ÜBER UNS | SERVICE | KONTAKT | IMPRESSUM | SUCHE
Beihilfenrecht NRW | Beihilfenrecht Rh-Pf | Beihilfenrecht Bund
 
Kreis Heinsberg

Kreis Heinsberg

Erkelenz, Pfarrkirche St. Lambertus
Fotonachweis:
Ulrich Hollwitz

http://www.kreis-heinsberg.de


schließen
Mitglieder
Neuregelungen im Beihilferecht

 



Antragsfrist

Beihilfenrecht RhPf (§ 64 BVO)

Gemäß § 64 Abs. 1 BVO erlischt die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, wenn der Anspruch nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Entstehung der Aufwendungen geltend gemacht wird, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der ersten Ausstellung einer Rechnung (Rechnungsdatum bzw. bei Rezepten der Apothekenstempel).

Abweichend hiervon ist für den Beginn der Frist
  1. bei Beihilfen nach § 36 Abs. 5 Satz 1 BVO (Pflegegeldleistung) der letzte Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde,

  2.  
  3. bei Aufwendungen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BVO (Heilkur) der Tag nach Beendigung der Heilkur und

  4.  
  5. bei Beihilfen nach § 49 Abs. 2 BVO (Säuglingspauschale) der Tag der Geburt, der Annahme als Kind oder der Aufnahme in den Haushalt
maßgebend. Hat ein Sozialhilfeträger vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger die Aufwendungen bezahlt.

<< zurück


Druckversion

Aktuelles/Archiv
Aufgaben
Leistungskatalog
Rechtsgrundlagen
Gesundheitswesen
Anträge/Formulare
Merkblätter
Ansprechpartner
 Seitenanfang