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Beihilfenrecht NRW | Beihilfenrecht Rh-Pf
 
Kreis  Aachen

Kreis Aachen

Das rote Haus in Monschau
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Neuregelungen im Beihilferecht

 



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Auslandsbehandlung

(Beihilfenrecht RhPf, § 7 BVO)

Aufwendungen nach den §§ 4 bis 6, 10, 10a und 11, die im Ausland entstehen, sind gem. § 7 Abs. 1 BVO bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die beim Verbleiben am inländischen Wohnort oder am letzten früheren inländischen Dienstort des Beihilfeberechtigten oder in dem ihnen am nächsten gelegenen geeigneten inländischen Behandlungsort beihilfefähig wären.

Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 BVO sind gemäß § 7 Abs. 2 BVO ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig, wenn

  1. die Aufwendungen innerhalb der Europäischen Union entstanden sind und nach § 4 Abs. 1 Nr.1, 5 bis 9, 11 und 12, § 4 Abs. 4, §§ 5 und 5a Abs. 1 und §§ 6, 10, 10a und 11 beihilfefähig sind,
     
  2. sie 1.000,00 € nicht übersteigen
     
  3. bei in der Nähe der deutschen Grenze wohnenden oder sich aufhaltenden Personen aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss,
     
  4. der Beihilfeberechtigte seinen dienstlichen Wohnsitz im Ausland hat; dies gilt auch für die im Haushalt lebenden Angehörigen (§ 2 Abs. 1 und 2),
     
  5. sie bei einer Dienstreise eines Beihilfeberechtigten entstanden sind, es sei denn, dass die Behandlung bis zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland hätte aufgeschoben werden können,
     
  6. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt hat. Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen ist, dass die Behandlung wegen wesentlich größerer Erfolgsaussichten außerhalb des Gebietes der Europäischen Union zwingend notwendig ist. Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit kurähnlichen Maßnahmen entstehen, ist ausgeschlossen.

Aufwendungen für Sanatoriumsaufenthalte und Heilkuren außerhalb der Bundesrepublik sind gemäß § 7 Abs. 3 BVO beihilfefähig, wenn

  1. bei Maßnahmen innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
     
    a) bei Heilkuren der Kurort im Heilkurorteverzeichnis-Ausland aufgeführt ist und die Voraussetzungen für eine Heilkur (§ 9 BVO) erfüllt sind

    b) bei Sanatoriumsbehandlung vom Beihilfeberechtigten nachgewiesen wird, dass die ausländische Einrichtung die Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 BVO erfüllt,
     
  2. bei Maßnahmen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Voraussetzungen der Nr. 1 vorliegen und durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen ist, dass wegen wesentlich größerer Erfolgsaussichten die Maßnahme außerhalb des Gebietes der Europäischen Union zwingend notwendig ist und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt hat.

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe d BVO sind die Kosten einer Rückbeförderung wegen einer Erkrankung während einer Urlaubsreise oder anderen privaten Reisen nicht beihilfefähig.

Rechnungsbeträge in ausländischer Währung sind mit dem Tage des Eingangs des Beihilfeantrages bei der Festsetzungsstelle geltenden amtlichen Devisen-Wechselkurs in Euro umzurechnen (VV 9.1 zu § 7 BVO).

Den Belegen über die Aufwendungen ist eine Übersetzung beizufügen, die bei Aufwendungen von mehr als 500 € beglaubigt sein muss. Die Kosten der Übersetzung und gegebenenfalls der Beglaubigung sind nicht beihilfefähig (VV 9.2 zu § 7 BVO).

Sofern Sie Leistungen einer Unfallversicherung erhalten, sind diese im Beihilfenantrag anzugeben.

Es wird empfohlen, vor Antritt einer Auslandsreise, eine Auslands-Krankenversicherung abzuschließen.

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