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Stadt Duisburg

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Friedrich-Ebert-Brücke
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Hans-Günter Terres 2004

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Neuregelungen im Beihilferecht

 



Bemessungssatz

Die Beihilfe bemisst sich gem. § 57 BVO nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz).

Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für:

Personenkreis

Bemessungssatz

den Beihilfeberechtigten
(Beamte emeritierte Hochschullehrer)

50 %

den Empfängern von Versorgungsbezügen,
die als solche beihilfeberechtigt sind
(Ruhestandsbeamte, Witwen/Witwer)

70 %

den berücksichtigungsfähigen Ehegatten
oder Lebenspartner

70 %

- ein berücksichtigungsfähiges Kind
- eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist

80 %

Sind zwei oder mehr Kinder im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig, so beträgt der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Ziffer 1 70 %.. Bei mehreren Beihilfeberechtigten gilt dies nur für die beihilfeberechtigte Person, die den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag bezieht.

Bei Aufwendungen aus Anlass des Todes einer beihilfeberechtigten Person wir der Bemessungssatz zu Grunde gelegt, der der verstorbenen Person bei eigener Antragsstellung zugestanden hätte.

Der bei der Bemessung der Beihilfe zugrunde zu legende Satz darf 100 % nicht übersteigen.

Sonderbestimmungen

Auf Antrag beträgt der Bemessungssatz für einen Versorgungsempfänger und dessen berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder Lebenspartner 80 %, wenn

Der Antrag ist nur für die Zukunft zulässig. Maßgebendes Gesamteinkommen ist das durchschnittliche Monatseinkommen der zurückliegenden zwölf Monate aus Bruttoversorgungsbezüge, Sonderzahlungen, Renten, Kapitalerträge und sonstige laufende Einnahmen der beihilferechtlichen Person und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen, nicht jedoch Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Blindengeld, Wohngeld und Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

Bei Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse, die den Krankenkassenbeitrag in voller Höhe selbst tragen, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 %, wenn sie gegen ihre Krankenkasse der Höhe nach gleiche Leistungsansprüche wie Pflichtversicherte (Geldleistungen statt Sachleistungen) haben. Dies gilt nicht bei Aufwendungen im Geburts- oder Todesfalle und bei Aufwendungen, die nicht zum Teil von der Krankenkasse getragen worden sind.

Eine Erhöhung des Bemessungssatzes ist auch ausgeschlossen, wenn ein Rentenversicherungsträger zugunsten des Beihilfeberechtigten oder einer berücksichtigungsfähigen Person einen eigenen Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner oder einen Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag von mehr als41,00 € monatlich zahlt.

Der Bemessungssatz mindert sich um 20 % bei Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse, wenn sie nach Maßgabe des § 257 SGB V einen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen erhalten und die Krankenkasse nachweislich keine Leistungen zu den Aufwendungen gewährt.

Für beihilfefähige Aufwendungen von Personen, die Mitglied einer privaten Krankenversicherung sind und die nach Maßgabe des § 257 SGB V einen Zuschuss erhalten, ermäßigt sich der Bemessungssatz um 20 %.

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