Bemessungssatz
Die Beihilfe bemisst sich gem. § 12 BVO nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz).
Die Höhe des Bemessungssatzes beträgt für die entstanden Aufwendungen:
Personenkreis |
Bemessungssatz |
der Beihilfeberechtigten |
50 % |
der Empfängers von Versorgungsbezügen, |
70 % |
| der berücksichtigungsfähigen Ehegatten | 70 % |
| der berücksichtigungsfähigen Kindern | 80 % |
Wenn zwei oder mehr Kinder im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind, erhöht sich der Bemessungssatz für die/den Antragstellerin/Antragsteller auf 70 %. Bei mehreren Beihilfeberechtigten (z. B. wenn der Ehegatte ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und einen eigenen Beihilfeanspruch hat), muss von den Berechtigten in einer gemeinsamen Erklärung zum erhöhten Bemessungssatz festgelegt werden, wer den erhöhten Bemessungssatz von 70 % erhält; diese Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen (z. B. bei Ehescheidung) im Einvernehmen beider Beihilfeberechtigten neu getroffen werden.
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