt und die Behandlung durch die Beihilfestelle im Vorfeld anerkannt wird. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Indikation nach § 4 a Absatz 1, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen.
4. Verhaltenstherapie
4.1 Wird die Behandlung durch ärztliche Psychotherapeuten durchgeführt, müssen diese Fachärzte für eines der folgenden Fachgebiete sein:
Ärztliche Psychotherapeuten können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während der Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.
4.2 Psychologische Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 2 PsychThG können Verhaltenstherapie erbringen, wenn sie dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren haben.
4.3 Wird die Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, müssen diese
4.4 Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht durch Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 4.1, 4.2 oder 4.3 durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die Behandlung nicht durch Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 4.1, 4.2 und oder 4.3 durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
Hierzu gehören insbesondere Aufwendungen für Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.
Das Finanzministerium kann in medizinisch begründeten Einzelfällen oder allgemein (u.a. für Aufwendungen für potenzsteigernde Mittel, wenn diese für andere Erkrankungen als der erektilen Dysfunktion erforderlich sind und es keine anderen zu Behandlung der Krankheit zugelassene Arzneimittel gibt, sie im Einzelfall nicht verträglich sind oder sich als unwirksam erwiesen haben) in den Verwaltungsvorschriften zur dieser Verordnung Ausnahmen zulassen.
Für die Angemessenheit der Aufwendungen für die Anschaffung von Hilfsmitteln gelten die nachfolgenden Regelungen:
Name ohne "Bad" PLZ Gemeinde Anerkenntnis als Heilkurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)) Artbezeichnung
A
Aachen 52066 Aachen Burtscheid Heilbad
52062 Aachen Monheimsallee Heilbad
Aalen 73433 Aalen Röthardt Ort mit Heilkurbetrieb
Abbach 93077 Bad Abbach Bad Abbach, Abbach-Schloßberg, Au, Kalkofen, Weichs Heilbad
Ahlbeck 17419 Ahlbeck G Seeheilbad
Aibling 83043 Bad Aibling Bad Aibling, Harthausen, Thürham, Zell Heilbad
Alexandersbad 95680 Bad Alexandersbad G Heilbad
Altenau 38707 Altenau G Heilklimatischer Kurort
Andernach 56626 Andernach Bad Tönisstein Heilbad
Arolsen 34454 Bad Arolsen K Heilbad
Aulendorf 88326 Aulendorf Aulendorf Kneippkurort
B
Baden-Baden 76530 Baden-Baden Baden-Baden, Balg, Lichtental, Oos Heilbad
Badenweiler 79410 Badenweiler Badenweiler Heilbad
Baiersbronn 72270 Baiersbronn Schwarzenberg-Schönmünzach, Obertal Kneippkurort Heilklimatischer Kurort
Balge 31609 Balge B / Blenhorst Ort mit Moor-Kurbetrieb
Baltrum 26579 Baltrum G Nordseeheilbad
Bansin 17429 Bansin G Seeheilbad
Bayersoien 82435 Bad Bayersoien Bad Bayersoien Heilbad
Bayrischzell 83735 Bayrischzell G Heilklimatischer Kurort
Bederkesa 27624 Bederkesa G Moorheilbad
Bellingen 79415 Bad Bellingen Bad Bellingen Heilbad
Belzig 14806 Belzig Belzig Ort mit Heilquellenkurbetrieb
Bentheim 48455 Bad Bentheim Bad Bentheim Heilbad
Berchtesgaden 83471 Berchtesgaden G Heilklimatischer Kurort
Berggießhübel 01819 Berggießhübel G Kneippkurort
Bergzabern 76887 Bad Bergzabern Bad Bergzabern Kneippheilbad und Heilklimatischer Kurort
Berka 99438 Bad Berka Bad Berka Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Berleburg 57319 Bad Berleburg Bad Berleburg Kneippheilbad
Berneck 95460 Bad Berneck i. Fichtelgebirge Bad Berneck i. Fichtelgebirge, Frankenhammer, Kutschenrangen, Rödlasberg, Warmeleithen Kneippheilbad
Bernkastel-Kues 54470 Bernkastel-Kues G Heilklimatischer Kurort
Bertrich 56864 Bad Bertrich Bad Bertrich Heilbad
Beuren 72660 Beuren G Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Bevensen 29549 Bad Bevensen Bad Bevensen Heilbad und Kneippkurort
Biberach 88400 Biberach Jordanbad Kneippkurort
Birnbach 84364 Birnbach Birnbach, Aunham Heilbad
Bischofsgrün 95493 Bischofsgrün G Heilklimatischer Kurort
Bischofswiesen 83483 Bischofswiesen G Heilklimatischer Kurort
Blankenburg, Harz 38889 Blankenburg, Harz G Heilbad
Blieskastel 66440 Blieskastel Blieskastel-Mitte (Alschbach, Blieskastel, Lautzkirchen) Kneippkurort
Bocklet 97708 Bad Bocklet G Heilbad
Bodenmais 94249 Bodenmais G Heilklimatischer Kurort
Bodenteich 29389 Bodenteich G Kneippkurort
Boll 73087 Bad Boll Bad Boll Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Boltenhagen 23944 Ostseebad Bolten-hagen G Seeheilbad
Boppard 56154 Boppard a) Boppard
b) Bad Salzig Kneippheilbad Heilbad
Borkum 26757 Borkum G Nordseeheilbad
Brambach 08648 Bad Brambach Bad Brambach Mineralheilbad
Bramstedt 24576 Bad Bramstedt Bad Bramstedt Heilbad
Braunlage 38700 Braunlage G mit Hohegeiß Heilklimatischer Kurort
Breisig 53498 Bad Breisig Bad Breisig Heilbad
Brilon 59929 Brilon Brilon Kneippkurort
Brückenau 97769 Bad Brückenau G - sowie Gemeindeteil Eckarts des Marktes Zeitlofs Heilbad
Buchau 88422 Bad Buchau Bad Buchau (Moor-)Heilbad
Buckow 15377 Buckow G - ausgenommen der Ortsteil Hasenholz Kneippkurort
Bünde 32257 Bünde Randringhausen Kurmittelgebiet (Heilquelle und Moor)
Büsum 25761 Büsum Büsum Seeheilbad
Burg 03096 Burg G Ort mit Heilquellen- Kurbetrieb
Burgbrohl 56659 Burgbrohl Bad Tönisstein Heilbad
C
Camberg 65520 Bad Camberg K Kneippheilbad
Clausthal-Zellerfeld 38678 Clausthal-Zellerfeld Clausthal-Zellerfeld Heilklimatischer Kurort
Colberg 98663 Bad Colberg Bad Colberg Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Cuxhaven 27478 Cuxhaven G Nordseeheilbad
D
Dahme 23747 Dahme Dahme Seeheilbad
Damp 24351 Damp Damp 2000 Seeheilbad
Daun 54550 Daun Daun Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Detmold 32760 Detmold Hiddesen Kneippkurort
Diez 65582 Diez Diez Felkekurort
Ditzenbach 73342 Bad Ditzenbach Bad Ditzenbach Heilbad
Dobel 75335 Dobel G Heilklimatischer Kurort
Doberan 18209 Bad Doberan Bad Doberan Heiligendamm (Moor-)Heilbad Seeheilbad
Driburg 33014 Bad Driburg Bad Driburg, Hermannsborn Heilbad
Düben 04849 Bad Düben Bad Düben Moorheilbad
Dürkheim 67098 Bad Dürkheim Bad Dürkheim Heilbad
Dürrheim 78073 Bad Dürrheim Bad Dürrheim (Sole-)Heilbad und Heilklimatischer Kurort
E
Ehlscheid 56581 Ehlscheid G Heilklimatischer Kurort
Eilsen 31707 Bad Eilsen G Heilbad
Elster 04645 Bad Elster Bad Elster, Sohl Mineral- und Moorheilbad
Ems 56130 Bad Ems Bad Ems Heilbad
Emstal 34308 Bad Emstal Sand Heilbad
Endbach 35080 Bad Endbach K Kneippheilbad
Endorf 83093 Bad Endorf Bad Endorf, Eisenbartling, Hofham, Kurf, Rachental, Ströbing Heilbad
Erwitte 59597 Erwitte Bad Westernkotten Heilbad
Esens 26422 Esens Bensersiel Nordseeheilbad
Essen 49152 Bad Essen Bad Essen Heilbad
Eutin 23701 Eutin G Heilklimatischer Kurort
F
Fallingbostel 29683 Fallingbostel Fallingbostel Kneippheilbad
Feilnbach 83075 Bad Feilnbach G - ausgenommen die Gemeindeteile der ehemaligen Gemeinde Dettendorf Heilbad
Fischen 87538 Fischen/Allgäu G Heilklimatischer Kurort
Frankenhausen 06567 Bad Frankenhausen K Sole-Heilbad
Freiburg 79098 Freiburg Ortsbereich
An den Heilquellen Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Freienwalde 16259 Bad Freienwalde Freienwalde Moorheilbad
Freudenstadt 72250 Freudenstadt Freudenstadt Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Friedrichskoog 25718 Friedrichskoog Friedrichskoog Nordseeheilbad
Füssen 87629 Füssen a) Bad Faulenbach Heilbad
b) Gebiet der ehemaligen Stadt Füssen und der ehemaligen Gemeinde Hopfen am See Kneippkurort
Füssing 94072 Bad Füssing Bad Füssing, Aichmühle, Ainsen, Angering, Brandschachen, Dü-nöd, Egglfing a. Inn, Eitlöd, Fli-ckenöd, Gögging, Holzhäuser, Holzhaus, Hub, Irching, Mitterreuthen, Oberreuthen, Pichl, Pimsöd, Poinzaun, Riedenburg, Safferstetten, Schieferöd, Schöchlöd, Steinreuth, Thalau, Thalham, Thierham, Unterreuthen, Voglöd, Weidach, Wies, Würding, Zieglöd, Zwicklarn Heilbad
G
Gaggenau 76571 Gaggenau Bad Rotenfels Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Gandersheim 37581 Bad Gandersheim Bad Gandersheim Heilbad
Garmisch-Partenkirchen 82467 Garmisch-Partenkirchen G - ohne das eingegliederte Gebiet der ehemaligen Gemeinde Wamberg Heilklimatischer Kurort
Gelting 24395 Gelting G Kneippkurort
Gersfeld 36129 Gersfeld (Rhön) K Kneippheilbad
Gladenbach 35075 Gladenbach K Kneippheilbad
Glücksburg 24960 Glücksburg Glücksburg Seeheilbad
Goslar 38644 Goslar Hahnenklee, Bockswiese Heilklimatischer Kurort
Gottleuba 01816 Bad Gottleuba Bad Gottleuba Moorheilbad
Graal-Müritz 18181 Graal-Müritz G Seeheilbad
Grasellenbach 64689 Grasellenbach K Kneippkurort und Kneippheilbad
Griesbach i. Rottal 94086 Bad Griesbach i. Rottal Bad Griesbach i. Rottal Weghof Heilbad
Grömitz 23743 Grömitz Grömitz SeeheiIbad
Grönenbach 87728 Grönenbach Grönenbach, Au, Brandholz, in der Tarrast, Egg, Gmeinschwenden, Greit, Herbisried, Hueb, Klevers, Kornhofen, Kreuzbühl, Manneberg, Niederholz, Ölmühle, Raupolz, Rechberg, Rothenstein, Schwenden, Seefeld, Waldegg b. Grönenbach, Ziegelberg, Ziegelstadel Kneippheilbad
Großenbrode 23775 Großenbrode G Seeheilbad
Grund 37539 Bad Grund Bad Grund Heilbad
H
Haffkrug-Scharbeutz 23683 Haffkrug-Scharbeutz Haffkrug Seeheilbad
Haigerloch 72401 Haigerloch Bad Imnau Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Harzburg 38667 Bad Harzburg K Heilbad und Heilklimatischer Kurort
Heilbrunn 83670 Bad Heilbrunn Bad Heilbrunn, Achmühl, Baumberg, Bernwies, Graben, Hinterstallau, Hub, Kiensee, Langau, Linden, Mürnsee, Oberbuchen, Oberenzenau, Obermühl, Obersteinbach, Ostfeld, Ramsau, Reindlschmiede, Schönau, Unterbuchen, Unterenzenau, Untersteinbach, Voglherd, Weiherweber, Wiesweber, Wörnern Heilbad
Heiligenhafen 23774 Heiligenhafen Heiligenhafen Seeheilbad
Heiligenstadt 37308 Heilbad Heiligen-stadt K Heilbad
Helgoland 27498 Helgoland G Seeheilbad
Herbstein 36358 Herbstein B Heilquellen-Kurbetrieb
Heringsdorf 17442 Heringsdorf G Ostseeheilbad und (Sole-)Heilbad
Herrenalb 76332 Bad Herrenalb Bad Herrenalb Heilbad und Heilklimatischer Kurort
Hersfeld 36251 Bad Hersfeld K (Mineral-)Heilbad
Hille 32479 Hille Rothenuffeln Kurmittelgebiet (Heilquelle und Moor)
Hindelang 87541 Hindelang Hindelang, Bad Oberdorf, Bruck, Gailenberg, Groß, Hinterstein, Liebenstein, Oberjoch, Reckenberg, Riedle, Unterjoch, Vorder-hindelang Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Hinterzarten 79856 Hinterzarten G Heilklimatischer Kurort
Höchenschwand 79862 Höchenschwand Höchenschwand Heilklimatischer Kurort
Hönningen 53557 Bad Hönningen Bad Hönningen Heilbad
Höxter 37671 Höxter Bruchhausen Heilquellen-Kurbetrieb
Hohwacht 24321 Hohwacht G Seeheilbad
Holzminden 37603 Holzminden Neuhaus Heilklimatischer Kurort
Homburg 61348 Bad Homburg v. d. Höhe K Heilbad
Horn 32805 Horn - Bad Meinberg Bad Meinberg Heilbad
I, J
Iburg 49186 Bad Iburg Bad Iburg Kneippheilbad
Isny 88316
Isny
Isny, Neutrauchburg
Heilklimatischer Kurort
Juist 26571 Juist G Nordseeheilbad
K
Karlshafen 34385 Bad Karlshafen K Heilbad
Kassel 34117 Kassel Wilhelmshöhe Kneippheilbad und Thermal-Sole-Heilbad
Kellenhusen 23746 Kellenhusen Kellenhusen Seeheilbad
Kissingen 97688 Bad Kissingen G HeiIbad
Klosterlausnitz 07639 Bad Klosterlausnitz K Heilbad
König 64732 Bad König K Heilbad
Königsfeld 78126 Königsfeld Königsfeld, Bregnitz, Grenier Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Königshofen 97631 Bad Königshofen i. Grabfeld G - ohne d. eingegliederten Gebiete d. ehemaligen Gemeinden Aub und Merkershausen Heilbad
Königstein 61462 Königstein im Tau-nus K Heilklimatischer Kurort
Kösen 06628 Bad Kösen G Heilbad
Kötzting 91444 Kötzting Stadtteil Kötzting Kneippheilbad
Kohlgrub 82433 Bad Kohlgrub G Heilbad
Kreuth 83708 Kreuth G Heilklimatischer Kurort
Kreuznach 55543 Bad Kreuznach Bad Kreuznach Heilbad
Krozingen 79189 Bad Krozingen Bad Krozingen Heilbad
Krumbach 86381 Krumbach (Schwa-ben) B / Sanatorium Krumbach Peloidkurbetrieb
Kyllburg 54655 Kyllburg Kyllburg Kneippkurort
L
Laasphe 57334 Bad Laasphe Bad Laasphe Kneippheilbad
Laer 49196 Bad Laer G Soleheilbad
Lahnstein 56112 Lahnstein B / Kurtherme Rhein-Lahn der Viktoria Thermalbad Lahnstein GmbH Heilquellen-Kurbetrieb
Langensalza 99947 Bad Langensalza K Schwefel-Sole-Heilbad
Langeoog 26465 Langeoog G Nordseeheilbad
Lausick 04651 Bad Lausick Bad Lausick Mineralheilbad
Lauterberg 37431 Bad Lauterberg Bad Lauterberg Kneippheilbad
Lenzkirch 79853 Lenzkirch Lenzkirch, Saig Heilklimatischer Kurort
Liebenstein 36448 Bad Liebenstein K Heilbad
Liebenwerda 04924 Bad Liebenwerda Dobra, Kosilenzien, Maasdorf, Zeischa Ort mit Peloidkur-betrieb
Liebenzell 75378 Bad Liebenzell Bad Liebenzell Heilbad
Lindenfels 64678 Lindenfels K Heilklimatischer Kurort
Lippspringe 33175 Bad Lippspringe Bad Lippspringe Heilbad und Heilklimatischer Kurort
Lippstadt 59556 Lippstadt Bad Waldliesborn Heilbad
Lobenstein 07356 Moorbad Lobenstein K Heilbad
Ludwigsburg 71638 Ludwigsburg Hoheneck Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Lüneburg 21335 Lüneburg Kurpark mit Kurzentrum Sole-Moor-Heilbad
M
Malente 23714 Malente Malente-Gremsmühlen, Krummsee, Timmdorf Heilklimatischer Kurort
Manderscheid 54531 Manderscheid Manderscheid Heilklimatischer Kurort und Kneippkurort
Marienberg 56470 Bad Marienberg Bad Marienberg (nur Stadtteile Bad Marienberg, Zinnheim u. d. Gebietsteil d. Gemarkung Langenbach, begrenzt durch d. Gemarkungsgrenze Hardt, Zinnheim, Marienberg sowie d. Bahn-trasse Eberbach-Bad Marienberg) Kneippheilbad
Marktschellenberg 83487 Marktschellenberg G Heilklimatischer Kurort
Masserberg 98666 Masserberg Masserberg Heilklimatischer Kurort
Mergentheim 97980 Bad Mergentheim Bad Mergentheim Heilbad
Mettlach 66693 Mettlach Orscholz Heilklimatischer Kurort
Mölln 23879 Mölln Mölln Kneippkurort
Mössingen 72116 Mössingen Bad Sebastiansweiler Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Münder 31848 Bad Münder Bad Münder Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Münster/Stein 55583 Bad Münster am Stein-Ebernburg Bad Münster am Stein Heilbad und Heilklimatischer Kurort
Münstereifel 53902 Bad Münstereifel Bad Münstereifel Kneippheilbad
Murnau 82418 Murnau a.Staffelsee B / Ludwigsbad Murnau Moorkurbetrieb
Muskau 02953 Bad Muskau G Ort mit Moorkurbetrieb
N
Nauheim 61231 Bad Nauheim K Heilbad
Naumburg 34309 Naumburg K Kneippkurort
Nenndorf 31542 Bad Nenndorf Bad Nenndorf Heilbad
Neualbenreuth 95698 Neualbenreuth B / Badehaus Maiersreuth
Sybillenbad Ort mit Heilquellenkurbetrieb
Neubulach 75386 Neubulach Neubulach Heilstollen-Kurbetrieb und Heilklimatischer Kurort
Neuenahr 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler Bad Neuenahr Heilbad
Neuharlingersiel 26427 Neuharlingersiel Neuharlingersiel Nordseeheilbad
Neukirchen 34626 Neukirchen K Kneippkurort
Neustadt/D 93333 Neustadt a.d. Do-nau Bad Gögging Heilbad
Neustadt/S 97616 Bad Neustadt a. d. Saale Bad Neustadt a. d. Saale, Salzburg Heilbad
Nidda 63667 Nidda Bad Salzhausen HeiIbad
Nonnweiler 66620 Nonnweiler Nonnweiler Heilklimatischer Kurort
Norddorf 25946 Norddorf/Amrum Norddorf Seeheilbad
Norderney 26548 Norderney G Nordseeheilbad
Nordstrand 25845 Nordstrand G Seeheilbad
Nümbrecht 51588 Nümbrecht G Heilklimatischer Kurort
O
Oberstaufen 87534 Oberstaufen G - ausgenommen die Gemeindeteile Aach i.Allgäu, Hänse, Hagspiel, Hütten, Krebs, Nägeleshalde Schrothheilbad und Heilklimatischer Kurort
Oberstdorf 87561 Oberstdorf Oberstdorf, Anatswald, Birgsau, Dietersberg, Ebene, Einödsbach, Faistenoy, Gerstruben, Gottenried, Gruben, Gundsbach, Jauchen, Kornau, Reute, Ringang, Schwand, Spielmannsau Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Oeynhausen 32545 Bad Oeynhausen Bad Oeynhausen Heilbad
Olsberg 59939 Olsberg Olsberg Kneippkurort
Orb 63619 Bad Orb G Heilbad
Ottobeuren 87724 Ottobeuren Ottobeuren, Eldern Kneippkurort
Oy-Mittelberg 87466 Oy-Mittelberg Oy Kneippkurort
P
Pellworm 25847 Pellworm Pellworm Seeheilbad
Petershagen 32469 Petershagen Hopfenberg Kurmittelgebiet
Peterstal-Griesbach 77740 Bad Peterstal-Griesbach G Heilbad und Kneippkurort
Porta Westfalica 32457 Porta Westfalica Hausberge Kneippkurort
Preußisch Oldendorf 32361 Preußisch Olden-dorf Holzhausen Kurmittelgebiet
Prien 83209 Prien a. Chiemsee G - ohne den eingegliederten Gemeindeteil Vachendorf der ehemaligen Gemeinde Hittenkirchen - und den Gemeindeteil Wildenwart Kneippkurort
Pyrmont 31812 Bad Pyrmont K Heilbad
R
Radolfzell 78315 Radolfzell Mettnau Kneippkurort
Ramsau 83486 Ramsau bei Berch-tesgaden G Heilklimatischer Kurort
Rappenau 74906 Bad Rappenau Bad Rappenau (Sole-)Heilbad
Reichenhall 83435 Bad Reichenhall Bad Reichenhall, Bayerisch Gmain und Kibling Heilbad
Reichshof 51580 Reichshof Eckenhagen Heilklimatischer Kurort
Rengsdorf 56579 Rengsdorf Rengsdorf Heilklimatischer Kurort
Rippoldsau-Schapbach 77776 Bad Rippoldsau-Schapbach Bad Rippoldsau Heilbad
Rodach 96476 Bad Rodach b.Coburg Bad Rodach Heilbad
Rothenfelde 49214 Bad Rothenfelde G Heilbad
Rottach-Egern 83700 Rottach-Egern G Heilklimatischer Kurort
S
Saarow 15526 Bad Saarow Bad Saarow Thermalsole- und Moorheilbad
Sachsa 37441 Bad Sachsa Bad Sachsa Heilklimatischer Kurort
Säckingen 79713 Bad Säckingen Bad Säckingen Heilbad
Salzdetfurth 31162 Bad Salzdetfurth Bad Salzdetfurth, Detfurth Heilbad
Salzgitter 38259 Salzgitter Salzgitter-Bad Ort mit Sole-Kurbetrieb
Salzschlirf 36364 Bad Salzschlirf G Mineralheilbad und Moorbad
Salzuflen 32105 Bad Salzuflen Bad Salzuflen Heilbad
Salzungen 36433 Bad Salzungen K Heilbad
Sasbachwalden 77887 Sasbachwalden G Kneippkurort
Sassendorf 59505 Bad Sassendorf Bad Sassendorf Heilbad
Saulgau 88348 Saulgau Saulgau Heilbad
Schandau 01814 Bad Schandau Bad Schandau Kneippkurort
Scharbeutz 23683 Scharbeutz Scharbeutz Seeheilbad
Scheidegg 88175 Scheidegg G Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Schieder 32816 Schieder-Schwalenberg Schieder, Glashütte Kneippkurort
Schlangenbad 65388 Schlangenbad K Heilbad
Schleiden 53937 Schleiden Gemünd Kneippkurort
Schlema 08301 Schlema Ortsteil Schlema Ort mit Heilquellenkur-betrieb
Schluchsee 79859 Schluchsee Schluchsee, Faulenfürst, Fischbach Heilklimatischer Kurort
Schmallenberg 57392 Schmallenberg a) Fredeburg
Schmiedeberg 06905 Bad Schmiedeberg G HeilbadSchömberg 75328 Schömberg Schömberg Heilklimatischer Kurort und Kneippkurort
Schönau 83471 Schönau a. Königssee G Heilklimatischer Kurort
Schönberg 24217 Schönberg Holm Heilbad und Kneippkurort
Schönborn 76669 Bad Schönborn
a) Bad Mingolsheim Heilbad
b) Langenbrücken Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Schönebeck- Sal-zelmen 39624 Schönebeck-Salzelmen G Heilbad
Schönwald 78141 Schönwald G HeiIklimatischer Kurort
Name ohne "Bad" PLZ Gemeinde Anerkenntnis als Heilkurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)) Artbezeichnung
Schussenried 88427 Bad Schussenried Bad Schussenried (Moor-)Heilbad
Schwalbach 65307 Bad Schwalbach K Heilbad
Schwangau 87645 Schwangau G Heilklimatischer Kurort
Schwartau 23611 Bad Schwartau Bad Schwartau Heilbad
Segeberg 23795 Bad Segeberg G Heilbad
Siegsdorf 83313 Siegsdorf B / Kurheim Bad Adelholzen Heilquellen-Kurbetrieb
Sinzig 53489 Sinzig Bad Bodendorf Heilkurort
Sobernheim 55566 Bad Sobernheim Bad Sobernheim Felke-Heilbad
Soden am Taunus 65812 Bad Soden am Taunus K Heilbad
Soden-Salmünster 63628 Bad Soden-Salmünster Bad Soden Mineralheilbad
Soltau 29614 Soltau B (Sole-)Heilbad
Sooden-Allendorf 37242 Bad Sooden-Allendorf K Heilbad
Spiekeroog 26474 Spiekeroog G Nordseeheilbad
St. Andreasberg 37444 St. Andreasberg G Heilklimatischer Kurort
St. Blasien 79837 St. Blasien St. Blasien Kneippkurort und Heil-klimatischer Kurort
St. Peter-Ording 25826 St. Peter-Ording St. Peter-Ording Seeheilbad und Mineralheilbad
Staffelstein 96231 Staffelstein B / Thermal-Solebad Staffelstein (Obermain-Therme) Heilquellen-Kurbetrieb
Steben 95138 Bad Steben G Heilbad
Stützerbach 98714 Stützerbach K Kneippkurort
Stuttgart 70173 Stuttgart Berg, Bad Cannstatt Ort mit Heilquellen-Kurberieb
Suderode 06507 Bad Suderode G Heilbad
Sülze 18334 Bad Sülze G (Moor- und Sole-)Heilbad
Sulza 99518 Bad Sulza K Heilbad
T
Tabarz 99891 Tabarz Tabarz Kneipp-Kurort
Tegernsee 83684 Tegernsee G Heilklimatischer Kurort
Teinach-Zavelstein 75385 Bad Teinach-Zavelstein Bad Teinach Heilbad
Templin 17268 Templin Templin Thermalsoleheilbad
Tennquellstedt 99955 Bad Tennstedt G Ort mit Heilquellenkurbetrieb
Thyrnau 94136 Thyrnau B / Sanatorium Kellberg Mineralquellen-Kurbetrieb
Timmendorfer Strand 23669 Timmendorfer Strand Timmendorfer Strand, Niendorf Seeheilbad
Titisee-Neustadt 79822 Titisee-Neustadt Titisee Kneippkurort
Todtmoos 79682 Todtmoos G Heilklimatischer Kurort
Tölz 83646 Bad Tölz
a) Gebiet der ehemaligen Stadt Bad Tölz Moorheilbad und Heil-klimatischer Kurort
b) Gebiet der ehemaligen Gemeinde Oberfischbach Heilklimatischer Kurort
Traben-Trarbach 56841 Traben-Trarbach Bad Wildstein Heilbad
Travemünde 23570 Travemünde Travemünde Seeheilbad
Treuchtlingen 91757 Treuchtlingen B Altmühltherme/Lambertusbad Ort mit Heilquellenkurbetrieb
Triberg 78098 Triberg Triberg Heilklimatischer Kurort
U
Überkingen 73337 Bad Überkingen Bad Überkingen Heilbad
Überlingen 88662 Überlingen Überlingen Kneippheilbad
Urach 72574 Bad Urach Bad Urach Heilbad
V
Vallendar 56179 Vallendar Vallendar Kneippkurort
Varel 26316 Varel B - Dangast Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Vilbel 61118 Bad ViIbel K Heilbad
Villingen-Schwenningen 78050 Villingen-Schwenningen Villingen Kneippkurort
Vlotho 32602 Vlotho Seebruch, Senkelteich, Valdorf-West Kurmittelgebiet (Heilquelle und Moor)
W
Waldbronn 76337 Waldbronn Gemeindeteile Busenbach, Rei-chenbach Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Waldsee 88399 Bad Waldsee Bad Waldsee, Steinach (Moor-)Heilbad und Kneippkurort
Wangerland 26434 Wangerland Horumersiel, Schillig Nordseeheilbad
Wangerooge 26486 Wangerooge G Nordseeheilbad
Warburg 34414 Warburg Germete Kurmittelgebiet (Heilquelle)
Weiskirchen 66709 Weiskirchen Weiskirchen Heilklimatischer Kurort
Wenningstedt 25996 Wenningstedt/Sylt Wenningstedt Seeheilbad
Westerland 25980 Westerland Westerland Seeheilbad
Wieda 37447 Wieda Wieda Heilklimatischer Kurort
Wiesa 09488 Wiesa Ortsteile
Thermalbad, Wiesenbad Ort mit Heilquellenkurbetrieb
Wiesbaden 65189 Wiesbaden K Heilbad
Wiessee 83707 Bad Wiessee G Heilbad
Wildbad 75323 Bad Wildbad Bad Wildbad Heilbad
Wildemann 38709 Wildemann G Kneippkurort
Wildungen 34537 Bad Wildungen K Heilbad
Willingen 34508 Willingen (Upland)
a) K Heilklimatischer Kurort, Kneippkurort und Heilbad
b) Usseln Heilklimatischer Kurort
Wilsnack 19336 Bad Wilsnack K Thermal- und Moor-heilbad
Wimpfen 74206 Bad Wimpfen Bad Wimpfen, Erbach, Fleckinger Mühle, Höhenhöfe
(Sole-)Heilbad
Windsheim 91438 Bad Windsheim Bad Windsheim, Kleinwindsheimermühle, Walkmühle Heilbad
Winterberg 59955 Winterberg Winterberg, Altastenberg, Elkeringhausen Heilklimatischer Kurort
Wittdün/Amrum 25946 Wittdün/Amrum Wittdün Seeheilbad
Wörishofen 86825 Bad Wörishofen Bad Wörishofen, Hartenthal, Oberes Hart, Obergammenried, Schöneschach, Untergammenried, Unteres Hart Kneippheilbad
Wolfegg 88364 Wolfegg G Heilklimatischer Kurort
Wolkenstein 09429 Wolkenstein Ortsteil Warmbad Ort mit Heilquellenkur-betrieb
Wünnenberg 33181 Wünnenberg Wünnenberg Kneipheilbad
Wurzach 88410 Bad Wurzach Bad Wurzach (Moor-)Heilbad
Wyk a.F. 25938 Wyk a.F. Wyk Seeheilbad
Z
Zingst 18374 Ostseebad Zingst G Seeheilbad
Zwesten 34596 Zwesten K Heilbad und Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Zwischenahn 26160 Bad Zwischenahn Bad Zwischenahn Heilbad
Ortsnamen (Land):
Abano Terme (Italien)
Amelieles-Bains (Frankreich)
Badgastein (Österreich)
Bad-Hall in Tirol (Österreich)
Bad Heviz (Ungarn)
Bad Hofgastein (Österreich)
Bad Joachimsthal / Jachymov (Tschechien)
Bük (Ungarn)
Franzensbad / Frantiskovy Lazne (Tschechien)
Galzignano (Italien)
Hajduszoboszlo (Ungarn)
Ischia (Italien)
Johannisbad / Janske Lazne (Tschechien)
Karlsbad / Karlovy Vary (Tschechien)
Komarom (Ungarn)
Marienbad / Marianske Lazne (Tschechien)
Montegrotto (Italien)
Piestany (Slowakei)
Sarvar (Ungarn)