Ausschlussfrist
Beihilfenrecht RhPf (§ 3 Abs. 5 BVO)
Gemäß § 3 Abs. 5 BVO Rheinland-Pfalz erlischt die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, wenn der Anspruch nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Entstehung der Aufwendungen (Behandlungsdatum) geltend gemacht wird, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der ersten Ausstellung einer Rechnung (Rechnungsdatum, bzw. bei Rezepten der Apothekenstempel).Abweichend hiervon ist für den Beginn der Frist
- bei Beihilfen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BVO (Pflegegeldleistung) der letzte Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde,
- bei Aufwendungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 BVO (Heilkur) der Tag nach Beendigung der Heilkur und
- bei Beihilfen nach § 10 Abs. 2 BVO (Säuglingspauschale) der Tag der Geburt, der Annahme als Kind oder der Aufnahme in den Haushalt
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