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Zahnärzliche Behandlung <<
Allgemeines
(Beihilfenrecht Rheinland-Pfalz, § 11 BVO Rh.-Pf.)
Zahnärztliche Behandlungen bedürfen grundsätzlich keiner vorherigen Anerkennung durch die Beihilfefestsetzungsstelle. Ausnahme hier sind kieferorthopädische Behandlungen nach § 16 BVO.
Heil- und Kostenpläne können vor Behandlungsbeginn zur Prüfung vorgelegt werden. Diese werden nur unverbindlich geprüft, da insbesondere die Material- und Laborkosten vom Zahnarzt nur geschätzt werden können, sich aber bei der tatsächlichen Ausführung häufig noch Auswirkungen auf die Höhe der Beihilfe ergeben. Diese Berechnungen stehen im übrigen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage. Sie sind unverbindlich, so dass Rechtsansprüche daraus nicht hergeleitet werden können.
Ggf. werden die vorliegenden Unterlagen an den zuständigen amtzahnärztlichen Dienst zur Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen weitergeleitet, bei Schwellenwertüberschreitungen kann die Stellungnahme der zustdigen Zahnärztekammer eingeholt werden, sofern Sie dazu Ihr Einverständnis erklären.
Einen entsprechenden Vordruck finden Sie hier:
Einverständniserklärung Amtsarzt/Amtszahnarzt
Die Kosten zahnärztlicher Behandlungen sind beihilfefähig, sofern und soweit sie notwendig und angemessen sind. Die Angemessenheit orientiert sich zunächst an der Gebührenordnung für Zahnärzte bzw. dem Gebührenverzeichnis hierzu (GOZ).
Die Laborkosten, die für eine höhere Ästhetik oder höhere Präzision anfallen, sind nicht medizinisch notwendig nach § 8 BVO. Eine Beihilfe hierzu kann nicht gewährt werden.
Zahnärztliche Verrichtungen, mit denen lediglich das Aussehen der Zahnsubstanz verbessert werden soll, dienen nur kosmetischen Zwecken und können nicht als beihilfefähige Maßnahmen angesehen werden. Bei Veneers (Verblendschalen aus keramischen Werksteoffen, die mittels Adhäsivtechnik an der Zahnsubstanz angebracht werden) ist dies in der Regel der Fall. Sie dienen nicht der Beseitigung von Schäden an der Zahnsubstanz. Aus diesem Grunde kann hier keine Beihilfefestsetzung erfolgen.
Eine neben der professionellen Zahnreinigung durchgeführte Air-Flow-Behandlung ist nicht beihilfefähig. Es handelt sich hier um eine spezielle Zahnreinigung bei Verfärbungen der Zähne durch Kaffee, Tee, Nikotin, Rotwein u. ä. Beihilfenrechtlich berücksichtigungsfähig sind die Nr. 405, 406 und 407 GOZ unabhängig vom angewandten Verfahren.
Gemäß § 4 Abs. 3 GOZ sind mit den Gebühren die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, sofern im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist (Ziffer 2.4 der Arbeitshinweise zum Beihilfenrecht, Rundschreiben des Ministerium der Finanzen vom 05.02.2004, zuletzt geändert mit Rundschreiben vom 29.03.2010 - P 1820/03 A - 416 -). Nicht berechnungsfähig sind somit u. a. die Kosten für Anästhetika, Nahtmaterial, Kunststoffe für nicht im Labor hergestellte provisorische Kronen, Einmalartikel, Bohrer, Fräsen, Wurzelkanalinstrumente usw. (vgl. Urteil des BGH vom 27.05.2004 - III ZR 264/03 - ).
Bedenken Sie bitte, dass es sich bei dem Honoraranspruch des Zahnarztes Ihnen gegenüber und Ihrem Beihilfenaspruch gegenüber der Beihilfekasse um zwei getrennte sund selbständige Rechtsbeziehungen handelt. Aufgrund der teilweisen Unterschiedlichkeit der Rechtsverhältnisse kann es vereinzelt zu einer nicht vollständigen Erstattung der zahnärztlichen Rechnung seitens der Beihilfekasse kommen. Dies berührt jedoch nicht den Erstattungsanspruch Ihres Zahnarztes Ihnen gegenüber.
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