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Beihilfenrecht NRW | Beihilfenrecht Rh-Pf
 
Kreis Düren

Kreis Düren

Leopold-Hoesch-Museum in Düren
Fotonachweis:
Medienzentrum Rheinland,
Stefan Arendt 1999

http://www.kreis-dueren.de


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Neuregelungen im Beihilferecht

 



Bemessungssatz

Die Beihilfe bemisst sich gem. § 12 BVO nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz).

Die Höhe des Bemessungssatzes beträgt für die entstanden Aufwendungen:

Personenkreis

Bemessungssatz

der Beihilfeberechtigten
(Antragsteller, § 1 Abs. 1 Nr. 1 BVO)

50 %

der Empfängers von Versorgungsbezügen,
der als solcher beihilfeberechtigt sind
(Antragsteller, § 1 Abs. 1 Nr. 2 BVO),

70 %

der berücksichtigungsfähigen Ehegatten

70 %

der berücksichtigungsfähigen Kindern

80 %

Wenn zwei oder mehr Kinder im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind, erhöht sich der Bemessungssatz für die/den Antragstellerin/Antragsteller auf 70 %. Bei mehreren Beihilfeberechtigten (z. B. wenn der Ehegatte ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und einen eigenen Beihilfeanspruch hat), muss von den Berechtigten in einer gemeinsamen Erklärung zum erhöhten Bemessungssatz festgelegt werden, wer den erhöhten Bemessungssatz von 70 % erhält; diese Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen (z. B. bei Ehescheidung) im Einvernehmen beider Beihilfeberechtigten neu getroffen werden.

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