Bemessungssatz
Die Beihilfe bemisst sich gem. § 57 BVO nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz).
Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für:
Personenkreis |
Bemessungssatz |
den Beihilfeberechtigten |
50 % |
den Empfängern von Versorgungsbezügen, |
70 % |
| den berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder Lebenspartner |
70 % |
| - ein berücksichtigungsfähiges Kind - eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist |
80 % |
Sind zwei oder mehr Kinder im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig, so beträgt der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Ziffer 1 70 %.. Bei mehreren Beihilfeberechtigten gilt dies nur für die beihilfeberechtigte Person, die den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag bezieht.
Bei Aufwendungen aus Anlass des Todes einer beihilfeberechtigten Person wir der Bemessungssatz zu Grunde gelegt, der der verstorbenen Person bei eigener Antragsstellung zugestanden hätte.
Der bei der Bemessung der Beihilfe zugrunde zu legende Satz darf 100 % nicht übersteigen.
Sonderbestimmungen
Auf Antrag beträgt der Bemessungssatz für einen Versorgungsempfänger und dessen berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder Lebenspartner
- das monatliche Gesamteinkommen bei Nichtverheirateten
1.680,00 € und bei Verheirateten oder Lebenspartnern 1.940,00 € nicht übersteigt und - der monatliche Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung
15 % des Gesamteinkommens übersteigt.
Der Antrag ist nur für die Zukunft zulässig. Maßgebendes Gesamteinkommen ist das durchschnittliche Monatseinkommen der zurückliegenden zwölf Monate aus Bruttoversorgungsbezüge, Sonderzahlungen, Renten, Kapitalerträge und sonstige laufende Einnahmen der beihilferechtlichen Person und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen, nicht jedoch Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Blindengeld, Wohngeld und Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
Bei Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse, die den Krankenkassenbeitrag in voller Höhe selbst tragen, erhöht sich der Bemessungssatz auf
Eine Erhöhung des Bemessungssatzes ist auch ausgeschlossen, wenn ein Rentenversicherungsträger zugunsten des Beihilfeberechtigten oder einer berücksichtigungsfähigen Person einen eigenen Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner oder einen Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag von
Der Bemessungssatz mindert sich um
Für beihilfefähige Aufwendungen von Personen, die Mitglied einer privaten Krankenversicherung sind und die nach Maßgabe des § 257 SGB V einen Zuschuss erhalten, ermäßigt sich der Bemessungssatz um






