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Neuregelungen im Beihilferecht

 



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Kostendämpfungspauschale

(Beihilfenrecht Rheinland-Pfalz,
§ 66 Abs. 4 LBG in Verbindung mit § 60 BVO)

Die festgesetzte Beihilfe nach Anwendung des 100%-Abgleichs wird je Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen in Rechnung gestellt worden sind, um eine Kostendämpfungspauschale (KDP) nach § 66 Abs. 4 Landesbeamtengesetz (LBG) gekürzt.

Maßgeblich ist also insoweit das Rechnungsdatum und nicht das Datum des Entstehens der Aufwendungen.
Die Höhe der KDP richtet sich nach der Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppe des Antragsberechtigten und den bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen.

Die individuell festzusetzende KDP ergibt sich aus nachstehender Aufstellung:

Stufe
Besoldungsgruppen/Verg.-Gr.
Betrag
1
A 7 und A 8 / X – Vc
100,00 €
2
A 9 bis A 11/ Vb – IVa
150,00 €
3
A 12 bis A 15, B 1, C 1 und C 2
H 1 bis H 3, R 1, W 1 / III – Ia
300,00 €
4
A 16, B 2 und B 3, C 3, H 4 und
H 5, R 2 und R 3, W 2 / I
450,00 €
5
B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7, W 3
600,00 €
6
Höhere Besoldungsgruppen
750,00 €

Für die Zuordnung zu einem bestimmten Kalenderjahr ist auf das Rechnungsdatum abzustellen.
Die nach der Besoldungsgruppe maßgebliche Kostendämpfungspauschale wird bei Vorliegen bestimmter Voraussetzung gemindert oder entfällt ganz.

Minderung der Kostendämpfungspauschale

  1. für bestimmte Personengruppen
    • für Teilzeitbeschäftigte mindert sie sich entsprechend der Arbeitszeit,
    • für Versorgungsempfänger bemisst sich die Pauschale nach dem individuellen Ruhegehaltssatz; sie beträgt maximal 70 %  der vollen Pauschale. Für Witwen und Witwer beträgt sie 55 % des Ruhegehaltssatzes, maximal 40 % der vollen Pauschale.
      Für die Zuteilung zu den Stufen ist die Besoldungsgruppe maßgebend, nach der die Versorgungsbezüge berechnet werden.

  2. für berücksichtigungsfähige Kinder
    • für jedes berücksichtigungsfähige Kind oder jedes Kind, das nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist, vermindert sich die Pauschale um 40,00 €.

Wegfall der Kostendämpfungspauschale für bestimmten Personengruppen
Die Pauschale entfällt

Wegfall der Kostendämpfungspauschalen für bestimmte Aufwendungen
Die Pauschale entfällt für Aufwendungen

Beurlaubung, Elternzeit

Während einer Elternzeit oder bei Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge während einer Beurlaubung nach § 87 a LBG entfällt die Kostendämpfungspauschale, wenn der für die Festsetzung der Kostendämpfungspauschale maßgebliche Antrag während der Zeit der Elternzeit/Beurlaubung gestellt wird.

Rechtmäßigkeit
Die rheinland-pfälzische Regelung der KDP ist rechtmäßig. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig, in dem die Richter die Nichtzulassungsbeschwerde eines rheinland-pfälzischen Landesbeamten zurückweisen. Ein vorausgegangenes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz ist damit rechtskräftig (AZ.: 2 A 10723/07 OVG).

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