Beihilfen für Beamte und Versorgungsempfänger <<
Kostendämpfungspauschale
(Beihilfenrecht Rheinland-Pfalz,
§ 66 Abs. 4 LBG in Verbindung mit § 60 BVO)
Die festgesetzte Beihilfe nach Anwendung des 100%-Abgleichs wird je Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen in Rechnung gestellt worden sind, um eine Kostendämpfungspauschale (KDP) nach § 66 Abs. 4 Landesbeamtengesetz (LBG) gekürzt.
Maßgeblich ist also insoweit das Rechnungsdatum und nicht das Datum des Entstehens der Aufwendungen.
Die Höhe der KDP richtet sich nach der Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppe des Antragsberechtigten und den bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen.
Die individuell festzusetzende KDP ergibt sich aus nachstehender Aufstellung:
Stufe |
Besoldungsgruppen/Verg.-Gr. | Betrag |
1 |
A 7 und A 8 / X – Vc | 100,00 € |
2 |
A 9 bis A 11/ Vb – IVa | 150,00 € |
3 |
A 12 bis A 15, B 1, C 1 und C 2 H 1 bis H 3, R 1, W 1 / III – Ia |
300,00 € |
4 |
A 16, B 2 und B 3, C 3, H 4 und H 5, R 2 und R 3, W 2 / I |
450,00 € |
5 |
B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7, W 3 | 600,00 € |
6 |
Höhere Besoldungsgruppen | 750,00 € |
Für die Zuordnung zu einem bestimmten Kalenderjahr ist auf das Rechnungsdatum abzustellen.
Die nach der Besoldungsgruppe maßgebliche Kostendämpfungspauschale wird bei Vorliegen bestimmter Voraussetzung gemindert oder entfällt ganz.
Minderung der Kostendämpfungspauschale
- für bestimmte Personengruppen
- für Teilzeitbeschäftigte mindert sie sich entsprechend der Arbeitszeit,
- für Versorgungsempfänger bemisst sich die Pauschale nach dem individuellen Ruhegehaltssatz; sie beträgt maximal 70 % der vollen Pauschale. Für Witwen und Witwer beträgt sie 55 % des Ruhegehaltssatzes, maximal 40 % der vollen Pauschale.
Für die Zuteilung zu den Stufen ist die Besoldungsgruppe maßgebend, nach der die Versorgungsbezüge berechnet werden.
- für berücksichtigungsfähige Kinder
- für jedes berücksichtigungsfähige Kind oder jedes Kind, das nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist, vermindert sich die Pauschale um 40,00 €.
Wegfall der Kostendämpfungspauschale für bestimmten Personengruppen
Die Pauschale entfällt
- für Empfänger von Anwärterbezügen und Unterhaltsbeihilfen,
- für Witwen und Witwer sowie hinterbliebenen Lebenspartnern im Jahr des Todesfalls,
- für Waisen,
- für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen.
- für Beihilfeberechtigte, die den für die Festsetzung der Kostendämpfungspauschale maßgeblichen Antrag während der Elternzeit stellen, sofern keine Teilzeitbeschäftigung vorliegt.
Wegfall der Kostendämpfungspauschalen für bestimmte Aufwendungen
Die Pauschale entfällt für Aufwendungen
- bei dauernder Pflege (§§ 35-42 BVO),
- für Maßnahmen zur Früherkennung und Vorsorge (§ 43 BVO) und für Impfungen (§ 44 BVO) und
- für die Schwangerschaftsüberwachung und die ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik (§ 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BVO) sowie für im Zusammenhang mit der Schwangerschaft verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen (§ 21 BVO).
- bei Aufwendungen, die auf einem Ereignis beruhen, das nach § 98 Landesbeamtengesetz (LBG) zum Übergang des Schadenersatzanspruches auf den Dienstherrn führt.
- die als Pauschale gewährt werden (Pflegepauschale und Säuglings- und Kleinkinderaustattung)
Während einer Elternzeit oder bei Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge während einer Beurlaubung nach § 87 a LBG entfällt die Kostendämpfungspauschale, wenn der für die Festsetzung der Kostendämpfungspauschale maßgebliche Antrag während der Zeit der Elternzeit/Beurlaubung gestellt wird.
Rechtmäßigkeit
Die rheinland-pfälzische Regelung der KDP ist rechtmäßig. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig, in dem die Richter die Nichtzulassungsbeschwerde eines rheinland-pfälzischen Landesbeamten zurückweisen. Ein vorausgegangenes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz ist damit rechtskräftig (AZ.: 2 A 10723/07 OVG).






